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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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wenn steuerpflichtige Gewinne entstehen,<br />

unterliegen diese bis zur höhe von 2,3 millionen<br />

euro der körperschaftsteuer zum regelsatz<br />

in höhe von 33,33 Prozent. Falls die körperschaftsteuer<br />

763.000 euro übersteigt, wird eine<br />

zusätzliche abgabe in höhe von 3,3 Prozent<br />

auf den 763.000 euro übersteigenden betrag<br />

der körperschaftsteuer erhoben, so dass sich<br />

der steuersatz effektiv auf bis zu 34,43 Prozent<br />

erhöht.<br />

nach ablauf des nießbrauchrechts der verwaltungsgesellschaft<br />

werden die anleger, wenn sie<br />

das unbelastete eigentum an den anteilen an<br />

der objektgesellschaft halten, in bezug auf die<br />

laufenden einkünfte der objektgesellschaft in<br />

<strong>Frankreich</strong> steuerpflichtig und werden mit dem<br />

auf sie entfallenden teil der von der objektgesellschaft<br />

erzielten laufenden einkünfte der<br />

progressiven einkommensteuer in <strong>Frankreich</strong><br />

unterworfen. Für die ermittlung der zu entrichtenden<br />

steuer gelten grundsätzlich die für Privatpersonen<br />

geltenden regeln der französischen<br />

progressiven einkommensteuer. Die progressive<br />

einkommensteuer hat zurzeit einen höchstsatz<br />

von 40 Prozent. zur berechnung der steuerlast<br />

wird die persönliche situation des steuerzahlers<br />

und seines haushalts im steuerlichen sinne<br />

(foyer fiscal) berücksichtigt. Für Personen, die<br />

ihren haushalt im steuerlichen sinne (foyer<br />

fiscal) nicht in <strong>Frankreich</strong> haben, und einkünfte<br />

aus französischen quellen haben, soll die steuer<br />

mindestens 20 Prozent des zu versteuernden einkommens<br />

betragen, es sei denn, der steuerzahler<br />

beweist, dass der auf seine gesamten einkünfte<br />

aus französischen und ausländischen quellen anwendbare<br />

französische steuersatz im vergleich<br />

niedriger wäre, mit der Folge, dass in diesem Fall<br />

letzterer steuersatz anwendung findet.<br />

abschreibungen<br />

Die abschreibung von Immobilien erfolgt in<br />

<strong>Frankreich</strong> nicht einheitlich für die Immobilie als<br />

Ganzes, sondern wie in den relevanten bestimmungen<br />

definiert für jeden Gebäudeteil separat.<br />

abschreibungen auf den auf das Grundstück entfallenden<br />

teil des kaufpreises sind nicht möglich.<br />

Die abschreibung erfolgt unter berücksichtigung<br />

der definierten nutzungsdauern, die von Fall<br />

zu Fall im hinblick auf den rahmen der von der<br />

französischen steuerverwaltung anerkannten<br />

nutzungsdauern bestimmt wird. Die objektgesellschaft<br />

hat im rahmen der einholung des<br />

Gutachtens entsprechende ansätze von cbre,<br />

Paris, ermitteln lassen und diese im rahmen der<br />

Prognoserechnung berücksichtigt. es gibt keine<br />

Gewähr, dass diese ansätze von der Finanzverwaltung<br />

akzeptiert werden, und nachteilige<br />

abweichungen würden sich aus der sicht der anleger<br />

auf die höhe der steuerlichen belastungen<br />

im rahmen des beteiligungskonzepts erheblich<br />

auswirken können (siehe hierzu die hinweise in<br />

tz. 3.4.4).<br />

Finanzierungskosten<br />

Die Finanzierungskosten (zinsen und mit der Finanzierung<br />

im zusammenhang stehende kosten)<br />

sind abzugsfähig. Die von der objektgesellschaft<br />

im rahmen einer Fremdfinanzierung gezahlten<br />

zinsen unterliegen nach angaben des steuerlichen<br />

beraters der objektgesellschaft keiner<br />

quellensteuer (Details zur Fremdfinanzierung<br />

der objektgesellschaft siehe tz. 7.2.6). Die zinsen,<br />

die von der objektgesellschaft im rahmen<br />

des von der Fondsgesellschaft gewährten Gesellschafterdarlehens<br />

gezahlt werden, sind ebenfalls<br />

abzugsfähig.<br />

sonstige kosten<br />

Die bei der objektgesellschaft anfallenden<br />

kosten, wie z. b. notargebühren und Grunderwerbsteuer<br />

sind abzugsfähig. auch beratungshonorare<br />

im zusammenhang mit dem erwerb<br />

des Grundstücks sind, soweit sie eine tatsächlich<br />

erbrachte Dienstleistung zum marktpreis widerspiegeln,<br />

abzugsfähig. Dabei sind im rahmen<br />

des vorliegenden beteiligungskonzepts insbesondere<br />

die aufwendungen der objektgesellschaft<br />

unter dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

mit der real I.s. und unter der Finanzierungsgarantie<br />

der real I.s. von erheblicher bedeutung.<br />

Die aufwendungen unter diesen vereinbarungen<br />

wurden im rahmen der Prognose als<br />

vollständig abzugsfähig angesetzt und etwaige<br />

nachteilige abweichungen hierzu, u. a. falls<br />

dies im entsprechenden umfang nicht von den<br />

Finanzbehörden akzeptiert werden würde, würden<br />

zulasten der rentabilität der beteiligung aus<br />

der sicht der anleger gehen. Die während der

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