Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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oder die Gesellschaft aufgelöst werden, kann<br />
die objektgesellschaft den vertrag jederzeit<br />
mit einer Frist von sechs monaten kündigen.<br />
Die real I.s. hat ein kündigungsrecht mit einer<br />
Frist von sechs monaten im Fall des konkurses<br />
(redressement ou liquidation judiciaire) oder bei<br />
wiederholten vertragsverletzungen durch die<br />
objektgesellschaft.<br />
7.3.3 Finanzierungsgarantie<br />
Die real I.s. hat sich unwiderruflich gegenüber<br />
der Fonds- bzw. der objektgesellschaft verpflichtet,<br />
dafür einzutreten, dass das für die<br />
Durchführung der Investition der objektgesellschaft<br />
erforderliche kapital durch aufstockung<br />
der beteiligung der Fondsgesellschaft an der<br />
objektgesellschaft bzw. durch Gewährung der<br />
erforderlichen Investorendarlehen bis spätestens<br />
zum ende der Platzierungsfrist am 30.12.2011<br />
vollständig zur verfügung steht. Die real I.s.<br />
verpflichtet sich daher, so viele tranchen der<br />
beteiligung an der Fondsgesellschaft bzw. der<br />
erforderlichen Investorendarlehen jeweils selbst<br />
zu zeichnen oder durch Dritte zeichnen zu lassen,<br />
als dies erforderlich ist, insgesamt die verpflichtung<br />
zur aufstockung der beteiligung auf bis zu<br />
2.950.850 euro (sowie der Gewährung des Darlehens<br />
der Fondsgesellschaft an die objektgesellschaft<br />
in höhe von bis zu 480.000 euro) und der<br />
Gewährung von Investorendarlehen in höhe von<br />
21.600.000 euro zu begründen. macht die objektgesellschaft<br />
von ihrem recht Gebrauch, das<br />
endgültige beteiligungskapital bzw. die endgültige<br />
summe von Investorendarlehen in abhängigkeit<br />
vom Investitionsvolumen der höhe nach<br />
anzupassen, so ändert sich die verpflichtung der<br />
real I.s. im rahmen der Finanzierungsgarantie<br />
entsprechend.<br />
Die real I.s. hat das recht, vor einer ziehung<br />
der Garantie von der objekt- und der Fondsgesellschaft<br />
zunächst zu verlangen, dass eine<br />
zwischenfinanzierung für die unter der Finanzierungsgarantie<br />
garantierten beträge bis maximal<br />
zum 30.12.2011 abgeschlossen wird. Die Finanzierungsgarantie<br />
kann im rahmen einer solchen<br />
zwischenfinanzierung als sicherheit verwendet<br />
werden. ein zwischenfinanzierungsgeber darf<br />
nach diesem Datum direkt die Finanzierungsgarantie<br />
ziehen, soweit die objekt- oder Fonds-<br />
gesellschaft eine zwischenfinanzierung nicht<br />
zurückgeführt haben sollte.<br />
als vergütung für die Übernahme der Finanzierungsgarantie<br />
erhält die real I.s. von der objektgesellschaft<br />
750.000 euro, ggf. zzgl. gesetzlicher<br />
umsatzsteuer. Der vergütungsanspruch entstand<br />
dabei mit ausstellung der Finanzierungsgarantie,<br />
wobei bezüglich der Fälligkeit der<br />
zahlung vereinbart ist, dass diese frühestens am<br />
30.12.2010 und spätestens bei Platzierungsende<br />
zu erfolgen hat.<br />
Die Finanzierungsgarantie erlischt, soweit die<br />
garantierten beträge durch von anlegern zur<br />
verfügung gestelltes eigenkapital vollständig<br />
erbracht sind, spätestens jedoch zum 30.12.2011.<br />
7.4 anwenDbares reCHt<br />
Die gesamte kaufvertragsdokumentation, der<br />
mietvertrag mit caPstan, die wesentlichen<br />
verträge betreffend die langfristige Fremdfinanzierung<br />
einschließlich der damit zusammenhängenden<br />
sicherungsrechte zugunsten der bank,<br />
der Gesellschaftsvertrag der objektgesellschaft,<br />
der Darlehensvertrag über die Investorendarlehen<br />
und die mandate für die französischen<br />
berater unterliegen dem französischen recht.<br />
Die restlichen in diesem Private Placement<br />
memorandum genannten wesentlichen verträge<br />
unterliegen dem recht der bundesrepublik<br />
Deutschland.<br />
Die angaben zu den äußerst umfangreichen und<br />
komplexen, vorstehend ausführlich dargestellten<br />
verträgen nach französischem recht und in<br />
französischer sprache basieren auf einer analyse<br />
und einer zusammenfassung der wesentlichen<br />
regelungen dieser verträge und vereinbarung<br />
der anwälte der Fonds- bzw. der objektgesellschaft<br />
(siehe hierzu die hinweise in tz. 3.3.8 und<br />
3.3.10).<br />
rechtliche Grundlagen<br />
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