Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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(4) Der geprüfte jahresabschluss ist allen Gesellschaftern<br />
bekannt zu geben bzw. mit der<br />
einladung zur Gesellschafterversammlung<br />
gemäß § 17 dieses vertrags zuzusenden. Die<br />
Gesellschaft hat den Prüfungsbericht dem<br />
beirat auszuhändigen.<br />
§ 19 beteiLigung am ergebnis<br />
(1) Die beteiligung der Gesellschafter am ergebnis<br />
der Gesellschaft, wie es sich nach berücksichtigung<br />
der vergütungen gemäß §§ 21<br />
und 21a ergibt, bestimmt sich nach dem<br />
verhältnis des kapitalkontos I zum jeweiligen<br />
bilanzstichtag, sofern nicht nachfolgend<br />
etwas anderes bestimmt ist.<br />
(2) abweichend von abs. (1) werden nach möglichkeit<br />
die ergebnisse der Geschäftsjahre<br />
2010 und 2011 im rechtlich, insbesondere<br />
steuerrechtlich, zulässigen maße so verteilt,<br />
dass sämtliche Gesellschafter unabhängig<br />
vom beitrittszeitpunkt entsprechend ihrer<br />
vertragsgemäß eingezahlten einlage gleichgestellt<br />
werden. hierzu werden – soweit<br />
erforderlich – später beitretenden bzw. ihren<br />
kapitalanteil erhöhenden Gesellschaftern<br />
von nach dem monatsersten ihrer vertragsgemäßen<br />
einlageleistung anfallenden Gewinnen<br />
bzw. verlusten der Gesellschaft ggf.<br />
vorabanteile zugerechnet, bis sämtlichen<br />
Gesellschaftern Gewinne bzw. verluste der<br />
Gesellschaft in gleicher anteiliger höhe zugerechnet<br />
sind.<br />
(3) abweichend von abs. (1) steht das ergebnis,<br />
das die Gesellschaft aus der beteiligung an<br />
der scI erzielt, ausschließlich denjenigen<br />
Gesellschaftern zu, denen keine anteile an<br />
der scI durch abtretung übertragen wurden<br />
(nachstehend „nurkommanditisten“).<br />
ergebnis im sinne des vorstehenden satzes<br />
ist der aus der beteiligung an der scI resultierende<br />
Gewinn oder verlust auf der ebene<br />
der Gesellschaft nach berücksichtigung<br />
etwaiger von der Gesellschaft zu tragender<br />
französischer ertragsteuern (nachstehend<br />
„sCiergebnis“). Die beteiligung der nurkommanditisten<br />
an dem scI-ergebnis bemisst<br />
sich entsprechend dem verhältnis ihres<br />
kapitalkontos I zur Gesamtsumme aus allen<br />
kapitalkonten I der nur-kommanditisten.<br />
Gesellschafter, denen scI anteile übertragen<br />
wurden, sind damit von der teilhabe an<br />
dem scI-ergebnis auf ebene der Gesellschaft<br />
ausgeschlossen. Die beteiligung an den ergebnissen<br />
der Gesellschaft, die nicht aus der<br />
beteiligung an der scI erzielt werden, richtet<br />
sich nach maßgabe von abs. (1) und abs. (2).<br />
(4) etwaige umsatzsteuerrückerstattungen sind<br />
den Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine<br />
der umsatzsteuerrückerstattung zugrunde<br />
liegende umsatzsteuerzahlung einkommensteuerrechtlich<br />
als werbungskosten zuzurechnen<br />
war. Die umsatzsteuerzahlungen<br />
gelten im rahmen der ergebnisverteilung<br />
dementsprechend als aufwand dieser Gesellschafter.<br />
(5) allen Gesellschaftern werden verlustanteile<br />
auch dann zugerechnet, wenn sie die höhe<br />
ihrer kapitalanteile übersteigen; eine ausgleichspflicht<br />
ergibt sich hierdurch nicht.<br />
(6) Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die<br />
Gesellschafter zum nachweis von sonderwerbungskosten<br />
gesondert aufzufordern. sonderwerbungskosten<br />
müssen bis spätestens<br />
31.03. des Folgejahrs der Gesellschaft unter<br />
vorlage von belegen schriftlich mitgeteilt<br />
werden, anderenfalls können zusätzliche<br />
kosten für den jeweiligen anleger berechnet<br />
werden. Dies gilt entsprechend für sonderbetriebsausgaben<br />
und -vermögen.<br />
(7) sollten gemäß den steuerlichen vorschriften<br />
bei Gesellschaftern ergebnisse als steuerlich<br />
beachtliche sondereinnahmen oder sonderwerbungskosten<br />
entstehen, so sind diese<br />
ergebnisse für steuerliche zwecke ausschließlich<br />
diesen zuzuweisen. sofern hieraus bei<br />
der Gesellschaft mehrbelastungen resultieren,<br />
sind diese von dem verursachenden<br />
Gesellschafter zu tragen.<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
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