Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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102<br />
des objekts verhindern. aus den vom verkäufer<br />
zur verfügung gestellten unterlagen geht hervor,<br />
dass die vorgeschriebenen versicherungen für<br />
das objekt bestehen. neben diesen gesetzlichen<br />
Gewährleistungen gewähren die bauunternehmen<br />
dem käufer den ordnungsgemäßen betrieb<br />
der technischen anlagen für einen zeitraum von<br />
zwei jahren nach abschluss der bauarbeiten.<br />
am tag des erwerbs wird der käufer zum neuen<br />
vermieter unter dem mit dem mieter abgeschlossenen<br />
mietvertrag. er tritt in die rechte<br />
und verpflichtungen aus dem mietvertrag ein.<br />
hierzu gehört auch das recht zur vereinnahmung<br />
der mieten ab dem Datum des erwerbs.<br />
verkäufer und käufer haben am tag der unterzeichnung<br />
des kaufvertrags eine detaillierte<br />
abrechnung erstellt, um miete und nebenkostenzahlungen<br />
zum zeitpunkt des eigentumsübergangs<br />
abzurechnen.<br />
Das objekt muss ab dem tag des erwerbs durch<br />
den käufer versichert werden.<br />
am tag des vollzugs des kaufvertrags ist der<br />
käufer in die sich aus den miteigentumsbestimmungen<br />
ergebenden rechte und Pflichten eingetreten.<br />
Im miteigentum stehen der Innenhof, der<br />
Gebäudezugang sowie zwei Fluchttreppenhäuser<br />
in den anschließenden wohngebäuden. verfügungen<br />
und maßnahmen im zusammenhang<br />
mit den im miteigentum stehenden Gebäudeteilen<br />
sind mit den miteigentümern abzustimmen.<br />
im rahmen der vorbereitungen für den ankauf<br />
des Fondsobjekts wurden von anwälten,<br />
steuerberatern und dem involvierten notar<br />
sowie von sachverständigen der Fonds und<br />
Objektgesellschaft umfangreiche Prüfungen<br />
durchgeführt und ein übliches rechtsgutachten<br />
(sog. Legal Due Diligence report) u. a. über die<br />
eigentums und genehmigungsverhältnisse<br />
sowie über die inhalte der relevanten, mit dem<br />
Fondsobjekt verbundenen bzw. zusammenhängenden<br />
verträge und vereinbarungen erstellt.<br />
im rahmen dieser Prüfung wurden, außer den<br />
vorstehend bzw. in dem Private Placement<br />
memorandum im Übrigen dargestellten und in<br />
tz. 3 im Detail ausgeführten Punkten, keine we<br />
sentlich nachteiligen bzw. unüblichen sachverhalte<br />
festgestellt. gleichwohl wird dem anleger<br />
empfohlen, vor einer anlageentscheidung die in<br />
tz. 3 dargelegten Hinweise, insbesondere auch<br />
im zusammenhang mit dem ankauf des Fondsobjekts<br />
sorgfältig zu prüfen.<br />
7.2.5 mietvertrag für die Fondsimmobilie<br />
Das Fondsobjekt ist vom vormaligen eigentümer<br />
der Fondsimmobilie, der IvG boetie, an den<br />
mieter caPstan lms („CaPstan“) vollständig<br />
vermietet worden. mit dem erwerb der Fondsimmobilie<br />
ist die Fondsgesellschaft nach den<br />
regelungen des französischen rechts mit allen<br />
rechten und Pflichten an die stelle der IvG<br />
boetie als vermieter eingetreten. Der Gewerbemietvertrag<br />
ist am 07.09.2009 noch vor der<br />
Fertigstellung des Gebäudes abgeschlossen<br />
worden und unterliegt französischem recht. er<br />
ist unter der aufschiebenden bedingung der<br />
abnahme des objekts abgeschlossen worden.<br />
Diese erfolgte am 16.10.2009. Der vertrag wurde<br />
am 29.03.2010 angepasst, um den mietbeginn<br />
und die exakte nutzungsfläche des objekts im<br />
vertrag widerzuspiegeln. Der mietvertrag sieht<br />
vor, dass der mieter das Gebäude ausschließlich<br />
als bürogebäude nutzen darf.<br />
Der mietvertrag ist auf die Dauer von zwölf jahren<br />
abgeschlossen („Grundmietzeitraum“). Der<br />
mietvertrag läuft damit am 31.12.2021 aus. Der<br />
mieter hat für einen zeitraum von sechs jahren<br />
auf sein kündigungsrecht, welches in <strong>Frankreich</strong><br />
üblicherweise zum ablauf des dritten und sechsten<br />
jahres des mietvertrags besteht, verzichtet.<br />
Der mieter hat jedoch das recht, den mietvertrag<br />
am ende des siebten und des neunten jahres der<br />
mietlaufzeit zu kündigen.<br />
zum ablauf des Grundmietzeitraums kann der<br />
mieter den mietvertrag mit einer Frist von sechs<br />
monaten kündigen. entscheidet sich der mieter<br />
gegen eine kündigung des mietvertrags und<br />
ausdrücklich für eine verlängerung, so verlängert<br />
dieser sich für einen verlängerungszeitraum<br />
von neun jahren zu den gleichen konditionen,<br />
soweit nicht die Parteien eine abweichende regelung<br />
treffen. In diesem Fall hat der mieter alle<br />
drei jahre ein kündigungsrecht.