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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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94<br />

• auflösung oder liquidierung der Gesellschaft<br />

und bestimmung eines liquidators.<br />

entscheidet sich ein Gesellschafter, bis ende<br />

2013 auch Gesellschafter der scI zu werden, berührt<br />

dies sein stimmrecht auf ebene der Gesellschaft<br />

nicht. Der Gesellschafter, der sich für eine<br />

Gesellschafterstellung der scI entscheidet, hat<br />

insoweit sowohl auf ebene der Gesellschaft als<br />

auch der scI ein stimmrecht und kann ggf. über<br />

gleichartige beschlussgegenstände auf ebene<br />

der Gesellschaft und der scI befinden.<br />

eine etwaige nachschusspflicht kann nur mit<br />

den stimmen aller Gesellschafter beschlossen<br />

werden. Der einzelne Gesellschafter ist ohne seine<br />

zustimmung nicht verpflichtet, sich an einer<br />

beschlossenen kapitalerhöhung zu beteiligen.<br />

Die Gesellschafter können einen beirat bestellen.<br />

Der beirat kann vom geschäftsführenden<br />

kommanditisten berichterstattung über die<br />

einzelnen Geschäftsführungsangelegenheiten<br />

verlangen. er hat kein weisungsrecht.<br />

ergebnisbeteiligung / ausschüttung<br />

Die beteiligung der Gesellschafter am ergebnis<br />

der Gesellschaft, wie es sich nach berücksichtigung<br />

der vergütungen des komplementärs und<br />

des geschäftsführenden kommanditisten ergibt,<br />

bestimmt sich nach dem verhältnis des kapitalkontos<br />

I zum jeweiligen bilanzstichtag, sofern<br />

nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.<br />

abweichend von vorstehendem absatz werden<br />

nach möglichkeit die ergebnisse der Geschäftsjahre<br />

2010 und 2011 im rechtlich, insbesondere<br />

steuerrechtlich, zulässigen maße so verteilt,<br />

dass sämtliche Gesellschafter unabhängig vom<br />

beitrittszeitpunkt entsprechend ihrer vertragsgemäß<br />

eingezahlten einlage gleichgestellt werden.<br />

hierzu werden – soweit erforderlich – später beitretenden<br />

bzw. ihren kapitalanteil erhöhenden<br />

Gesellschaftern von nach dem monatsersten<br />

ihrer vertragsgemäßen einlageleistung anfallenden<br />

Gewinnen bzw. verlusten der Gesellschaft<br />

ggf. vorabanteile zugerechnet, bis sämtlichen<br />

Gesellschaftern Gewinne bzw. verluste<br />

der Gesellschaft in gleicher anteiliger höhe<br />

zugerechnet sind. etwaige umsatzsteuerrücker-<br />

stattungen sind den Gesellschaftern zuzurechnen,<br />

denen eine der umsatzsteuerrückerstattung<br />

zugrunde liegende umsatzsteuerzahlung<br />

einkommensteuerrechtlich als werbungskosten<br />

zuzurechnen war. Die umsatzsteuerzahlungen<br />

gelten im rahmen der ergebnisverteilung dementsprechend<br />

als aufwand dieser Gesellschafter.<br />

allen Gesellschaftern werden verlustanteile auch<br />

dann zugerechnet, wenn sie die höhe ihrer kapitalanteile<br />

übersteigen; eine ausgleichspflicht<br />

ergibt sich hierdurch nicht.<br />

Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die<br />

Gesellschafter zum nachweis von sonderwerbungskosten<br />

gesondert aufzufordern. sonderwerbungskosten<br />

müssen bis spätestens 31.03.<br />

des Folgejahres der Gesellschaft unter vorlage<br />

von belegen schriftlich mitgeteilt werden,<br />

anderenfalls können zusätzliche kosten für den<br />

jeweiligen anleger berechnet werden. Dies gilt<br />

entsprechend für sonderbetriebsausgaben und<br />

-vermögen.<br />

sollten gemäß den steuerlichen vorschriften<br />

bei Gesellschaftern ergebnisse als steuerlich<br />

beachtliche sondereinnahmen oder sonderwerbungskosten<br />

entstehen, so sind diese ergebnisse<br />

für steuerliche zwecke ausschließlich diesen<br />

zuzuweisen. sofern hieraus bei der Gesellschaft<br />

mehrbelastungen resultieren, sind diese von<br />

dem verursachenden Gesellschafter zu tragen.<br />

Die Gesellschafter entscheiden über die verwendung<br />

von Gewinnen und liquiditätsüberschüssen<br />

(entnahmen), soweit sie nicht nach auffassung<br />

des geschäftsführenden kommanditisten<br />

als angemessene liquiditätsreserve zur sicherstellung<br />

einer ordnungsgemäßen Fortführung<br />

der Geschäfte der Gesellschaft benötigt werden.<br />

Der geschäftsführende kommanditist und (falls<br />

ein solcher gewählt ist) der beirat unterbreiten<br />

gemeinsam den Gesellschaftern einen vorschlag<br />

über die höhe der für das vorangegangene Geschäftsjahr<br />

zu beschließenden entnahmen. Die<br />

Gesellschafter nehmen im verhältnis des für sie<br />

jeweils geführten kapitalkontos I an entnahmen<br />

teil, sofern nicht nachfolgend etwas anderes<br />

bestimmt ist.<br />

an den entnahmen nehmen die Gesellschafter<br />

dergestalt teil, dass ihnen ein zeitanteiliger

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