Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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einkünfte im rahmen der beendigung der beteiligung)<br />
erzielt werden.<br />
Die verwaltungsgesellschaft ist, wie oben dargestellt<br />
und wie im rahmen der Prognose (tz. 6)<br />
angenommen, der steuerpflichtige hinsichtlich<br />
der ordentlichen (laufenden) ergebnisse der<br />
französischen objektgesellschaft und kann als<br />
kapitalgesellschaft / körperschaft die abschreibungsmodalitäten<br />
und sonstigen anwendbaren<br />
steuervorschriften für körperschaften im<br />
französischen steuerrecht nutzen. Der objektgesellschaft<br />
fließen die mieteinnahmen aus dem<br />
Fondsobjekt zu. aufgrund der abschreibungen<br />
und sonstiger abzugsfähiger kosten- bzw. aufwandspositionen<br />
ist das laufende steuerliche<br />
ergebnis für den Großteil der prognostizierten<br />
haltedauer jedoch negativ. Die liquidität der<br />
objektgesellschaft aus den mieteinnahmen wird<br />
daher nicht „ausgeschüttet“, sondern ist für die<br />
tilgung der Investorendarlehen vorgesehen. es<br />
ist geplant, dass die objektgesellschaft jährliche<br />
tilgungszahlungen an die anleger leistet (Details<br />
siehe in tz. 6).<br />
sollten die anleger bzw. die Fonds- und objektgesellschaft<br />
das Fondsobjekt länger als in<br />
der Prognose unterstellt halten, wird sich die<br />
steuerliche behandlung in <strong>Frankreich</strong> erheblich<br />
verändern, wenn der nießbrauch abgelaufen ist<br />
und die anleger somit voraussichtlich auch für<br />
die ordentlichen (laufenden) einkünfte in <strong>Frankreich</strong><br />
steuerpflichtig würden. Details hierzu sind<br />
tz. 8 zu entnehmen (siehe auch die hinweise in<br />
tz. 3.4). In diesem Fall müssten die anleger auch<br />
jährlich persönliche steuererklärungen für die<br />
anteiligen einkünfte in <strong>Frankreich</strong> abgeben.<br />
Da die Fondsgesellschaft das recht auf die<br />
ordentlichen (laufenden) einnahmen im rahmen<br />
des nießbrauchs an die verwaltungsgesellschaft<br />
abgetreten hat, erfolgen auf der Grundlage der<br />
annahmen der wirtschaftlichen Prognose (tz. 6)<br />
zunächst keine ausschüttungen der objektgesellschaft<br />
an die Fondsgesellschaft, und die<br />
Fondsgesellschaft kann aus diesem Grund keine<br />
ausschüttungen an die anleger vornehmen. aus<br />
dem gleichen Grund würden die anleger, falls<br />
die Fondsgesellschaft bis zum ende des jahres<br />
2013 die Inhaberschaft an den scI-anteilen an<br />
die anleger abtritt, keine ausschüttungen aus<br />
der objektgesellschaft erhalten. Die Fondsgesellschaft<br />
bzw. ggf. ab ende 2013 die anleger,<br />
behalten das nießbrauchsbelastete eigentum<br />
an den scI-anteilen mit dem recht auf nahezu<br />
alle außerordentliche erträge. wenn die objektgesellschaft<br />
die Fondsimmobilie veräußert<br />
und damit außerordentliche erträge generiert,<br />
erfolgen in jedem Fall ausschüttungen dieser<br />
außerordentlichen erträge an die Fondsgesellschaft<br />
bzw. die anleger (d. h. an denjenigen, der<br />
diese anteile hält bzw. im eigentum hat). sollten<br />
anleger für den Fall, dass die Fondsgesellschaft<br />
für französisch-steuerliche zwecke bis ende des<br />
jahres 2013 nicht als transparent angesehen<br />
wird, die scI-anteile nicht direkt halten, würden<br />
ihnen aufgrund der gesellschaftsvertraglichen<br />
regelungen die anteiligen außerordentlichen<br />
erträge nach abzug der darauf entfallenden<br />
steuern über die Fondsgesellschaft zufließen<br />
(Details hierzu siehe auch in szenario b in tz. 6<br />
bzw. in den ausführungen in tz. 8).<br />
Im ergebnis bedeutet dies, dass der anleger<br />
auf der Grundlage der liquiditäts- und ertragsprognose<br />
für dieses beteiligungsangebot (tz. 6)<br />
zunächst nur tilgungszahlungen auf das von<br />
ihm gewährte Investorendarlehen erhält (gleich<br />
ob die scI-anteile wie geplant bei der Fondsgesellschaft<br />
verbleiben und dauerhaft weiter von<br />
dieser gehalten werden oder ob die abtretung<br />
dieser anteile bis ende des jahres 2013 an die<br />
anleger direkt erfolgt). sollten die Investorendarlehen<br />
zurückgeführt sein und sollten auch dann<br />
keine ausschüttungen aus der objekt- und / oder<br />
Fondsgesellschaft möglich sein, wären keine<br />
rückflüsse aus der beteiligung an die anleger<br />
möglich. auf der basis der Prognoserechnung<br />
sind ausschüttungen aus der objekt- und<br />
Fondsgesellschaft erst bei einer haltedauer des<br />
Fondsobjekts zu erwarten, die nach ablauf des<br />
nießbrauchs bzw. nach ablauf der prognostizierten<br />
haltedauer liegen und auch nur dann,<br />
wenn ab diesem zeitpunkt tatsächlich ein positives<br />
ergebnis durch die objektgesellschaft erzielt<br />
werden würde. weiterhin erhält der anleger<br />
ggf. bei veräußerung des Fondsobjekts anteilige<br />
ausschüttungen aus der objekt- oder Fondsgesellschaft<br />
für die dann möglicherweise erzielten<br />
außerordentlichen einkünfte.<br />
rechtliche Grundlagen<br />
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