Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
118<br />
wenn steuerpflichtige Gewinne entstehen,<br />
unterliegen diese bis zur höhe von 2,3 millionen<br />
euro der körperschaftsteuer zum regelsatz<br />
in höhe von 33,33 Prozent. Falls die körperschaftsteuer<br />
763.000 euro übersteigt, wird eine<br />
zusätzliche abgabe in höhe von 3,3 Prozent<br />
auf den 763.000 euro übersteigenden betrag<br />
der körperschaftsteuer erhoben, so dass sich<br />
der steuersatz effektiv auf bis zu 34,43 Prozent<br />
erhöht.<br />
nach ablauf des nießbrauchrechts der verwaltungsgesellschaft<br />
werden die anleger, wenn sie<br />
das unbelastete eigentum an den anteilen an<br />
der objektgesellschaft halten, in bezug auf die<br />
laufenden einkünfte der objektgesellschaft in<br />
<strong>Frankreich</strong> steuerpflichtig und werden mit dem<br />
auf sie entfallenden teil der von der objektgesellschaft<br />
erzielten laufenden einkünfte der<br />
progressiven einkommensteuer in <strong>Frankreich</strong><br />
unterworfen. Für die ermittlung der zu entrichtenden<br />
steuer gelten grundsätzlich die für Privatpersonen<br />
geltenden regeln der französischen<br />
progressiven einkommensteuer. Die progressive<br />
einkommensteuer hat zurzeit einen höchstsatz<br />
von 40 Prozent. zur berechnung der steuerlast<br />
wird die persönliche situation des steuerzahlers<br />
und seines haushalts im steuerlichen sinne<br />
(foyer fiscal) berücksichtigt. Für Personen, die<br />
ihren haushalt im steuerlichen sinne (foyer<br />
fiscal) nicht in <strong>Frankreich</strong> haben, und einkünfte<br />
aus französischen quellen haben, soll die steuer<br />
mindestens 20 Prozent des zu versteuernden einkommens<br />
betragen, es sei denn, der steuerzahler<br />
beweist, dass der auf seine gesamten einkünfte<br />
aus französischen und ausländischen quellen anwendbare<br />
französische steuersatz im vergleich<br />
niedriger wäre, mit der Folge, dass in diesem Fall<br />
letzterer steuersatz anwendung findet.<br />
abschreibungen<br />
Die abschreibung von Immobilien erfolgt in<br />
<strong>Frankreich</strong> nicht einheitlich für die Immobilie als<br />
Ganzes, sondern wie in den relevanten bestimmungen<br />
definiert für jeden Gebäudeteil separat.<br />
abschreibungen auf den auf das Grundstück entfallenden<br />
teil des kaufpreises sind nicht möglich.<br />
Die abschreibung erfolgt unter berücksichtigung<br />
der definierten nutzungsdauern, die von Fall<br />
zu Fall im hinblick auf den rahmen der von der<br />
französischen steuerverwaltung anerkannten<br />
nutzungsdauern bestimmt wird. Die objektgesellschaft<br />
hat im rahmen der einholung des<br />
Gutachtens entsprechende ansätze von cbre,<br />
Paris, ermitteln lassen und diese im rahmen der<br />
Prognoserechnung berücksichtigt. es gibt keine<br />
Gewähr, dass diese ansätze von der Finanzverwaltung<br />
akzeptiert werden, und nachteilige<br />
abweichungen würden sich aus der sicht der anleger<br />
auf die höhe der steuerlichen belastungen<br />
im rahmen des beteiligungskonzepts erheblich<br />
auswirken können (siehe hierzu die hinweise in<br />
tz. 3.4.4).<br />
Finanzierungskosten<br />
Die Finanzierungskosten (zinsen und mit der Finanzierung<br />
im zusammenhang stehende kosten)<br />
sind abzugsfähig. Die von der objektgesellschaft<br />
im rahmen einer Fremdfinanzierung gezahlten<br />
zinsen unterliegen nach angaben des steuerlichen<br />
beraters der objektgesellschaft keiner<br />
quellensteuer (Details zur Fremdfinanzierung<br />
der objektgesellschaft siehe tz. 7.2.6). Die zinsen,<br />
die von der objektgesellschaft im rahmen<br />
des von der Fondsgesellschaft gewährten Gesellschafterdarlehens<br />
gezahlt werden, sind ebenfalls<br />
abzugsfähig.<br />
sonstige kosten<br />
Die bei der objektgesellschaft anfallenden<br />
kosten, wie z. b. notargebühren und Grunderwerbsteuer<br />
sind abzugsfähig. auch beratungshonorare<br />
im zusammenhang mit dem erwerb<br />
des Grundstücks sind, soweit sie eine tatsächlich<br />
erbrachte Dienstleistung zum marktpreis widerspiegeln,<br />
abzugsfähig. Dabei sind im rahmen<br />
des vorliegenden beteiligungskonzepts insbesondere<br />
die aufwendungen der objektgesellschaft<br />
unter dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
mit der real I.s. und unter der Finanzierungsgarantie<br />
der real I.s. von erheblicher bedeutung.<br />
Die aufwendungen unter diesen vereinbarungen<br />
wurden im rahmen der Prognose als<br />
vollständig abzugsfähig angesetzt und etwaige<br />
nachteilige abweichungen hierzu, u. a. falls<br />
dies im entsprechenden umfang nicht von den<br />
Finanzbehörden akzeptiert werden würde, würden<br />
zulasten der rentabilität der beteiligung aus<br />
der sicht der anleger gehen. Die während der