09.05.2013 Aufrufe

Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

trierungs- und notargebühren), die kosten im<br />

zusammenhang mit dem bankdarlehen und<br />

dessen besicherung (u. a. notar- und registrierungskosten<br />

für die eintragung der dinglichen<br />

sicherungsrechte), die beratungskosten (u. a.<br />

für die rechts- und steuerberatung), die kosten<br />

für Gutachten, die kosten unter dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

mit der real I.s. sowie die<br />

kosten hinsichtlich der erforderlichen Finanzierungsgarantie.<br />

Der Gesamtbetrag der als<br />

sofort abzugsfähig angenommenen kosten und<br />

ausgaben beläuft sich somit auf 4.599.828 euro.<br />

Die Prognoserechnung geht davon aus, dass die<br />

vorgenannten ansätze von den Finanzbehörden<br />

in <strong>Frankreich</strong> akzeptiert werden und dass der<br />

sich somit auf dieser Grundlage ergebende verlustvortrag<br />

zeitlich unbegrenzt auch in zukunft<br />

vorgetragen werden kann. auf dieser Grundlage<br />

ergibt sich im rahmen der Prognoserechnung<br />

erst für das jahr 2018 ein positives steuerliches<br />

ergebnis in <strong>Frankreich</strong>, welches dem vorgenannten<br />

steuersatz im rahmen der Prognoserechnung<br />

unterworfen wurde. sollten sich gegenüber<br />

den diesbezüglichen annahmen der Prognoserechnung<br />

tatsächlich nachteilige abweichungen<br />

ergeben, würde sich der steueraufwand in<br />

<strong>Frankreich</strong> entsprechend erhöhen, was sich ggf.<br />

auch äußerst nachteilig auf die liquidität der<br />

objektgesellschaft und auf die rentabilität aus<br />

der beteiligung für die anleger auswirken würde<br />

(siehe hierzu die wichtigen hinweise in tz. 3.1<br />

und insbesondere auch in tz. 3.4).<br />

zudem wurden in dieser Position die auswirkungen<br />

der mit wirkung zum 01.01.2010 in<br />

<strong>Frankreich</strong> in kraft getretenen Gewerbesteuerreform<br />

berücksichtigt.<br />

bezüglich der außerordentlichen einkünfte<br />

(veräußerungserlöse) im Fall eines direkten oder<br />

indirekten verkaufs der Fondsimmobilie bzw.<br />

der beteiligung sind ausführliche Darstellungen<br />

in tz. 8 enthalten. nach dem aktuell geltenden<br />

französischen steuerrecht wird eine deutsche<br />

kommanditgesellschaft als nicht transparent angesehen.<br />

allerdings hat das oberste französische<br />

verfassungsgericht im oktober 1999 entschieden,<br />

dass eine ausländische Personengesellschaft<br />

steuerlich wie eine französische Personengesellschaft<br />

zu behandeln ist. In einem erlass der<br />

französischen Finanzverwaltung im jahr 2007<br />

wurde dieser Punkt bereits aufgegriffen, aber<br />

zum zeitpunkt der auflage des Private Placement<br />

memorandums noch nicht umgesetzt. sollte die<br />

änderung nicht umgesetzt werden und die deutsche<br />

kommanditgesellschaft im jahr 2013 weiterhin<br />

als französisch-steuerlich nicht transparent<br />

gesehen werden, so sieht das Fondskonzept vor,<br />

dass jeder anleger individuell entscheiden kann,<br />

ob er die anteile an der objektgesellschaft unter<br />

diesen umständen und ab diesem zeitpunkt<br />

direkt halten möchte und somit die reduzierung<br />

der steuerlichen bemessungsgrundlage<br />

für veräußerungsgewinne ab dem fünften jahr<br />

um 10 Prozent pro jahr nutzen möchte. In einem<br />

solchen Fall stünden die außerordentlichen einnahmen,<br />

also ein möglicher veräußerungserlös,<br />

voraussichtlich nahezu vollständig den anlegern<br />

direkt zu. aufgrund der derzeit anwendbaren<br />

steuerlichen regelungen in <strong>Frankreich</strong> reduziert<br />

sich der steuerlich zu berücksichtigende<br />

veräußerungserlös ab dem fünften jahr der<br />

zurechnung zu privaten anlegern jedes jahr<br />

um 10 Prozent, so dass veräußerungsgewinne<br />

nach einer haltedauer der Fondsimmobilie nach<br />

ablauf von 15 jahren unter den oben genannten<br />

bedingungen voraussichtlich steuerfrei blieben.<br />

Die entsprechenden ansätze wurden im rahmen<br />

der Prognoserechnung insofern berücksichtigt,<br />

dass die bemessungsgrundlage für den veräußerungserlös<br />

nach einer haltedauer von 13,5 jahren<br />

mit 20 Prozent angesetzt wurde (szenario a).<br />

alternativ kann der anleger in einem solchen Fall<br />

sich wahlweise dafür entscheiden, die anteile<br />

an der objektgesellschaft weiterhin mittelbar<br />

über die Fondsgesellschaft zu halten und somit<br />

auch weiterhin deren abschirmende wirkung<br />

betreffend die persönliche haftungssituation im<br />

rahmen der beteiligung an der französischen objektgesellschaft<br />

zu nutzen (siehe hierzu tz. 3.5.2)<br />

sowie selbst im veräußerungsfall – unterstellt, die<br />

Fondsgesellschaft wäre auch zu diesem zeitpunkt<br />

in <strong>Frankreich</strong> für steuerliche zwecke noch intransparent<br />

– von der abgabe einer individuellen steuererklärung<br />

in <strong>Frankreich</strong> befreit zu sein. sollte<br />

sich der anleger dafür entscheiden, so sind die<br />

außerordentlichen einkünfte der französischen<br />

körperschaftsteuer zu unterwerfen (szenario b).<br />

liquiditäts- und ertragsprognose und sensitivitätsanalysen<br />

77

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!