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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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160<br />

zum handelsregister ermächtigt, an denen<br />

ein kommanditist mitzuwirken hat, zur verfügung<br />

zu stellen. jeder kommanditist hat die<br />

für die vollmacht, seine anmeldung zum und<br />

eintragung ins handelsregister entstehenden<br />

kosten zu übernehmen.<br />

Das Gleiche gilt für auf Grund von rechtsnachfolge<br />

oder Übertragung neu hinzugekommene<br />

kommanditisten.<br />

(2) soweit ein kommanditist trotz mahnung<br />

und nachfristsetzung die vollmacht nicht<br />

in der erforderlichen Form vorlegt, kann<br />

der betroffene kommanditist nach wahl der<br />

geschäftsführenden kommanditisten aus der<br />

Gesellschaft ausgeschlossen oder auf formgerechte<br />

erteilung der vollmacht in anspruch<br />

genommen werden. bei der beglaubigung<br />

der vollmacht muss der notar zur sicherstellung<br />

des Identitätsnachweises das zugrunde<br />

gelegte ausweispapier angeben; die angabe<br />

„von Person bekannt“ oder inhaltlich entsprechende<br />

angaben genügen nicht.<br />

§ 29 mitteiLungen, bekanntmaCHungen<br />

unD zaHLungen<br />

Die Gesellschafter haben der Gesellschaft jeweils<br />

schriftlich ihre anschrift, Faxnummer, e-mail<br />

adresse und bankverbindung sowie änderungen<br />

derselben unaufgefordert mitzuteilen.<br />

mitteilungen und bekanntmachungen der Gesellschaft<br />

an die letzte gemäß satz 1 übermittelte<br />

adresse, Faxnummer bzw. e-mail-adresse des<br />

Gesellschafters gelten als dem Gesellschafter am<br />

nächsten werktag ordnungsgemäß zugegangen.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, zahlungsverpflichtungen<br />

gegenüber dem Gesellschafter<br />

durch zahlung auf die letzte gemäß satz 1<br />

übermittelte bankverbindung des Gesellschafters<br />

mit schuldbefreiender wirkung zu erfüllen.<br />

wahlweise ist die Gesellschaft auch berechtigt,<br />

vom Gesellschafter oder einem rechtsnachfolger<br />

die angabe einer bankverbindung (sowie den<br />

nachweis der berechtigtenstellung) zu verlan-<br />

gen bzw. zahlungsverpflichtungen gegenüber<br />

dem Gesellschafter oder einem rechtsnachfolger<br />

im Falle eines nicht ausreichenden nachweises<br />

durch hinterlegung zu erfüllen.<br />

§ 30 sCHriFtFOrm<br />

(1) nebenabreden zu diesem vertrag sowie änderungen<br />

und ergänzungen dieses vertrags,<br />

einschließlich dieser bestimmung, bedürfen<br />

– vorbehaltlich abs. (2) – der schriftform,<br />

soweit nicht notarielle Form erforderlich ist.<br />

(2) auf eine feste verbindung dieses Gesellschaftsvertrags<br />

selbst sowie mit anderen verträgen<br />

und erklärungen – insbesondere auch<br />

mit solchen, auf die hier bezug genommen<br />

wird – wird verzichtet. Für die annahme der<br />

beitrittsvereinbarung durch die Gesellschaft<br />

genügt die unterzeichnung durch Faksimile.<br />

§ 31 saLvatOrisCHe kLauseL, erFÜLLungsOrt,<br />

geriCHtsstanD<br />

(1) sollten einzelne bestimmungen dieses<br />

vertrags ganz oder teilweise unwirksam<br />

oder undurchführbar sein oder werden, wird<br />

dadurch die wirksamkeit der übrigen bestimmungen<br />

nicht berührt. an die stelle unwirksamer<br />

bzw. undurchführbarer bestimmungen<br />

treten solche regelungen, die in gesetzlich<br />

zulässiger weise dem wirtschaftlichen zweck<br />

der unwirksamen oder undurchführbaren<br />

bestimmungen am nächsten kommen. entsprechendes<br />

gilt, wenn sich bei der Durchführung<br />

des vertrags eine ergänzungsbedürftige<br />

lücke ergeben sollte.<br />

(2) erfüllungsort für die verpflichtungen und<br />

Gerichtsstand für sämtliche streitigkeiten<br />

aus diesem vertrag sowie über das zustandekommen<br />

dieses vertrags ist der sitz der<br />

Gesellschaft, soweit dies rechtlich zulässig<br />

vereinbart werden kann. sämtliche rechtsstreitigkeiten<br />

im zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis,<br />

wie z. b. streitigkeiten<br />

im zusammenhang mit beitritt, ausscheiden,

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