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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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einkünfte im rahmen der beendigung der beteiligung)<br />

erzielt werden.<br />

Die verwaltungsgesellschaft ist, wie oben dargestellt<br />

und wie im rahmen der Prognose (tz. 6)<br />

angenommen, der steuerpflichtige hinsichtlich<br />

der ordentlichen (laufenden) ergebnisse der<br />

französischen objektgesellschaft und kann als<br />

kapitalgesellschaft / körperschaft die abschreibungsmodalitäten<br />

und sonstigen anwendbaren<br />

steuervorschriften für körperschaften im<br />

französischen steuerrecht nutzen. Der objektgesellschaft<br />

fließen die mieteinnahmen aus dem<br />

Fondsobjekt zu. aufgrund der abschreibungen<br />

und sonstiger abzugsfähiger kosten- bzw. aufwandspositionen<br />

ist das laufende steuerliche<br />

ergebnis für den Großteil der prognostizierten<br />

haltedauer jedoch negativ. Die liquidität der<br />

objektgesellschaft aus den mieteinnahmen wird<br />

daher nicht „ausgeschüttet“, sondern ist für die<br />

tilgung der Investorendarlehen vorgesehen. es<br />

ist geplant, dass die objektgesellschaft jährliche<br />

tilgungszahlungen an die anleger leistet (Details<br />

siehe in tz. 6).<br />

sollten die anleger bzw. die Fonds- und objektgesellschaft<br />

das Fondsobjekt länger als in<br />

der Prognose unterstellt halten, wird sich die<br />

steuerliche behandlung in <strong>Frankreich</strong> erheblich<br />

verändern, wenn der nießbrauch abgelaufen ist<br />

und die anleger somit voraussichtlich auch für<br />

die ordentlichen (laufenden) einkünfte in <strong>Frankreich</strong><br />

steuerpflichtig würden. Details hierzu sind<br />

tz. 8 zu entnehmen (siehe auch die hinweise in<br />

tz. 3.4). In diesem Fall müssten die anleger auch<br />

jährlich persönliche steuererklärungen für die<br />

anteiligen einkünfte in <strong>Frankreich</strong> abgeben.<br />

Da die Fondsgesellschaft das recht auf die<br />

ordentlichen (laufenden) einnahmen im rahmen<br />

des nießbrauchs an die verwaltungsgesellschaft<br />

abgetreten hat, erfolgen auf der Grundlage der<br />

annahmen der wirtschaftlichen Prognose (tz. 6)<br />

zunächst keine ausschüttungen der objektgesellschaft<br />

an die Fondsgesellschaft, und die<br />

Fondsgesellschaft kann aus diesem Grund keine<br />

ausschüttungen an die anleger vornehmen. aus<br />

dem gleichen Grund würden die anleger, falls<br />

die Fondsgesellschaft bis zum ende des jahres<br />

2013 die Inhaberschaft an den scI-anteilen an<br />

die anleger abtritt, keine ausschüttungen aus<br />

der objektgesellschaft erhalten. Die Fondsgesellschaft<br />

bzw. ggf. ab ende 2013 die anleger,<br />

behalten das nießbrauchsbelastete eigentum<br />

an den scI-anteilen mit dem recht auf nahezu<br />

alle außerordentliche erträge. wenn die objektgesellschaft<br />

die Fondsimmobilie veräußert<br />

und damit außerordentliche erträge generiert,<br />

erfolgen in jedem Fall ausschüttungen dieser<br />

außerordentlichen erträge an die Fondsgesellschaft<br />

bzw. die anleger (d. h. an denjenigen, der<br />

diese anteile hält bzw. im eigentum hat). sollten<br />

anleger für den Fall, dass die Fondsgesellschaft<br />

für französisch-steuerliche zwecke bis ende des<br />

jahres 2013 nicht als transparent angesehen<br />

wird, die scI-anteile nicht direkt halten, würden<br />

ihnen aufgrund der gesellschaftsvertraglichen<br />

regelungen die anteiligen außerordentlichen<br />

erträge nach abzug der darauf entfallenden<br />

steuern über die Fondsgesellschaft zufließen<br />

(Details hierzu siehe auch in szenario b in tz. 6<br />

bzw. in den ausführungen in tz. 8).<br />

Im ergebnis bedeutet dies, dass der anleger<br />

auf der Grundlage der liquiditäts- und ertragsprognose<br />

für dieses beteiligungsangebot (tz. 6)<br />

zunächst nur tilgungszahlungen auf das von<br />

ihm gewährte Investorendarlehen erhält (gleich<br />

ob die scI-anteile wie geplant bei der Fondsgesellschaft<br />

verbleiben und dauerhaft weiter von<br />

dieser gehalten werden oder ob die abtretung<br />

dieser anteile bis ende des jahres 2013 an die<br />

anleger direkt erfolgt). sollten die Investorendarlehen<br />

zurückgeführt sein und sollten auch dann<br />

keine ausschüttungen aus der objekt- und / oder<br />

Fondsgesellschaft möglich sein, wären keine<br />

rückflüsse aus der beteiligung an die anleger<br />

möglich. auf der basis der Prognoserechnung<br />

sind ausschüttungen aus der objekt- und<br />

Fondsgesellschaft erst bei einer haltedauer des<br />

Fondsobjekts zu erwarten, die nach ablauf des<br />

nießbrauchs bzw. nach ablauf der prognostizierten<br />

haltedauer liegen und auch nur dann,<br />

wenn ab diesem zeitpunkt tatsächlich ein positives<br />

ergebnis durch die objektgesellschaft erzielt<br />

werden würde. weiterhin erhält der anleger<br />

ggf. bei veräußerung des Fondsobjekts anteilige<br />

ausschüttungen aus der objekt- oder Fondsgesellschaft<br />

für die dann möglicherweise erzielten<br />

außerordentlichen einkünfte.<br />

rechtliche Grundlagen<br />

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