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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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(3) Der geschäftsführende kommanditist hat anspruch<br />

auf die vergütung nach abs. (1) auch<br />

dann, wenn in dem betreffenden Geschäftsjahr<br />

kein entsprechender jahresüberschuss<br />

realisiert wurde.<br />

(4) notwendige reisekosten des geschäftsführenden<br />

kommanditisten werden auf nachweis<br />

gesondert ersetzt.<br />

§ 22 Übertragung, beLastung unD teiLung<br />

vOn geseLLsCHaFtsanteiLen<br />

(1) jeder Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil<br />

übertragen oder in sonstiger<br />

weise darüber verfügen, sofern der geschäftsführende<br />

kommanditist dem zuvor<br />

schriftlich zugestimmt hat. Der geschäftsführende<br />

kommanditist kann die zustimmung<br />

bei vorliegen eines wichtigen Grundes verweigern.<br />

ein wichtiger Grund liegt insbesondere<br />

vor, wenn infolge der Übertragung des<br />

bzw. verfügung über den Gesellschaftsanteil:<br />

a) eine gemäß § 3 abs. (4) sätze 2 und 3 ausgeschlossene<br />

Person Gesellschafter würde,<br />

b) gegen in- oder ausländisches wertpapier-<br />

/ Investmentrecht oder sonstiges<br />

aufsichtsrecht verstoßen wird und / oder<br />

die Gesellschaft künftig in- oder ausländischem<br />

wertpapier- / Investmentrecht<br />

oder sonstigem aufsichtsrecht unterläge;<br />

und / oder<br />

c) in sonstiger weise gegen Gesetze oder<br />

rechtsvorschriften verstoßen würde.<br />

eine Übertragung kann jeweils nur zum<br />

ablauf des 31.12. eines jahrs bzw. zum<br />

beginn des 01.01. eines jahrs erfolgen. jede<br />

beabsichtigte Übertragung bzw. verfügung<br />

ist dem geschäftsführenden kommanditisten<br />

schriftlich anzuzeigen. In der schriftlichen anzeige<br />

und auf nachfrage hat der Gesellschafter<br />

dem geschäftsführenden kommanditisten<br />

die zur entscheidung über das vorliegen<br />

eines wichtigen Grundes erforderlichen angaben<br />

zu machen und zu belegen.<br />

eine Übertragung eines Gesellschaftsanteiles<br />

ist nur bei gleichzeitiger Übertragung aller<br />

rechtspositionen des übertragenden Gesellschafters<br />

aus der beteiligung im Übrigen<br />

(einschließlich der aus Darlehensvertrag über<br />

das Investorendarlehen und aus ggf. an die<br />

Gesellschafter abgetretenen anteilen an der<br />

scI) an dessen rechtsnachfolger als Gesellschafter<br />

möglich.<br />

Falls die Inhaberschaft von Gesellschaftsanteil<br />

einerseits und beteiligung an der scI und<br />

Investorendarlehen an die scI andererseits<br />

auseinanderfällt, hat der Gesellschafter alle<br />

erforderlichen schritten zu unternehmen, um<br />

eine Übertragung von Investorendarlehen<br />

und scI anteilen auf sich herbeizuführen.<br />

eine einräumung von dinglichen nutzungsrechten<br />

am Gesellschaftsanteil durch den<br />

Gesellschafter ist unzulässig.<br />

(2) Der bayernfonds Immobiliengesellschaft<br />

mbh steht an der beteiligung eines jeden<br />

Gesellschafters einzeln ein vorkaufsrecht<br />

gemäß den nachstehenden bestimmungen<br />

zu. vor abtretung der beteiligung an einen<br />

Dritten ist diese zunächst der bayernfonds<br />

Immobiliengesellschaft mbh schriftlich unter<br />

beifügung einer kopie des kaufvertrags mit<br />

dem kaufwilligen Dritten zum kauf anzubieten,<br />

wobei das vorkaufsrecht von der<br />

bayernfonds Immobiliengesellschaft mbh<br />

oder einem nach ihrem freien belieben zu<br />

benennenden Dritten ausgeübt werden kann.<br />

Die Frist zur ausübung des vorkaufsrechtes<br />

durch die bayernfonds Immobiliengesellschaft<br />

mbh oder den von ihr benannten<br />

Dritten beträgt 30 kalendertage, gerechnet<br />

ab dem eingang des im obigen sinne vollständigen<br />

schriftlichen angebots zum kauf<br />

der beteiligung bei der bayernfonds Immobiliengesellschaft<br />

mbh. Im Übrigen gelten<br />

hinsichtlich des vorkaufsrechtes die gesetzlichen<br />

bestimmungen (§§ 463ff. bGb). Die<br />

mit der veräußerung und abtretung entstehenden<br />

kosten, zu denen auch eventuell bei<br />

der Gesellschaft anfallende steuern gehören,<br />

sind vom verkaufenden kommanditisten zu<br />

tragen.<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

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