Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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trierungs- und notargebühren), die kosten im<br />
zusammenhang mit dem bankdarlehen und<br />
dessen besicherung (u. a. notar- und registrierungskosten<br />
für die eintragung der dinglichen<br />
sicherungsrechte), die beratungskosten (u. a.<br />
für die rechts- und steuerberatung), die kosten<br />
für Gutachten, die kosten unter dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
mit der real I.s. sowie die<br />
kosten hinsichtlich der erforderlichen Finanzierungsgarantie.<br />
Der Gesamtbetrag der als<br />
sofort abzugsfähig angenommenen kosten und<br />
ausgaben beläuft sich somit auf 4.599.828 euro.<br />
Die Prognoserechnung geht davon aus, dass die<br />
vorgenannten ansätze von den Finanzbehörden<br />
in <strong>Frankreich</strong> akzeptiert werden und dass der<br />
sich somit auf dieser Grundlage ergebende verlustvortrag<br />
zeitlich unbegrenzt auch in zukunft<br />
vorgetragen werden kann. auf dieser Grundlage<br />
ergibt sich im rahmen der Prognoserechnung<br />
erst für das jahr 2018 ein positives steuerliches<br />
ergebnis in <strong>Frankreich</strong>, welches dem vorgenannten<br />
steuersatz im rahmen der Prognoserechnung<br />
unterworfen wurde. sollten sich gegenüber<br />
den diesbezüglichen annahmen der Prognoserechnung<br />
tatsächlich nachteilige abweichungen<br />
ergeben, würde sich der steueraufwand in<br />
<strong>Frankreich</strong> entsprechend erhöhen, was sich ggf.<br />
auch äußerst nachteilig auf die liquidität der<br />
objektgesellschaft und auf die rentabilität aus<br />
der beteiligung für die anleger auswirken würde<br />
(siehe hierzu die wichtigen hinweise in tz. 3.1<br />
und insbesondere auch in tz. 3.4).<br />
zudem wurden in dieser Position die auswirkungen<br />
der mit wirkung zum 01.01.2010 in<br />
<strong>Frankreich</strong> in kraft getretenen Gewerbesteuerreform<br />
berücksichtigt.<br />
bezüglich der außerordentlichen einkünfte<br />
(veräußerungserlöse) im Fall eines direkten oder<br />
indirekten verkaufs der Fondsimmobilie bzw.<br />
der beteiligung sind ausführliche Darstellungen<br />
in tz. 8 enthalten. nach dem aktuell geltenden<br />
französischen steuerrecht wird eine deutsche<br />
kommanditgesellschaft als nicht transparent angesehen.<br />
allerdings hat das oberste französische<br />
verfassungsgericht im oktober 1999 entschieden,<br />
dass eine ausländische Personengesellschaft<br />
steuerlich wie eine französische Personengesellschaft<br />
zu behandeln ist. In einem erlass der<br />
französischen Finanzverwaltung im jahr 2007<br />
wurde dieser Punkt bereits aufgegriffen, aber<br />
zum zeitpunkt der auflage des Private Placement<br />
memorandums noch nicht umgesetzt. sollte die<br />
änderung nicht umgesetzt werden und die deutsche<br />
kommanditgesellschaft im jahr 2013 weiterhin<br />
als französisch-steuerlich nicht transparent<br />
gesehen werden, so sieht das Fondskonzept vor,<br />
dass jeder anleger individuell entscheiden kann,<br />
ob er die anteile an der objektgesellschaft unter<br />
diesen umständen und ab diesem zeitpunkt<br />
direkt halten möchte und somit die reduzierung<br />
der steuerlichen bemessungsgrundlage<br />
für veräußerungsgewinne ab dem fünften jahr<br />
um 10 Prozent pro jahr nutzen möchte. In einem<br />
solchen Fall stünden die außerordentlichen einnahmen,<br />
also ein möglicher veräußerungserlös,<br />
voraussichtlich nahezu vollständig den anlegern<br />
direkt zu. aufgrund der derzeit anwendbaren<br />
steuerlichen regelungen in <strong>Frankreich</strong> reduziert<br />
sich der steuerlich zu berücksichtigende<br />
veräußerungserlös ab dem fünften jahr der<br />
zurechnung zu privaten anlegern jedes jahr<br />
um 10 Prozent, so dass veräußerungsgewinne<br />
nach einer haltedauer der Fondsimmobilie nach<br />
ablauf von 15 jahren unter den oben genannten<br />
bedingungen voraussichtlich steuerfrei blieben.<br />
Die entsprechenden ansätze wurden im rahmen<br />
der Prognoserechnung insofern berücksichtigt,<br />
dass die bemessungsgrundlage für den veräußerungserlös<br />
nach einer haltedauer von 13,5 jahren<br />
mit 20 Prozent angesetzt wurde (szenario a).<br />
alternativ kann der anleger in einem solchen Fall<br />
sich wahlweise dafür entscheiden, die anteile<br />
an der objektgesellschaft weiterhin mittelbar<br />
über die Fondsgesellschaft zu halten und somit<br />
auch weiterhin deren abschirmende wirkung<br />
betreffend die persönliche haftungssituation im<br />
rahmen der beteiligung an der französischen objektgesellschaft<br />
zu nutzen (siehe hierzu tz. 3.5.2)<br />
sowie selbst im veräußerungsfall – unterstellt, die<br />
Fondsgesellschaft wäre auch zu diesem zeitpunkt<br />
in <strong>Frankreich</strong> für steuerliche zwecke noch intransparent<br />
– von der abgabe einer individuellen steuererklärung<br />
in <strong>Frankreich</strong> befreit zu sein. sollte<br />
sich der anleger dafür entscheiden, so sind die<br />
außerordentlichen einkünfte der französischen<br />
körperschaftsteuer zu unterwerfen (szenario b).<br />
liquiditäts- und ertragsprognose und sensitivitätsanalysen<br />
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