Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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an der zurechnung der einkünfte beim anleger<br />
ändert der der verwaltungsgesellschaft an den<br />
anteilen der Fondsgesellschaft an der objektgesellschaft<br />
für einen begrenzten zeitraum<br />
bestellte nießbrauch nichts. Der anleger bzw.<br />
die Fondsgesellschaft behalten als eigentümer<br />
mitwirkungsrechte und einen anspruch auf<br />
die vermögenszuwächse ebenso wie spätere<br />
ausschüttungen, die ggf. nach beendigung des<br />
nießbrauchs anfallen.<br />
bei einer veräußerung von Grundstücken im engen<br />
zeitlichen zusammenhang zu ihrem erwerb<br />
oder ihrer errichtung kann aufgrund der rechtsprechung<br />
und nach auffassung der Finanzverwaltung<br />
unter besonderen umständen ein<br />
gewerblicher Grundstückshandel des anlegers<br />
angenommen werden, mit der Folge, dass ein<br />
veräußerungsgewinn bei ihm dann steuerpflichtig<br />
wäre. ein gewerblicher Grundstückshandel<br />
wird regelmäßig dann angenommen, wenn<br />
in einem zeitraum von fünf jahren seit erwerb<br />
oder errichtung der Grundstücke mehr als drei<br />
Grundstücke veräußert werden (so genannte<br />
„Drei-objekt-Grenze“). unter bestimmten umständen<br />
können auch noch veräußerungen, die<br />
später als fünf jahre nach erwerb erfolgen, in die<br />
Drei-objekt-Grenze einbezogen werden. veräußerungen<br />
mehr als zehn jahre nach erwerb sind<br />
aber grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. bei<br />
der Prüfung, ob die so genannte Drei-objekt-<br />
Grenze beim anleger überschritten wird, sind<br />
neben Grundstücksveräußerungen durch den<br />
anleger selbst auch objektveräußerungen durch<br />
eine vermögensverwaltende Grundbesitzgesellschaft<br />
oder die veräußerung der anteile an<br />
einer solchen Gesellschaft zu berücksichtigen, an<br />
denen der anleger beteiligt ist (vgl. u. a. bFh vom<br />
07.03.1996, bstbl. II 1996, 369). nach auffassung<br />
der Finanzverwaltung (bmF-schreiben vom<br />
26.03.2004, bstbl. I 2004, 434) ist die veräußerung<br />
von Grundstücken durch eine vermögensverwaltende<br />
Grundbesitzgesellschaft oder die<br />
veräußerung der beteiligung an dieser Gesellschaft<br />
jedoch nur dann in die Prüfung der so<br />
genannten Drei-objekt-Grenze einzubeziehen,<br />
wenn die beteiligung des Gesellschafters an der<br />
Gesellschaft mindestens 10 Prozent beträgt oder,<br />
bei einer beteiligung von weniger als 10 Prozent,<br />
der verkehrswert der beteiligung bzw. der anteil<br />
des Gesellschafters an dem verkehrswert des ver-<br />
äußerten Grundstücks mehr als 250.000 euro beträgt.<br />
auf ebene der Gesellschaften sind Grundstücksveräußerungen<br />
oder veräußerungen von<br />
anteilen an der objektgesellschaft vor ablauf<br />
von zehn jahren nicht beabsichtigt. Die Grenze<br />
zum gewerblichen Grundstückshandel könnte<br />
aber auf ebene des Gesellschafters durch die<br />
veräußerung von anteilen an der Fonds- und ggf.<br />
objektgesellschaft überschritten werden, wenn<br />
diese binnen zehn jahren nach anteilserwerb erfolgt<br />
– vorausgesetzt, dass der verkehrswert der<br />
beteiligung im zeitpunkt der veräußerung mehr<br />
als 250.000 euro beträgt (siehe oben).<br />
aufgrund der dargestellten Problematik sollte<br />
vor jeder anteilsveräußerung, auch vor jeder<br />
schenkung, ein steuerlicher berater hinzugezogen<br />
werden.<br />
nichtanwendung des investmentsteuergesetzes<br />
(invstg)<br />
Das InvstG ist auf das vorliegende beteiligungsangebot<br />
nach auskunft des steuerberaters der<br />
Fondsgesellschaft nicht anwendbar. Dabei sind<br />
die regelungen des InvstG zum einen grundsätzlich<br />
nicht anwendbar auf geschlossene<br />
Immobilienfonds in der vorliegenden Form und<br />
andererseits liegt auch kein Investment mit den<br />
erforderlichen merkmalen einer risikodiversifikation<br />
vor.<br />
grunderwerbsteuer<br />
Deutsche Grunderwerbsteuer erfasst ausschließlich<br />
erwerbsvorgänge und erwerbsähnliche vorgänge,<br />
die im Inland belegene Grundstücke zum<br />
Gegenstand haben. Der erwerb des in <strong>Frankreich</strong><br />
belegenen Grundvermögens fällt daher nicht<br />
unter das deutsche Grunderwerbsteuergesetz<br />
und löst somit keine steuerbelastung in Deutschland<br />
aus.<br />
Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens<br />
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen<br />
der bundesrepublik Deutschland und der Französischen<br />
republik auf dem Gebiet der einkommensteuer<br />
wurde am 21.07.1959 abgeschlossen<br />
und zuletzt durch das zusatzabkommen vom<br />
20.12.2001 geändert. Gegenwärtig werden<br />
steuerliche Grundlagen 127