Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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bei der bestellung oder kündigung eines neuen<br />
objektverwalters verlangt.<br />
sofern die objekt- bzw. die Fondsgesellschaft<br />
die bedingungen unter den Finanzierungs- und<br />
zinssicherungsvereinbarungen mit der bank –<br />
gleich aus welchem Grund – nicht erfüllt, kann es<br />
zur kündigung dieser vereinbarungen kommen.<br />
Ist es in einem solchen Fall der objektgesellschaft<br />
nicht möglich, die für die ablösung der<br />
gekündigten Fremdmittel erforderlichen neuen<br />
Fremdmittel bei einem anderen kreditgeber einzudecken,<br />
kann es zu einer zwangsverwertung<br />
des als sicherheit dienenden objekts (Fondsimmobilie)<br />
durch die finanzierende bank kommen;<br />
diese kann im Fall unzureichender erlöse eine<br />
Insolvenz der objekt- und Fondsgesellschaft<br />
nach sich ziehen (siehe hierzu die wichtigen<br />
risikohinweise in tz. 3.3.4).<br />
zwischenfinanzierung des anlegerkapitals<br />
Die erforderliche zwischenfinanzierung des anlegerkapitals<br />
wurde über ein entsprechendes Darlehen<br />
bei der berlin-hannoversche hypothekenbank<br />
aG (berlin hyp) in höhe von 21.500.000 euro<br />
aufgenommen, und es wurden in diesem zusammenhang<br />
verschiedene sicherheiten an die<br />
berlin hyp gestellt (stellung einer so genannten<br />
rückzahlungsgarantie durch die real I.s., verpfändung<br />
der zeichnerkapitalsammelkonten). Der<br />
wegfall des bestehenden ergebnisabführungsvertrags<br />
zwischen der bayernlb münchen und dem<br />
Initiator während der laufzeit des kreditverhältnisses<br />
berechtigt die berlin hyp zur anforderung<br />
von gleichwertigen ersatzsicherheiten.<br />
Die zwischenfinanzierung wird variabel auf basis<br />
1-monats-eurIbor zzgl. der fest vereinbarten<br />
marge sowie eines refinanzierungsaufschlages<br />
verzinst und wurde zunächst bis zum 30.09.2011<br />
zugesagt. unter den Finanzierungsvereinbarungen<br />
mit der bank hat die objektgesellschaft<br />
ein bearbeitungsentgelt sowie sämtliche kosten<br />
der bank im zusammenhang mit der begebung<br />
des Darlehens zu tragen (u. a. rechtsberatungskosten<br />
der bank). entsprechende kosten hierfür<br />
sind im prognostizierten Investitions- und<br />
Finanzierungsplan auf basis von schätzungen<br />
berücksichtigt worden.<br />
sofern die kosten der zwischenfinanzierung,<br />
beispielsweise im Fall steigender zinsen, höher<br />
liegen als die eingesparte, ggf. anteilige, prognostizierte<br />
ausschüttung / rückflüsse (einschließlich<br />
der rückzahlung der Darlehen der<br />
anleger an die objektgesellschaft) auf den noch<br />
nicht platzierten bzw. eingezahlten beteiligungsbetrag,<br />
gehen etwaige höhere aufwendungen<br />
zulasten der liquiditätsreserve, auch kürzungen<br />
der prognostizierten ausschüttungen / rückflüsse<br />
an die anleger wären in einem solchen Fall<br />
nicht auszuschließen (siehe hierzu tz. 3.3.3).<br />
sollte sich die Platzierung gegenüber den<br />
Prognoseannahmen erheblich verzögern und<br />
gar über die zunächst zugesagte laufzeit der<br />
zwischenfinanzierung bis 30.09.2011 hinausgehen,<br />
besteht weiterhin ein anschlussfinanzierungsrisiko<br />
(siehe hierzu die wichtigen hinweise<br />
in tz. 3.3.3).<br />
Die kreditrückführung muss unter dem abgeschlossenen<br />
Darlehensvertrag sukzessive durch<br />
die einwerbung des anlegerkapitals erfolgen.<br />
zur sicherung der Forderungen der bank wurden<br />
von der Fonds- und objektgesellschaft und von<br />
der real I.s. marktübliche sicherheiten gestellt<br />
(siehe oben) und zusicherungen abgegeben.<br />
Die Fonds- und die objektgesellschaft müssen<br />
während der laufzeit des Darlehens regelmäßig<br />
bestimmte nachweise und unterlagen an die<br />
finanzierende bank einreichen und vereinbarte<br />
Pflichten erfüllen.<br />
Der anspruch der Fonds- bzw. der objektgesellschaft<br />
auf einzahlung des beteiligungsbetrags<br />
(zzgl. agio) entsteht erst mit dem rechtlich wirksamen<br />
beitritt der anleger zur Fondsgesellschaft<br />
bzw. damit verbunden der rechtlich wirksamen<br />
begebung der Investorendarlehen an die objektgesellschaft.<br />
Der beitritt und die begebung des<br />
Investorendarlehens erfolgen nach erklärung<br />
der annahmen gemäß den regelungen der<br />
beitrittsvereinbarung bzw. des Gesellschaftsvertrags<br />
und des Investorendarlehensvertrags.<br />
Der gesamte beteiligungsbetrag nebst agio ist<br />
von den anlegern gemäß den regelungen der<br />
beitrittsvereinbarung fristgerecht zu erbringen.<br />
werden einzelne Gesellschafter vor vollständiger<br />
einzahlung ihres beteiligungsbetrags nebst agio<br />
zahlungsunfähig, so besteht dadurch ggf. das