09.05.2013 Aufrufe

Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

130<br />

Der erwerb einer beteiligung an einer Personengesellschaft<br />

durch erbschaft oder schenkung<br />

wird für steuerzwecke wie der erwerb der<br />

anteiligen wirtschaftsgüter der Gesellschaft<br />

behandelt (§ 10 abs. 1 satz 4 erbstG). Der Übergang<br />

eines anteils an der Fondsgesellschaft im<br />

wege der erbschaft oder schenkung ist daher<br />

wie der Übergang eines teils der Immobilie bzw.<br />

der anteile an der verwaltungsgesellschaft zu<br />

behandeln.<br />

Gemäß art. 5 Dba D / F erbschaftsteuer steht<br />

<strong>Frankreich</strong> das recht zu, den Übergang von in<br />

<strong>Frankreich</strong> belegenen Immobilien (einschließlich<br />

anteilen an Immobiliengesellschaften) der französischen<br />

erbschaftsteuer zu unterwerfen. eine<br />

Freistellung in Deutschland ist nicht vorgesehen,<br />

weshalb der Übergang auch der deutschen erbschaftsteuer<br />

unterliegt.<br />

Für deutsche erbschaftsteuerliche zwecke ist die<br />

Immobilie mit dem gemeinen wert zu bewerten<br />

(§ 12 abs. 7 erbstG i. v. m. § 31 abs. 1 und § 9<br />

bewG). auch die anteile an der verwaltungsgesellschaft<br />

werden mit dem gemeinen wert<br />

angesetzt (§ 12 abs. 2 erbstG i. v. m. § 151 abs. 1<br />

satz 1 nr. 3, § 11 abs. 2 bewG).<br />

nach art. 11 abs. 2 Dba D / F erbschaftsteuer<br />

ist die in <strong>Frankreich</strong> erhobene erbschaftsteuer<br />

auf die deutsche erbschaftsteuer anrechenbar,<br />

soweit das abkommen ein besteuerungsrecht<br />

<strong>Frankreich</strong>s vorsieht.<br />

es gelten für vermögensübergänge in erb- und<br />

schenkungsfällen die gleichen steuersätze. sie<br />

richten sich nach dem verwandtschaftsverhältnis<br />

und dem steuerlichen wert des vermögensübergangs<br />

und liegen (nach abzug von Freibeträgen)<br />

zwischen 7 Prozent (steuerklasse I bis<br />

75.000 euro) und 50 Prozent (steuerklasse III<br />

über 6.000.000 euro).<br />

Die höhe der erbschaft- bzw. schenkungsteuer<br />

ist u. a. von der höhe der bemessungsgrundlage<br />

und der jeweils anwendbaren steuerklasse<br />

abhängig. maßgeblich für die Feststellung der<br />

erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen bemessungsgrundlage<br />

ist der gemeine wert, der sich<br />

grundsätzlich am verkehrswert orientieren sollte.<br />

Die persönlichen Freibeträge betragen seit 2009<br />

z. b. bei erwerbern der steuerklasse I für ehegatten<br />

500.000 euro, für kinder 400.000 euro, für<br />

enkel 200.000 euro. Für erwerber der steuerklassen<br />

II und III beträgt der Freibetrag grundsätzlich<br />

einheitlich 20.000 euro, für den eingetragenen<br />

lebenspartner hingegen wie für ehegatten<br />

500.000 euro. Die steuerklassen werden in drei<br />

Gruppen unterteilt. zur steuerklasse I gehören<br />

u. a. ehegatten, kinder und deren abkömmlinge<br />

sowie eltern und voreltern bei erwerb von todes<br />

wegen. zur steuerklasse II gehören u. a. die<br />

eltern und voreltern bei schenkung, Geschwister<br />

und deren kinder, geschiedene ehegatten,<br />

schwiegereltern und -kinder, zur steuerklasse III<br />

die übrigen erwerber.<br />

Die nachfolgende tabelle gibt einen Überblick<br />

über die derzeit geltenden steuersätze in abhängigkeit<br />

von der höhe des steuerpflichtigen<br />

erwerbs (vgl. § 19 erbstG) und der jeweiligen<br />

steuerklasse.<br />

Wert des steuerpflichtigen<br />

Erwerbs bis<br />

einschließlich … Euro<br />

Prozentsatz in der<br />

Steuerklasse<br />

I II III<br />

75.000 7 15 30<br />

300.000 11 20 30<br />

600.000 15 25 30<br />

6.000.000 19 30 30<br />

13.000.000 23 35 50<br />

26.000.000 27 40 50<br />

über 26.000.000 30 43 50<br />

schlussbemerkung<br />

Die vorstehende Darstellung der steuerlichen<br />

Grundlagen basiert auf dem gesetzlichen stand<br />

zum zeitpunkt der herausgabe des Private Placement<br />

memorandums. Die ausführungen geben<br />

den gegenwärtigen stand der rechtsprechung<br />

wieder. ständige änderungen und die zunehmende<br />

komplexität des steuerrechts bringen<br />

es mit sich, dass diese Darstellung gewisse<br />

steuerrechtliche kenntnisse des lesers erfordert.<br />

Ferner kann sie auf individuelle umstände von<br />

Gesellschaftern nur in sehr begrenztem umfang

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!