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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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bei der bestellung oder kündigung eines neuen<br />

objektverwalters verlangt.<br />

sofern die objekt- bzw. die Fondsgesellschaft<br />

die bedingungen unter den Finanzierungs- und<br />

zinssicherungsvereinbarungen mit der bank –<br />

gleich aus welchem Grund – nicht erfüllt, kann es<br />

zur kündigung dieser vereinbarungen kommen.<br />

Ist es in einem solchen Fall der objektgesellschaft<br />

nicht möglich, die für die ablösung der<br />

gekündigten Fremdmittel erforderlichen neuen<br />

Fremdmittel bei einem anderen kreditgeber einzudecken,<br />

kann es zu einer zwangsverwertung<br />

des als sicherheit dienenden objekts (Fondsimmobilie)<br />

durch die finanzierende bank kommen;<br />

diese kann im Fall unzureichender erlöse eine<br />

Insolvenz der objekt- und Fondsgesellschaft<br />

nach sich ziehen (siehe hierzu die wichtigen<br />

risikohinweise in tz. 3.3.4).<br />

zwischenfinanzierung des anlegerkapitals<br />

Die erforderliche zwischenfinanzierung des anlegerkapitals<br />

wurde über ein entsprechendes Darlehen<br />

bei der berlin-hannoversche hypothekenbank<br />

aG (berlin hyp) in höhe von 21.500.000 euro<br />

aufgenommen, und es wurden in diesem zusammenhang<br />

verschiedene sicherheiten an die<br />

berlin hyp gestellt (stellung einer so genannten<br />

rückzahlungsgarantie durch die real I.s., verpfändung<br />

der zeichnerkapitalsammelkonten). Der<br />

wegfall des bestehenden ergebnisabführungsvertrags<br />

zwischen der bayernlb münchen und dem<br />

Initiator während der laufzeit des kreditverhältnisses<br />

berechtigt die berlin hyp zur anforderung<br />

von gleichwertigen ersatzsicherheiten.<br />

Die zwischenfinanzierung wird variabel auf basis<br />

1-monats-eurIbor zzgl. der fest vereinbarten<br />

marge sowie eines refinanzierungsaufschlages<br />

verzinst und wurde zunächst bis zum 30.09.2011<br />

zugesagt. unter den Finanzierungsvereinbarungen<br />

mit der bank hat die objektgesellschaft<br />

ein bearbeitungsentgelt sowie sämtliche kosten<br />

der bank im zusammenhang mit der begebung<br />

des Darlehens zu tragen (u. a. rechtsberatungskosten<br />

der bank). entsprechende kosten hierfür<br />

sind im prognostizierten Investitions- und<br />

Finanzierungsplan auf basis von schätzungen<br />

berücksichtigt worden.<br />

sofern die kosten der zwischenfinanzierung,<br />

beispielsweise im Fall steigender zinsen, höher<br />

liegen als die eingesparte, ggf. anteilige, prognostizierte<br />

ausschüttung / rückflüsse (einschließlich<br />

der rückzahlung der Darlehen der<br />

anleger an die objektgesellschaft) auf den noch<br />

nicht platzierten bzw. eingezahlten beteiligungsbetrag,<br />

gehen etwaige höhere aufwendungen<br />

zulasten der liquiditätsreserve, auch kürzungen<br />

der prognostizierten ausschüttungen / rückflüsse<br />

an die anleger wären in einem solchen Fall<br />

nicht auszuschließen (siehe hierzu tz. 3.3.3).<br />

sollte sich die Platzierung gegenüber den<br />

Prognoseannahmen erheblich verzögern und<br />

gar über die zunächst zugesagte laufzeit der<br />

zwischenfinanzierung bis 30.09.2011 hinausgehen,<br />

besteht weiterhin ein anschlussfinanzierungsrisiko<br />

(siehe hierzu die wichtigen hinweise<br />

in tz. 3.3.3).<br />

Die kreditrückführung muss unter dem abgeschlossenen<br />

Darlehensvertrag sukzessive durch<br />

die einwerbung des anlegerkapitals erfolgen.<br />

zur sicherung der Forderungen der bank wurden<br />

von der Fonds- und objektgesellschaft und von<br />

der real I.s. marktübliche sicherheiten gestellt<br />

(siehe oben) und zusicherungen abgegeben.<br />

Die Fonds- und die objektgesellschaft müssen<br />

während der laufzeit des Darlehens regelmäßig<br />

bestimmte nachweise und unterlagen an die<br />

finanzierende bank einreichen und vereinbarte<br />

Pflichten erfüllen.<br />

Der anspruch der Fonds- bzw. der objektgesellschaft<br />

auf einzahlung des beteiligungsbetrags<br />

(zzgl. agio) entsteht erst mit dem rechtlich wirksamen<br />

beitritt der anleger zur Fondsgesellschaft<br />

bzw. damit verbunden der rechtlich wirksamen<br />

begebung der Investorendarlehen an die objektgesellschaft.<br />

Der beitritt und die begebung des<br />

Investorendarlehens erfolgen nach erklärung<br />

der annahmen gemäß den regelungen der<br />

beitrittsvereinbarung bzw. des Gesellschaftsvertrags<br />

und des Investorendarlehensvertrags.<br />

Der gesamte beteiligungsbetrag nebst agio ist<br />

von den anlegern gemäß den regelungen der<br />

beitrittsvereinbarung fristgerecht zu erbringen.<br />

werden einzelne Gesellschafter vor vollständiger<br />

einzahlung ihres beteiligungsbetrags nebst agio<br />

zahlungsunfähig, so besteht dadurch ggf. das

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