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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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126<br />

8.2 besteuerung in Der bunDesrePubLik<br />

DeutsCHLanD<br />

8.2.1 investitionsphase<br />

einkommensteuer / einführung<br />

In Deutschland haben unbeschränkt steuerpflichtige<br />

alle einkünfte nach dem so genannten<br />

welteinkommensprinzip (§ 2 estG) der besteuerung<br />

zu unterwerfen. Gemäß den art. 3 und<br />

20 des Dba D / F wird dieser Grundsatz dahingehend<br />

beschränkt, dass das besteuerungsrecht<br />

für einkünfte aus unbeweglichen vermögen<br />

dem belegenheitsstaat, in dem vorliegenden<br />

Fall <strong>Frankreich</strong>, zugewiesen wird und dass diese<br />

einkünfte von der besteuerung in Deutschland<br />

freigestellt sind. Für zinseinkünfte aus der anlage<br />

freier liquidität auf ebene der Fonds- bzw.<br />

der objektgesellschaft kann es aufgrund des<br />

Dba D / F bei dem besteuerungsrecht des staates,<br />

in dem der empfänger ansässig ist, im vorliegenden<br />

Fall Deutschland, bleiben. Die seitens der<br />

Fonds- bzw. objektgesellschaft erwirtschafteten<br />

zinserträge unterliegen beim anleger anteilig<br />

der deutschen besteuerung.<br />

einkunftsart / einkunftsermittlung / gewerblicher<br />

grundstückshandel / steuerliche sonderaspekte<br />

Gemäß § 2 abs. 1 s.1 nr. 6 estG i. v. m. § 21 abs. 1<br />

s. 1 nr. 1 sind miet- und Pachteinnahmen der<br />

einkunftsart vermietung und verpachtung zuzurechnen,<br />

soweit sie nicht einkünften aus anderen<br />

einkunftsarten zugerechnet werden (§ 21 abs. 3<br />

estG). Der Gesellschaftszweck der objektgesellschaft<br />

ist ausschließlich die vermögensverwaltende<br />

tätigkeit im zusammenhang mit der<br />

erzielung von vermietungs- und verpachtungseinkünften.<br />

Der Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft<br />

ist die beteiligung als Gesellschafter an<br />

der vorstehend bezeichneten objektgesellschaft.<br />

Damit ist auch sie ausschließlich vermögensverwaltend<br />

tätig.<br />

Des weiteren stehen nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

der objektgesellschaft der Fondsgesellschaft<br />

ähnliche kontrollrechte wie gemäß § 166<br />

hGb zu. Im hinblick auf diese kontrollrechte ist<br />

die Fondsgesellschaft als träger der rechte und<br />

Pflichten eines vermieters anzusehen, der den<br />

tatbestand der einkunftsart vermietung und<br />

verpachtung verwirklicht.<br />

Die objektgesellschaft beabsichtigt, die Fondsimmobilie<br />

langfristig zu halten, so dass beim<br />

vorliegenden beteiligungsangebot die voraussetzungen<br />

des gewerblichen Grundstückshandels<br />

nicht gegeben sind. Ferner übt der vermieter<br />

keine über die vermietung des Fondsobjekts<br />

hinausgehende tätigkeit aus. eine teilnahme<br />

am allgemeinen wirtschaftlichen verkehr durch<br />

den vermieter ist nicht gegeben. Die voraussetzungen<br />

für die begründung einer gewerblichen<br />

tätigkeit i. s. d. § 15 abs. 2 estG liegen nicht vor.<br />

bei der objektgesellschaft handelt es sich nach<br />

dem französischen zivilgesetzbuch um eine nicht<br />

gewerblich geprägte Personengesellschaft bürgerlichen<br />

rechts, die als Inhaber von eigentumsrechten<br />

an Grundstücken allgemein als société<br />

civile Immobilière bezeichnet wird. Da entsprechend<br />

die auf der ebene der objektgesellschaft<br />

erzielten mieteinnahmen keiner anderen einkunftsart<br />

zugerechnet werden können, erzielen<br />

die Gesellschafter der objektgesellschaft und der<br />

Fondsgesellschaft in ihrer gesamthänderischen<br />

verbundenheit einkünfte aus vermietung und<br />

verpachtung i. s. d. § 21 abs. 1 estG. Diese einkünfte<br />

sind den Gesellschaftern grundsätzlich<br />

anteilig, d. h. entsprechend ihrer beteiligungsquote,<br />

zuzurechnen.<br />

Gewerbliche einkünfte ergeben sich auch nicht<br />

aus einer gewerblichen Prägung der Personengesellschaft<br />

i. s. d. § 15 abs. 3 nr. 2 estG, da in der<br />

Fondsgesellschaft ein nicht persönlich haftender<br />

Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt ist.<br />

Dies gilt nach dem wortlaut des § 15 abs. 3 nr. 2<br />

estG und nach auffassung der Finanzverwaltung<br />

(r 15.8 abs. 6 estr) unabhängig davon, dass es<br />

sich bei dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />

um eine kapitalgesellschaft handelt. In der<br />

literatur werden hierzu teilweise gegenteilige<br />

auffassungen vertreten.<br />

Gegebenenfalls anfallende Guthabenzinsen, z. b.<br />

aus der anlage von liquiditätsüberschüssen, sind<br />

auf anlegerebene als einkünfte aus kapitalvermögen<br />

gemäß § 20 estG zu versteuern.

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