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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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8. steuerLiCHe grunDLagen<br />

vOrbemerkungen<br />

In diesem abschnitt sind die wesentlichen<br />

Grundlagen der steuerlichen konzeption und<br />

damit die steuerlichen aspekte und Folgen<br />

einer beteiligung an dem beteiligungsangebot<br />

zusammengefasst dargestellt. bei den folgenden<br />

ausführungen wird davon ausgegangen, dass<br />

sich nur natürliche Personen mit wohnsitz und<br />

unbeschränkter steuerpflicht in Deutschland<br />

beteiligen, die die anteile im Privatvermögen<br />

halten, keinen gewerblichen Grundstückshandel<br />

ausüben und somit einkünfte aus vermietung<br />

und verpachtung erzielen. wird die beteiligung<br />

in einem betriebsvermögen gehalten, zählen<br />

die einkünfte zu den einkünften aus Gewerbebetrieb,<br />

selbständiger arbeit oder land- und<br />

Forstwirtschaft (bmF vom 29.04.1994, bstbl I<br />

1994, 282). Die nachfolgenden ausführungen<br />

sind dann in wesentlichen teilen nicht übertragbar.<br />

Potenziellen anlegern wird dringend<br />

geraten, die steuerlichen auswirkungen insbesondere<br />

im hinblick auf individuelle steuerliche<br />

besonderheiten mit ihrem eigenen steuerberater<br />

abzustimmen.<br />

Die Darstellung der steuerlichen Grundlagen<br />

basiert nach auffassung des deutschen und des<br />

französischen steuerberaters der Fonds- bzw. der<br />

objektgesellschaft auf den deutschen bzw. französischen<br />

steuergesetzen und den einschlägigen<br />

erlassen und stellungnahmen der jeweiligen<br />

Finanzverwaltung zum zeitpunkt der aufstellung<br />

des Private Placement memorandums. Die ausführungen<br />

geben den gegenwärtigen stand der<br />

rechtslage wieder. eine Gewähr für das zukünftige<br />

Fortbestehen der derzeitigen steuerlichen<br />

rechtslage, die umsetzung etwaiger, seitens des<br />

Gesetzgebers angekündigter, entwicklungen<br />

oder die zukünftige auslegung einschlägiger<br />

vorschriften durch die Finanzverwaltung oder die<br />

Finanzgerichte kann nicht übernommen werden.<br />

Gegenstand der anlageentscheidung ist die beteiligung<br />

der anleger an der Fondsgesellschaft,<br />

die sich ihrerseits mittelbar und unmittelbar<br />

an der objektgesellschaft beteiligt hat und das<br />

Investorendarlehen der anleger an die objektgesellschaft<br />

sowie ggf. ab dem jahr 2013 die<br />

direkte beteiligung der anleger an der objektgesellschaft.<br />

Die ausführungen in diesem kapitel sind in<br />

zusammenhang mit dem kapitel „risikohinweise“<br />

(tz. 3) und darin insbesondere dem abschnitt<br />

„steuerliche risiken“ (tz. 3.4) zu lesen. vor einer<br />

anlageentscheidung sollte der anleger daher<br />

auch das kapitel „risikohinweise“ gelesen und<br />

verstanden haben.<br />

Im Folgenden werden die steuerlichen auswirkungen<br />

in der Investitions-, der nutzungsphase<br />

und bei beendigung der kapitalanlage getrennt<br />

dargestellt.<br />

8.1 besteuerung in FrankreiCH<br />

Für einkünfte (einschließlich mieteinkünfte) aus<br />

in <strong>Frankreich</strong> belegenen Immobilien und für Gewinne<br />

aus der veräußerung von dort belegenem<br />

vermögen steht <strong>Frankreich</strong> gemäß art. 3 abs. 4<br />

des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen<br />

Deutschland und <strong>Frankreich</strong> auf dem Gebiet der<br />

einkommensteuer vom 21.07.1959 (Dba D / F)<br />

das besteuerungsrecht zu. In Deutschland sind<br />

einkünfte aus der vermietung und verpachtung<br />

sowie der veräußerung von französischem<br />

Grundbesitz grundsätzlich von der besteuerung<br />

freigestellt (art. 20 abs. 1 lit. a 2. satz Dba D / F<br />

i. v. m. § 32 b abs. 1 satz 1 nr. 3 i. v. m. satz 2 nr. 3<br />

estG). Dies trifft nicht auf ggf. anfallende Guthabenzinsen<br />

(z. b. aus der anlage von liquiden<br />

mitteln) zu.<br />

aus französischer sicht werden die laufenden<br />

einkünfte der objektgesellschaft, die sich im<br />

wesentlichen aus der vermietung der Fondsimmobilie<br />

ergeben, auf der ebene der objektgesellschaft<br />

ermittelt. auf diese ordentlichen einkünfte<br />

entfallende steuern werden im vorliegenden<br />

Fall von denjenigen Gesellschaftern getragen,<br />

denen in ihrer eigenschaft als nießbraucher<br />

oder als volleigentümer der anteile an der<br />

objektgesellschaft diese ordentlichen einkünfte<br />

gemäß den gesetzlichen bestimmungen und<br />

der satzung der objektgesellschaft zugewiesen<br />

werden. Das vorliegende beteiligungskonzept<br />

sieht vor, dass die verwaltungsgesellschaft das<br />

volleigentum an einem anteil an der objektgesellschaft<br />

sowie den nießbrauch an den übrigen<br />

anteilen der objektgesellschaft erhält. Dementsprechend<br />

wird die verwaltungsgesellschaft mit<br />

steuerliche Grundlagen 113

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