Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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8. steuerLiCHe grunDLagen<br />
vOrbemerkungen<br />
In diesem abschnitt sind die wesentlichen<br />
Grundlagen der steuerlichen konzeption und<br />
damit die steuerlichen aspekte und Folgen<br />
einer beteiligung an dem beteiligungsangebot<br />
zusammengefasst dargestellt. bei den folgenden<br />
ausführungen wird davon ausgegangen, dass<br />
sich nur natürliche Personen mit wohnsitz und<br />
unbeschränkter steuerpflicht in Deutschland<br />
beteiligen, die die anteile im Privatvermögen<br />
halten, keinen gewerblichen Grundstückshandel<br />
ausüben und somit einkünfte aus vermietung<br />
und verpachtung erzielen. wird die beteiligung<br />
in einem betriebsvermögen gehalten, zählen<br />
die einkünfte zu den einkünften aus Gewerbebetrieb,<br />
selbständiger arbeit oder land- und<br />
Forstwirtschaft (bmF vom 29.04.1994, bstbl I<br />
1994, 282). Die nachfolgenden ausführungen<br />
sind dann in wesentlichen teilen nicht übertragbar.<br />
Potenziellen anlegern wird dringend<br />
geraten, die steuerlichen auswirkungen insbesondere<br />
im hinblick auf individuelle steuerliche<br />
besonderheiten mit ihrem eigenen steuerberater<br />
abzustimmen.<br />
Die Darstellung der steuerlichen Grundlagen<br />
basiert nach auffassung des deutschen und des<br />
französischen steuerberaters der Fonds- bzw. der<br />
objektgesellschaft auf den deutschen bzw. französischen<br />
steuergesetzen und den einschlägigen<br />
erlassen und stellungnahmen der jeweiligen<br />
Finanzverwaltung zum zeitpunkt der aufstellung<br />
des Private Placement memorandums. Die ausführungen<br />
geben den gegenwärtigen stand der<br />
rechtslage wieder. eine Gewähr für das zukünftige<br />
Fortbestehen der derzeitigen steuerlichen<br />
rechtslage, die umsetzung etwaiger, seitens des<br />
Gesetzgebers angekündigter, entwicklungen<br />
oder die zukünftige auslegung einschlägiger<br />
vorschriften durch die Finanzverwaltung oder die<br />
Finanzgerichte kann nicht übernommen werden.<br />
Gegenstand der anlageentscheidung ist die beteiligung<br />
der anleger an der Fondsgesellschaft,<br />
die sich ihrerseits mittelbar und unmittelbar<br />
an der objektgesellschaft beteiligt hat und das<br />
Investorendarlehen der anleger an die objektgesellschaft<br />
sowie ggf. ab dem jahr 2013 die<br />
direkte beteiligung der anleger an der objektgesellschaft.<br />
Die ausführungen in diesem kapitel sind in<br />
zusammenhang mit dem kapitel „risikohinweise“<br />
(tz. 3) und darin insbesondere dem abschnitt<br />
„steuerliche risiken“ (tz. 3.4) zu lesen. vor einer<br />
anlageentscheidung sollte der anleger daher<br />
auch das kapitel „risikohinweise“ gelesen und<br />
verstanden haben.<br />
Im Folgenden werden die steuerlichen auswirkungen<br />
in der Investitions-, der nutzungsphase<br />
und bei beendigung der kapitalanlage getrennt<br />
dargestellt.<br />
8.1 besteuerung in FrankreiCH<br />
Für einkünfte (einschließlich mieteinkünfte) aus<br />
in <strong>Frankreich</strong> belegenen Immobilien und für Gewinne<br />
aus der veräußerung von dort belegenem<br />
vermögen steht <strong>Frankreich</strong> gemäß art. 3 abs. 4<br />
des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen<br />
Deutschland und <strong>Frankreich</strong> auf dem Gebiet der<br />
einkommensteuer vom 21.07.1959 (Dba D / F)<br />
das besteuerungsrecht zu. In Deutschland sind<br />
einkünfte aus der vermietung und verpachtung<br />
sowie der veräußerung von französischem<br />
Grundbesitz grundsätzlich von der besteuerung<br />
freigestellt (art. 20 abs. 1 lit. a 2. satz Dba D / F<br />
i. v. m. § 32 b abs. 1 satz 1 nr. 3 i. v. m. satz 2 nr. 3<br />
estG). Dies trifft nicht auf ggf. anfallende Guthabenzinsen<br />
(z. b. aus der anlage von liquiden<br />
mitteln) zu.<br />
aus französischer sicht werden die laufenden<br />
einkünfte der objektgesellschaft, die sich im<br />
wesentlichen aus der vermietung der Fondsimmobilie<br />
ergeben, auf der ebene der objektgesellschaft<br />
ermittelt. auf diese ordentlichen einkünfte<br />
entfallende steuern werden im vorliegenden<br />
Fall von denjenigen Gesellschaftern getragen,<br />
denen in ihrer eigenschaft als nießbraucher<br />
oder als volleigentümer der anteile an der<br />
objektgesellschaft diese ordentlichen einkünfte<br />
gemäß den gesetzlichen bestimmungen und<br />
der satzung der objektgesellschaft zugewiesen<br />
werden. Das vorliegende beteiligungskonzept<br />
sieht vor, dass die verwaltungsgesellschaft das<br />
volleigentum an einem anteil an der objektgesellschaft<br />
sowie den nießbrauch an den übrigen<br />
anteilen der objektgesellschaft erhält. Dementsprechend<br />
wird die verwaltungsgesellschaft mit<br />
steuerliche Grundlagen 113