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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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oder die Gesellschaft aufgelöst werden, kann<br />

die objektgesellschaft den vertrag jederzeit<br />

mit einer Frist von sechs monaten kündigen.<br />

Die real I.s. hat ein kündigungsrecht mit einer<br />

Frist von sechs monaten im Fall des konkurses<br />

(redressement ou liquidation judiciaire) oder bei<br />

wiederholten vertragsverletzungen durch die<br />

objektgesellschaft.<br />

7.3.3 Finanzierungsgarantie<br />

Die real I.s. hat sich unwiderruflich gegenüber<br />

der Fonds- bzw. der objektgesellschaft verpflichtet,<br />

dafür einzutreten, dass das für die<br />

Durchführung der Investition der objektgesellschaft<br />

erforderliche kapital durch aufstockung<br />

der beteiligung der Fondsgesellschaft an der<br />

objektgesellschaft bzw. durch Gewährung der<br />

erforderlichen Investorendarlehen bis spätestens<br />

zum ende der Platzierungsfrist am 30.12.2011<br />

vollständig zur verfügung steht. Die real I.s.<br />

verpflichtet sich daher, so viele tranchen der<br />

beteiligung an der Fondsgesellschaft bzw. der<br />

erforderlichen Investorendarlehen jeweils selbst<br />

zu zeichnen oder durch Dritte zeichnen zu lassen,<br />

als dies erforderlich ist, insgesamt die verpflichtung<br />

zur aufstockung der beteiligung auf bis zu<br />

2.950.850 euro (sowie der Gewährung des Darlehens<br />

der Fondsgesellschaft an die objektgesellschaft<br />

in höhe von bis zu 480.000 euro) und der<br />

Gewährung von Investorendarlehen in höhe von<br />

21.600.000 euro zu begründen. macht die objektgesellschaft<br />

von ihrem recht Gebrauch, das<br />

endgültige beteiligungskapital bzw. die endgültige<br />

summe von Investorendarlehen in abhängigkeit<br />

vom Investitionsvolumen der höhe nach<br />

anzupassen, so ändert sich die verpflichtung der<br />

real I.s. im rahmen der Finanzierungsgarantie<br />

entsprechend.<br />

Die real I.s. hat das recht, vor einer ziehung<br />

der Garantie von der objekt- und der Fondsgesellschaft<br />

zunächst zu verlangen, dass eine<br />

zwischenfinanzierung für die unter der Finanzierungsgarantie<br />

garantierten beträge bis maximal<br />

zum 30.12.2011 abgeschlossen wird. Die Finanzierungsgarantie<br />

kann im rahmen einer solchen<br />

zwischenfinanzierung als sicherheit verwendet<br />

werden. ein zwischenfinanzierungsgeber darf<br />

nach diesem Datum direkt die Finanzierungsgarantie<br />

ziehen, soweit die objekt- oder Fonds-<br />

gesellschaft eine zwischenfinanzierung nicht<br />

zurückgeführt haben sollte.<br />

als vergütung für die Übernahme der Finanzierungsgarantie<br />

erhält die real I.s. von der objektgesellschaft<br />

750.000 euro, ggf. zzgl. gesetzlicher<br />

umsatzsteuer. Der vergütungsanspruch entstand<br />

dabei mit ausstellung der Finanzierungsgarantie,<br />

wobei bezüglich der Fälligkeit der<br />

zahlung vereinbart ist, dass diese frühestens am<br />

30.12.2010 und spätestens bei Platzierungsende<br />

zu erfolgen hat.<br />

Die Finanzierungsgarantie erlischt, soweit die<br />

garantierten beträge durch von anlegern zur<br />

verfügung gestelltes eigenkapital vollständig<br />

erbracht sind, spätestens jedoch zum 30.12.2011.<br />

7.4 anwenDbares reCHt<br />

Die gesamte kaufvertragsdokumentation, der<br />

mietvertrag mit caPstan, die wesentlichen<br />

verträge betreffend die langfristige Fremdfinanzierung<br />

einschließlich der damit zusammenhängenden<br />

sicherungsrechte zugunsten der bank,<br />

der Gesellschaftsvertrag der objektgesellschaft,<br />

der Darlehensvertrag über die Investorendarlehen<br />

und die mandate für die französischen<br />

berater unterliegen dem französischen recht.<br />

Die restlichen in diesem Private Placement<br />

memorandum genannten wesentlichen verträge<br />

unterliegen dem recht der bundesrepublik<br />

Deutschland.<br />

Die angaben zu den äußerst umfangreichen und<br />

komplexen, vorstehend ausführlich dargestellten<br />

verträgen nach französischem recht und in<br />

französischer sprache basieren auf einer analyse<br />

und einer zusammenfassung der wesentlichen<br />

regelungen dieser verträge und vereinbarung<br />

der anwälte der Fonds- bzw. der objektgesellschaft<br />

(siehe hierzu die hinweise in tz. 3.3.8 und<br />

3.3.10).<br />

rechtliche Grundlagen<br />

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