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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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(4) Der geprüfte jahresabschluss ist allen Gesellschaftern<br />

bekannt zu geben bzw. mit der<br />

einladung zur Gesellschafterversammlung<br />

gemäß § 17 dieses vertrags zuzusenden. Die<br />

Gesellschaft hat den Prüfungsbericht dem<br />

beirat auszuhändigen.<br />

§ 19 beteiLigung am ergebnis<br />

(1) Die beteiligung der Gesellschafter am ergebnis<br />

der Gesellschaft, wie es sich nach berücksichtigung<br />

der vergütungen gemäß §§ 21<br />

und 21a ergibt, bestimmt sich nach dem<br />

verhältnis des kapitalkontos I zum jeweiligen<br />

bilanzstichtag, sofern nicht nachfolgend<br />

etwas anderes bestimmt ist.<br />

(2) abweichend von abs. (1) werden nach möglichkeit<br />

die ergebnisse der Geschäftsjahre<br />

2010 und 2011 im rechtlich, insbesondere<br />

steuerrechtlich, zulässigen maße so verteilt,<br />

dass sämtliche Gesellschafter unabhängig<br />

vom beitrittszeitpunkt entsprechend ihrer<br />

vertragsgemäß eingezahlten einlage gleichgestellt<br />

werden. hierzu werden – soweit<br />

erforderlich – später beitretenden bzw. ihren<br />

kapitalanteil erhöhenden Gesellschaftern<br />

von nach dem monatsersten ihrer vertragsgemäßen<br />

einlageleistung anfallenden Gewinnen<br />

bzw. verlusten der Gesellschaft ggf.<br />

vorabanteile zugerechnet, bis sämtlichen<br />

Gesellschaftern Gewinne bzw. verluste der<br />

Gesellschaft in gleicher anteiliger höhe zugerechnet<br />

sind.<br />

(3) abweichend von abs. (1) steht das ergebnis,<br />

das die Gesellschaft aus der beteiligung an<br />

der scI erzielt, ausschließlich denjenigen<br />

Gesellschaftern zu, denen keine anteile an<br />

der scI durch abtretung übertragen wurden<br />

(nachstehend „nur­kommanditisten“).<br />

ergebnis im sinne des vorstehenden satzes<br />

ist der aus der beteiligung an der scI resultierende<br />

Gewinn oder verlust auf der ebene<br />

der Gesellschaft nach berücksichtigung<br />

etwaiger von der Gesellschaft zu tragender<br />

französischer ertragsteuern (nachstehend<br />

„sCi­ergebnis“). Die beteiligung der nurkommanditisten<br />

an dem scI-ergebnis bemisst<br />

sich entsprechend dem verhältnis ihres<br />

kapitalkontos I zur Gesamtsumme aus allen<br />

kapitalkonten I der nur-kommanditisten.<br />

Gesellschafter, denen scI anteile übertragen<br />

wurden, sind damit von der teilhabe an<br />

dem scI-ergebnis auf ebene der Gesellschaft<br />

ausgeschlossen. Die beteiligung an den ergebnissen<br />

der Gesellschaft, die nicht aus der<br />

beteiligung an der scI erzielt werden, richtet<br />

sich nach maßgabe von abs. (1) und abs. (2).<br />

(4) etwaige umsatzsteuerrückerstattungen sind<br />

den Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine<br />

der umsatzsteuerrückerstattung zugrunde<br />

liegende umsatzsteuerzahlung einkommensteuerrechtlich<br />

als werbungskosten zuzurechnen<br />

war. Die umsatzsteuerzahlungen<br />

gelten im rahmen der ergebnisverteilung<br />

dementsprechend als aufwand dieser Gesellschafter.<br />

(5) allen Gesellschaftern werden verlustanteile<br />

auch dann zugerechnet, wenn sie die höhe<br />

ihrer kapitalanteile übersteigen; eine ausgleichspflicht<br />

ergibt sich hierdurch nicht.<br />

(6) Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die<br />

Gesellschafter zum nachweis von sonderwerbungskosten<br />

gesondert aufzufordern. sonderwerbungskosten<br />

müssen bis spätestens<br />

31.03. des Folgejahrs der Gesellschaft unter<br />

vorlage von belegen schriftlich mitgeteilt<br />

werden, anderenfalls können zusätzliche<br />

kosten für den jeweiligen anleger berechnet<br />

werden. Dies gilt entsprechend für sonderbetriebsausgaben<br />

und -vermögen.<br />

(7) sollten gemäß den steuerlichen vorschriften<br />

bei Gesellschaftern ergebnisse als steuerlich<br />

beachtliche sondereinnahmen oder sonderwerbungskosten<br />

entstehen, so sind diese<br />

ergebnisse für steuerliche zwecke ausschließlich<br />

diesen zuzuweisen. sofern hieraus bei<br />

der Gesellschaft mehrbelastungen resultieren,<br />

sind diese von dem verursachenden<br />

Gesellschafter zu tragen.<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

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