Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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(3) Der geschäftsführende kommanditist hat anspruch<br />
auf die vergütung nach abs. (1) auch<br />
dann, wenn in dem betreffenden Geschäftsjahr<br />
kein entsprechender jahresüberschuss<br />
realisiert wurde.<br />
(4) notwendige reisekosten des geschäftsführenden<br />
kommanditisten werden auf nachweis<br />
gesondert ersetzt.<br />
§ 22 Übertragung, beLastung unD teiLung<br />
vOn geseLLsCHaFtsanteiLen<br />
(1) jeder Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil<br />
übertragen oder in sonstiger<br />
weise darüber verfügen, sofern der geschäftsführende<br />
kommanditist dem zuvor<br />
schriftlich zugestimmt hat. Der geschäftsführende<br />
kommanditist kann die zustimmung<br />
bei vorliegen eines wichtigen Grundes verweigern.<br />
ein wichtiger Grund liegt insbesondere<br />
vor, wenn infolge der Übertragung des<br />
bzw. verfügung über den Gesellschaftsanteil:<br />
a) eine gemäß § 3 abs. (4) sätze 2 und 3 ausgeschlossene<br />
Person Gesellschafter würde,<br />
b) gegen in- oder ausländisches wertpapier-<br />
/ Investmentrecht oder sonstiges<br />
aufsichtsrecht verstoßen wird und / oder<br />
die Gesellschaft künftig in- oder ausländischem<br />
wertpapier- / Investmentrecht<br />
oder sonstigem aufsichtsrecht unterläge;<br />
und / oder<br />
c) in sonstiger weise gegen Gesetze oder<br />
rechtsvorschriften verstoßen würde.<br />
eine Übertragung kann jeweils nur zum<br />
ablauf des 31.12. eines jahrs bzw. zum<br />
beginn des 01.01. eines jahrs erfolgen. jede<br />
beabsichtigte Übertragung bzw. verfügung<br />
ist dem geschäftsführenden kommanditisten<br />
schriftlich anzuzeigen. In der schriftlichen anzeige<br />
und auf nachfrage hat der Gesellschafter<br />
dem geschäftsführenden kommanditisten<br />
die zur entscheidung über das vorliegen<br />
eines wichtigen Grundes erforderlichen angaben<br />
zu machen und zu belegen.<br />
eine Übertragung eines Gesellschaftsanteiles<br />
ist nur bei gleichzeitiger Übertragung aller<br />
rechtspositionen des übertragenden Gesellschafters<br />
aus der beteiligung im Übrigen<br />
(einschließlich der aus Darlehensvertrag über<br />
das Investorendarlehen und aus ggf. an die<br />
Gesellschafter abgetretenen anteilen an der<br />
scI) an dessen rechtsnachfolger als Gesellschafter<br />
möglich.<br />
Falls die Inhaberschaft von Gesellschaftsanteil<br />
einerseits und beteiligung an der scI und<br />
Investorendarlehen an die scI andererseits<br />
auseinanderfällt, hat der Gesellschafter alle<br />
erforderlichen schritten zu unternehmen, um<br />
eine Übertragung von Investorendarlehen<br />
und scI anteilen auf sich herbeizuführen.<br />
eine einräumung von dinglichen nutzungsrechten<br />
am Gesellschaftsanteil durch den<br />
Gesellschafter ist unzulässig.<br />
(2) Der bayernfonds Immobiliengesellschaft<br />
mbh steht an der beteiligung eines jeden<br />
Gesellschafters einzeln ein vorkaufsrecht<br />
gemäß den nachstehenden bestimmungen<br />
zu. vor abtretung der beteiligung an einen<br />
Dritten ist diese zunächst der bayernfonds<br />
Immobiliengesellschaft mbh schriftlich unter<br />
beifügung einer kopie des kaufvertrags mit<br />
dem kaufwilligen Dritten zum kauf anzubieten,<br />
wobei das vorkaufsrecht von der<br />
bayernfonds Immobiliengesellschaft mbh<br />
oder einem nach ihrem freien belieben zu<br />
benennenden Dritten ausgeübt werden kann.<br />
Die Frist zur ausübung des vorkaufsrechtes<br />
durch die bayernfonds Immobiliengesellschaft<br />
mbh oder den von ihr benannten<br />
Dritten beträgt 30 kalendertage, gerechnet<br />
ab dem eingang des im obigen sinne vollständigen<br />
schriftlichen angebots zum kauf<br />
der beteiligung bei der bayernfonds Immobiliengesellschaft<br />
mbh. Im Übrigen gelten<br />
hinsichtlich des vorkaufsrechtes die gesetzlichen<br />
bestimmungen (§§ 463ff. bGb). Die<br />
mit der veräußerung und abtretung entstehenden<br />
kosten, zu denen auch eventuell bei<br />
der Gesellschaft anfallende steuern gehören,<br />
sind vom verkaufenden kommanditisten zu<br />
tragen.<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
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