Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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126<br />
8.2 besteuerung in Der bunDesrePubLik<br />
DeutsCHLanD<br />
8.2.1 investitionsphase<br />
einkommensteuer / einführung<br />
In Deutschland haben unbeschränkt steuerpflichtige<br />
alle einkünfte nach dem so genannten<br />
welteinkommensprinzip (§ 2 estG) der besteuerung<br />
zu unterwerfen. Gemäß den art. 3 und<br />
20 des Dba D / F wird dieser Grundsatz dahingehend<br />
beschränkt, dass das besteuerungsrecht<br />
für einkünfte aus unbeweglichen vermögen<br />
dem belegenheitsstaat, in dem vorliegenden<br />
Fall <strong>Frankreich</strong>, zugewiesen wird und dass diese<br />
einkünfte von der besteuerung in Deutschland<br />
freigestellt sind. Für zinseinkünfte aus der anlage<br />
freier liquidität auf ebene der Fonds- bzw.<br />
der objektgesellschaft kann es aufgrund des<br />
Dba D / F bei dem besteuerungsrecht des staates,<br />
in dem der empfänger ansässig ist, im vorliegenden<br />
Fall Deutschland, bleiben. Die seitens der<br />
Fonds- bzw. objektgesellschaft erwirtschafteten<br />
zinserträge unterliegen beim anleger anteilig<br />
der deutschen besteuerung.<br />
einkunftsart / einkunftsermittlung / gewerblicher<br />
grundstückshandel / steuerliche sonderaspekte<br />
Gemäß § 2 abs. 1 s.1 nr. 6 estG i. v. m. § 21 abs. 1<br />
s. 1 nr. 1 sind miet- und Pachteinnahmen der<br />
einkunftsart vermietung und verpachtung zuzurechnen,<br />
soweit sie nicht einkünften aus anderen<br />
einkunftsarten zugerechnet werden (§ 21 abs. 3<br />
estG). Der Gesellschaftszweck der objektgesellschaft<br />
ist ausschließlich die vermögensverwaltende<br />
tätigkeit im zusammenhang mit der<br />
erzielung von vermietungs- und verpachtungseinkünften.<br />
Der Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft<br />
ist die beteiligung als Gesellschafter an<br />
der vorstehend bezeichneten objektgesellschaft.<br />
Damit ist auch sie ausschließlich vermögensverwaltend<br />
tätig.<br />
Des weiteren stehen nach dem Gesellschaftsvertrag<br />
der objektgesellschaft der Fondsgesellschaft<br />
ähnliche kontrollrechte wie gemäß § 166<br />
hGb zu. Im hinblick auf diese kontrollrechte ist<br />
die Fondsgesellschaft als träger der rechte und<br />
Pflichten eines vermieters anzusehen, der den<br />
tatbestand der einkunftsart vermietung und<br />
verpachtung verwirklicht.<br />
Die objektgesellschaft beabsichtigt, die Fondsimmobilie<br />
langfristig zu halten, so dass beim<br />
vorliegenden beteiligungsangebot die voraussetzungen<br />
des gewerblichen Grundstückshandels<br />
nicht gegeben sind. Ferner übt der vermieter<br />
keine über die vermietung des Fondsobjekts<br />
hinausgehende tätigkeit aus. eine teilnahme<br />
am allgemeinen wirtschaftlichen verkehr durch<br />
den vermieter ist nicht gegeben. Die voraussetzungen<br />
für die begründung einer gewerblichen<br />
tätigkeit i. s. d. § 15 abs. 2 estG liegen nicht vor.<br />
bei der objektgesellschaft handelt es sich nach<br />
dem französischen zivilgesetzbuch um eine nicht<br />
gewerblich geprägte Personengesellschaft bürgerlichen<br />
rechts, die als Inhaber von eigentumsrechten<br />
an Grundstücken allgemein als société<br />
civile Immobilière bezeichnet wird. Da entsprechend<br />
die auf der ebene der objektgesellschaft<br />
erzielten mieteinnahmen keiner anderen einkunftsart<br />
zugerechnet werden können, erzielen<br />
die Gesellschafter der objektgesellschaft und der<br />
Fondsgesellschaft in ihrer gesamthänderischen<br />
verbundenheit einkünfte aus vermietung und<br />
verpachtung i. s. d. § 21 abs. 1 estG. Diese einkünfte<br />
sind den Gesellschaftern grundsätzlich<br />
anteilig, d. h. entsprechend ihrer beteiligungsquote,<br />
zuzurechnen.<br />
Gewerbliche einkünfte ergeben sich auch nicht<br />
aus einer gewerblichen Prägung der Personengesellschaft<br />
i. s. d. § 15 abs. 3 nr. 2 estG, da in der<br />
Fondsgesellschaft ein nicht persönlich haftender<br />
Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt ist.<br />
Dies gilt nach dem wortlaut des § 15 abs. 3 nr. 2<br />
estG und nach auffassung der Finanzverwaltung<br />
(r 15.8 abs. 6 estr) unabhängig davon, dass es<br />
sich bei dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />
um eine kapitalgesellschaft handelt. In der<br />
literatur werden hierzu teilweise gegenteilige<br />
auffassungen vertreten.<br />
Gegebenenfalls anfallende Guthabenzinsen, z. b.<br />
aus der anlage von liquiditätsüberschüssen, sind<br />
auf anlegerebene als einkünfte aus kapitalvermögen<br />
gemäß § 20 estG zu versteuern.