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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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an der zurechnung der einkünfte beim anleger<br />

ändert der der verwaltungsgesellschaft an den<br />

anteilen der Fondsgesellschaft an der objektgesellschaft<br />

für einen begrenzten zeitraum<br />

bestellte nießbrauch nichts. Der anleger bzw.<br />

die Fondsgesellschaft behalten als eigentümer<br />

mitwirkungsrechte und einen anspruch auf<br />

die vermögenszuwächse ebenso wie spätere<br />

ausschüttungen, die ggf. nach beendigung des<br />

nießbrauchs anfallen.<br />

bei einer veräußerung von Grundstücken im engen<br />

zeitlichen zusammenhang zu ihrem erwerb<br />

oder ihrer errichtung kann aufgrund der rechtsprechung<br />

und nach auffassung der Finanzverwaltung<br />

unter besonderen umständen ein<br />

gewerblicher Grundstückshandel des anlegers<br />

angenommen werden, mit der Folge, dass ein<br />

veräußerungsgewinn bei ihm dann steuerpflichtig<br />

wäre. ein gewerblicher Grundstückshandel<br />

wird regelmäßig dann angenommen, wenn<br />

in einem zeitraum von fünf jahren seit erwerb<br />

oder errichtung der Grundstücke mehr als drei<br />

Grundstücke veräußert werden (so genannte<br />

„Drei-objekt-Grenze“). unter bestimmten umständen<br />

können auch noch veräußerungen, die<br />

später als fünf jahre nach erwerb erfolgen, in die<br />

Drei-objekt-Grenze einbezogen werden. veräußerungen<br />

mehr als zehn jahre nach erwerb sind<br />

aber grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. bei<br />

der Prüfung, ob die so genannte Drei-objekt-<br />

Grenze beim anleger überschritten wird, sind<br />

neben Grundstücksveräußerungen durch den<br />

anleger selbst auch objektveräußerungen durch<br />

eine vermögensverwaltende Grundbesitzgesellschaft<br />

oder die veräußerung der anteile an<br />

einer solchen Gesellschaft zu berücksichtigen, an<br />

denen der anleger beteiligt ist (vgl. u. a. bFh vom<br />

07.03.1996, bstbl. II 1996, 369). nach auffassung<br />

der Finanzverwaltung (bmF-schreiben vom<br />

26.03.2004, bstbl. I 2004, 434) ist die veräußerung<br />

von Grundstücken durch eine vermögensverwaltende<br />

Grundbesitzgesellschaft oder die<br />

veräußerung der beteiligung an dieser Gesellschaft<br />

jedoch nur dann in die Prüfung der so<br />

genannten Drei-objekt-Grenze einzubeziehen,<br />

wenn die beteiligung des Gesellschafters an der<br />

Gesellschaft mindestens 10 Prozent beträgt oder,<br />

bei einer beteiligung von weniger als 10 Prozent,<br />

der verkehrswert der beteiligung bzw. der anteil<br />

des Gesellschafters an dem verkehrswert des ver-<br />

äußerten Grundstücks mehr als 250.000 euro beträgt.<br />

auf ebene der Gesellschaften sind Grundstücksveräußerungen<br />

oder veräußerungen von<br />

anteilen an der objektgesellschaft vor ablauf<br />

von zehn jahren nicht beabsichtigt. Die Grenze<br />

zum gewerblichen Grundstückshandel könnte<br />

aber auf ebene des Gesellschafters durch die<br />

veräußerung von anteilen an der Fonds- und ggf.<br />

objektgesellschaft überschritten werden, wenn<br />

diese binnen zehn jahren nach anteilserwerb erfolgt<br />

– vorausgesetzt, dass der verkehrswert der<br />

beteiligung im zeitpunkt der veräußerung mehr<br />

als 250.000 euro beträgt (siehe oben).<br />

aufgrund der dargestellten Problematik sollte<br />

vor jeder anteilsveräußerung, auch vor jeder<br />

schenkung, ein steuerlicher berater hinzugezogen<br />

werden.<br />

nichtanwendung des investmentsteuergesetzes<br />

(invstg)<br />

Das InvstG ist auf das vorliegende beteiligungsangebot<br />

nach auskunft des steuerberaters der<br />

Fondsgesellschaft nicht anwendbar. Dabei sind<br />

die regelungen des InvstG zum einen grundsätzlich<br />

nicht anwendbar auf geschlossene<br />

Immobilienfonds in der vorliegenden Form und<br />

andererseits liegt auch kein Investment mit den<br />

erforderlichen merkmalen einer risikodiversifikation<br />

vor.<br />

grunderwerbsteuer<br />

Deutsche Grunderwerbsteuer erfasst ausschließlich<br />

erwerbsvorgänge und erwerbsähnliche vorgänge,<br />

die im Inland belegene Grundstücke zum<br />

Gegenstand haben. Der erwerb des in <strong>Frankreich</strong><br />

belegenen Grundvermögens fällt daher nicht<br />

unter das deutsche Grunderwerbsteuergesetz<br />

und löst somit keine steuerbelastung in Deutschland<br />

aus.<br />

Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens<br />

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen<br />

der bundesrepublik Deutschland und der Französischen<br />

republik auf dem Gebiet der einkommensteuer<br />

wurde am 21.07.1959 abgeschlossen<br />

und zuletzt durch das zusatzabkommen vom<br />

20.12.2001 geändert. Gegenwärtig werden<br />

steuerliche Grundlagen 127

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