Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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• auflösung oder liquidierung der Gesellschaft<br />
und bestimmung eines liquidators.<br />
entscheidet sich ein Gesellschafter, bis ende<br />
2013 auch Gesellschafter der scI zu werden, berührt<br />
dies sein stimmrecht auf ebene der Gesellschaft<br />
nicht. Der Gesellschafter, der sich für eine<br />
Gesellschafterstellung der scI entscheidet, hat<br />
insoweit sowohl auf ebene der Gesellschaft als<br />
auch der scI ein stimmrecht und kann ggf. über<br />
gleichartige beschlussgegenstände auf ebene<br />
der Gesellschaft und der scI befinden.<br />
eine etwaige nachschusspflicht kann nur mit<br />
den stimmen aller Gesellschafter beschlossen<br />
werden. Der einzelne Gesellschafter ist ohne seine<br />
zustimmung nicht verpflichtet, sich an einer<br />
beschlossenen kapitalerhöhung zu beteiligen.<br />
Die Gesellschafter können einen beirat bestellen.<br />
Der beirat kann vom geschäftsführenden<br />
kommanditisten berichterstattung über die<br />
einzelnen Geschäftsführungsangelegenheiten<br />
verlangen. er hat kein weisungsrecht.<br />
ergebnisbeteiligung / ausschüttung<br />
Die beteiligung der Gesellschafter am ergebnis<br />
der Gesellschaft, wie es sich nach berücksichtigung<br />
der vergütungen des komplementärs und<br />
des geschäftsführenden kommanditisten ergibt,<br />
bestimmt sich nach dem verhältnis des kapitalkontos<br />
I zum jeweiligen bilanzstichtag, sofern<br />
nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.<br />
abweichend von vorstehendem absatz werden<br />
nach möglichkeit die ergebnisse der Geschäftsjahre<br />
2010 und 2011 im rechtlich, insbesondere<br />
steuerrechtlich, zulässigen maße so verteilt,<br />
dass sämtliche Gesellschafter unabhängig vom<br />
beitrittszeitpunkt entsprechend ihrer vertragsgemäß<br />
eingezahlten einlage gleichgestellt werden.<br />
hierzu werden – soweit erforderlich – später beitretenden<br />
bzw. ihren kapitalanteil erhöhenden<br />
Gesellschaftern von nach dem monatsersten<br />
ihrer vertragsgemäßen einlageleistung anfallenden<br />
Gewinnen bzw. verlusten der Gesellschaft<br />
ggf. vorabanteile zugerechnet, bis sämtlichen<br />
Gesellschaftern Gewinne bzw. verluste<br />
der Gesellschaft in gleicher anteiliger höhe<br />
zugerechnet sind. etwaige umsatzsteuerrücker-<br />
stattungen sind den Gesellschaftern zuzurechnen,<br />
denen eine der umsatzsteuerrückerstattung<br />
zugrunde liegende umsatzsteuerzahlung<br />
einkommensteuerrechtlich als werbungskosten<br />
zuzurechnen war. Die umsatzsteuerzahlungen<br />
gelten im rahmen der ergebnisverteilung dementsprechend<br />
als aufwand dieser Gesellschafter.<br />
allen Gesellschaftern werden verlustanteile auch<br />
dann zugerechnet, wenn sie die höhe ihrer kapitalanteile<br />
übersteigen; eine ausgleichspflicht<br />
ergibt sich hierdurch nicht.<br />
Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die<br />
Gesellschafter zum nachweis von sonderwerbungskosten<br />
gesondert aufzufordern. sonderwerbungskosten<br />
müssen bis spätestens 31.03.<br />
des Folgejahres der Gesellschaft unter vorlage<br />
von belegen schriftlich mitgeteilt werden,<br />
anderenfalls können zusätzliche kosten für den<br />
jeweiligen anleger berechnet werden. Dies gilt<br />
entsprechend für sonderbetriebsausgaben und<br />
-vermögen.<br />
sollten gemäß den steuerlichen vorschriften<br />
bei Gesellschaftern ergebnisse als steuerlich<br />
beachtliche sondereinnahmen oder sonderwerbungskosten<br />
entstehen, so sind diese ergebnisse<br />
für steuerliche zwecke ausschließlich diesen<br />
zuzuweisen. sofern hieraus bei der Gesellschaft<br />
mehrbelastungen resultieren, sind diese von<br />
dem verursachenden Gesellschafter zu tragen.<br />
Die Gesellschafter entscheiden über die verwendung<br />
von Gewinnen und liquiditätsüberschüssen<br />
(entnahmen), soweit sie nicht nach auffassung<br />
des geschäftsführenden kommanditisten<br />
als angemessene liquiditätsreserve zur sicherstellung<br />
einer ordnungsgemäßen Fortführung<br />
der Geschäfte der Gesellschaft benötigt werden.<br />
Der geschäftsführende kommanditist und (falls<br />
ein solcher gewählt ist) der beirat unterbreiten<br />
gemeinsam den Gesellschaftern einen vorschlag<br />
über die höhe der für das vorangegangene Geschäftsjahr<br />
zu beschließenden entnahmen. Die<br />
Gesellschafter nehmen im verhältnis des für sie<br />
jeweils geführten kapitalkontos I an entnahmen<br />
teil, sofern nicht nachfolgend etwas anderes<br />
bestimmt ist.<br />
an den entnahmen nehmen die Gesellschafter<br />
dergestalt teil, dass ihnen ein zeitanteiliger