Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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seine zahlungsbeauftragte und die Fondsgesellschaft<br />
nimmt diesen auftrag an. Die Fondsgesellschaft<br />
verpflichtet sich, vom Darlehensnehmer<br />
erhaltende rückzahlungsbeträge an den Darlehensgeber<br />
in einer nach vernünftiger einschätzung<br />
der Fondsgesellschaft angemessenen zeit<br />
weiterzuleiten.<br />
Der Darlehensgeber verpflichtet sich, die<br />
beauftragung der Fondsgesellschaft als seine<br />
zahlungsbeauftragte nicht ohne vorherige Information<br />
des Darlehensnehmers und der bank zu<br />
widerrufen.<br />
Der Darlehensgeber ist damit einverstanden<br />
und erkennt an, dass durch jede vom Darlehensnehmer<br />
an die Fondsgesellschaft geleistete<br />
rückzahlung nach maßgabe des vorherstehenden<br />
absatzes der Darlehensnehmer von seiner<br />
rückzahlungsverpflichtung aus diesem Darlehensvertrag<br />
in höhe der an die Fondsgesellschaft<br />
geleisteten rückzahlungen frei wird.<br />
unter beachtung und ohne einschränkung der<br />
regelungen in klausel 2 (nachrangigkeit) ist der<br />
Darlehensnehmer zur vorzeitigen rückzahlung<br />
nur verpflichtet, wenn der Darlehensgeber aus<br />
der Fondsgesellschaft als Gesellschafter ausscheidet,<br />
vorausgesetzt, es liegt keine Pflichtverletzung<br />
des Darlehensnehmers unter dem<br />
Finanzierungsdarlehen vor. Der rückzahlungsanspruch<br />
wird zu dem zeitpunkt fällig, zu dem<br />
das abfindungsguthaben des ausscheidenden<br />
Gesellschafters nach dem Gesellschaftsvertrag<br />
zur zahlung fällig wird.<br />
soweit der Darlehensgeber nach maßgabe des<br />
§ 25 abs. (1) b), d), e) oder f) des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft aus der Fondsgesellschaft<br />
ausscheidet, stimmt der Darlehensgeber<br />
zu und erkennt an, dass nur 80 % des zum<br />
ausscheidenszeitpunkt noch ausstehenden<br />
valutabetrages durch den Darlehensnehmer<br />
rückzahlbar sind. Die verbleibenden 20 % des<br />
noch ausstehenden valutabetrages verfallen<br />
und sind nicht rückzahlbar. Dieser rückzahlungsanspruch<br />
wird zu dem zeitpunkt fällig, zu dem<br />
das abfindungsguthaben des ausscheidenden<br />
Gesellschafters unter dem Gesellschaftsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft zur zahlung fällig ist.<br />
leistet der Darlehensgeber die Darlehensvaluta<br />
nicht oder nicht rechtzeitig, so hat er dem Darlehensnehmer<br />
verzugszinsen in höhe von 7,5 %<br />
p. a. zu leisten. weitergehende ansprüche des<br />
Darlehensnehmers bleiben unberührt.<br />
4. Übertragungen<br />
Der Darlehensgeber kann seine rechte und<br />
Pflichten unter diesem Investorendarlehen nur<br />
unter gleichzeitiger Übertragung seiner beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft und seiner<br />
etwaigen beteiligung am Darlehensnehmer nach<br />
maßgabe der regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft übertragen. entsprechend<br />
verpflichtet sich der Darlehensgeber,<br />
seine ansprüche aus diesem vertrag insgesamt<br />
mit wirkung zu dem zeitpunkt, zu dem seine<br />
beteiligung an der Fondsgesellschaft übertragen<br />
wird, an seinen jeweiligen rechtsnachfolger<br />
abzutreten.<br />
Der Darlehensgeber kann darüber hinaus seine<br />
ansprüche aus diesem vertrag nur gemeinsam<br />
mit seiner beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
und einer etwaigen beteiligung an der scI bF<br />
<strong>Frankreich</strong> III übertragen.<br />
eine anteilige Übertragung seiner ansprüche<br />
aus diesem Investorendarlehen kann nur in dem<br />
umfang erfolgen, in dem gleichzeitig auch eine<br />
im selben verhältnis stehende anteilige Übertragung<br />
seiner beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
erfolgt.<br />
verstirbt ein Darlehensgeber, so gehen seine<br />
rechte und Pflichten aus diesem Investorendarlehen<br />
in dem verhältnis auf seine erben<br />
und vermächtnisnehmer über, in dem diese die<br />
beteiligung des erblassers an der Fondsgesellschaft<br />
und der scI bF <strong>Frankreich</strong> III erwerben. Der<br />
rechtsnachfolger des Darlehensgebers hat ggf.<br />
entsprechende Übertragungen vorzunehmen.<br />
Darlehensvertrag über das Investorendarlehen<br />
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