Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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zum handelsregister ermächtigt, an denen<br />
ein kommanditist mitzuwirken hat, zur verfügung<br />
zu stellen. jeder kommanditist hat die<br />
für die vollmacht, seine anmeldung zum und<br />
eintragung ins handelsregister entstehenden<br />
kosten zu übernehmen.<br />
Das Gleiche gilt für auf Grund von rechtsnachfolge<br />
oder Übertragung neu hinzugekommene<br />
kommanditisten.<br />
(2) soweit ein kommanditist trotz mahnung<br />
und nachfristsetzung die vollmacht nicht<br />
in der erforderlichen Form vorlegt, kann<br />
der betroffene kommanditist nach wahl der<br />
geschäftsführenden kommanditisten aus der<br />
Gesellschaft ausgeschlossen oder auf formgerechte<br />
erteilung der vollmacht in anspruch<br />
genommen werden. bei der beglaubigung<br />
der vollmacht muss der notar zur sicherstellung<br />
des Identitätsnachweises das zugrunde<br />
gelegte ausweispapier angeben; die angabe<br />
„von Person bekannt“ oder inhaltlich entsprechende<br />
angaben genügen nicht.<br />
§ 29 mitteiLungen, bekanntmaCHungen<br />
unD zaHLungen<br />
Die Gesellschafter haben der Gesellschaft jeweils<br />
schriftlich ihre anschrift, Faxnummer, e-mail<br />
adresse und bankverbindung sowie änderungen<br />
derselben unaufgefordert mitzuteilen.<br />
mitteilungen und bekanntmachungen der Gesellschaft<br />
an die letzte gemäß satz 1 übermittelte<br />
adresse, Faxnummer bzw. e-mail-adresse des<br />
Gesellschafters gelten als dem Gesellschafter am<br />
nächsten werktag ordnungsgemäß zugegangen.<br />
Die Gesellschaft ist berechtigt, zahlungsverpflichtungen<br />
gegenüber dem Gesellschafter<br />
durch zahlung auf die letzte gemäß satz 1<br />
übermittelte bankverbindung des Gesellschafters<br />
mit schuldbefreiender wirkung zu erfüllen.<br />
wahlweise ist die Gesellschaft auch berechtigt,<br />
vom Gesellschafter oder einem rechtsnachfolger<br />
die angabe einer bankverbindung (sowie den<br />
nachweis der berechtigtenstellung) zu verlan-<br />
gen bzw. zahlungsverpflichtungen gegenüber<br />
dem Gesellschafter oder einem rechtsnachfolger<br />
im Falle eines nicht ausreichenden nachweises<br />
durch hinterlegung zu erfüllen.<br />
§ 30 sCHriFtFOrm<br />
(1) nebenabreden zu diesem vertrag sowie änderungen<br />
und ergänzungen dieses vertrags,<br />
einschließlich dieser bestimmung, bedürfen<br />
– vorbehaltlich abs. (2) – der schriftform,<br />
soweit nicht notarielle Form erforderlich ist.<br />
(2) auf eine feste verbindung dieses Gesellschaftsvertrags<br />
selbst sowie mit anderen verträgen<br />
und erklärungen – insbesondere auch<br />
mit solchen, auf die hier bezug genommen<br />
wird – wird verzichtet. Für die annahme der<br />
beitrittsvereinbarung durch die Gesellschaft<br />
genügt die unterzeichnung durch Faksimile.<br />
§ 31 saLvatOrisCHe kLauseL, erFÜLLungsOrt,<br />
geriCHtsstanD<br />
(1) sollten einzelne bestimmungen dieses<br />
vertrags ganz oder teilweise unwirksam<br />
oder undurchführbar sein oder werden, wird<br />
dadurch die wirksamkeit der übrigen bestimmungen<br />
nicht berührt. an die stelle unwirksamer<br />
bzw. undurchführbarer bestimmungen<br />
treten solche regelungen, die in gesetzlich<br />
zulässiger weise dem wirtschaftlichen zweck<br />
der unwirksamen oder undurchführbaren<br />
bestimmungen am nächsten kommen. entsprechendes<br />
gilt, wenn sich bei der Durchführung<br />
des vertrags eine ergänzungsbedürftige<br />
lücke ergeben sollte.<br />
(2) erfüllungsort für die verpflichtungen und<br />
Gerichtsstand für sämtliche streitigkeiten<br />
aus diesem vertrag sowie über das zustandekommen<br />
dieses vertrags ist der sitz der<br />
Gesellschaft, soweit dies rechtlich zulässig<br />
vereinbart werden kann. sämtliche rechtsstreitigkeiten<br />
im zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis,<br />
wie z. b. streitigkeiten<br />
im zusammenhang mit beitritt, ausscheiden,