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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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seine zahlungsbeauftragte und die Fondsgesellschaft<br />

nimmt diesen auftrag an. Die Fondsgesellschaft<br />

verpflichtet sich, vom Darlehensnehmer<br />

erhaltende rückzahlungsbeträge an den Darlehensgeber<br />

in einer nach vernünftiger einschätzung<br />

der Fondsgesellschaft angemessenen zeit<br />

weiterzuleiten.<br />

Der Darlehensgeber verpflichtet sich, die<br />

beauftragung der Fondsgesellschaft als seine<br />

zahlungsbeauftragte nicht ohne vorherige Information<br />

des Darlehensnehmers und der bank zu<br />

widerrufen.<br />

Der Darlehensgeber ist damit einverstanden<br />

und erkennt an, dass durch jede vom Darlehensnehmer<br />

an die Fondsgesellschaft geleistete<br />

rückzahlung nach maßgabe des vorherstehenden<br />

absatzes der Darlehensnehmer von seiner<br />

rückzahlungsverpflichtung aus diesem Darlehensvertrag<br />

in höhe der an die Fondsgesellschaft<br />

geleisteten rückzahlungen frei wird.<br />

unter beachtung und ohne einschränkung der<br />

regelungen in klausel 2 (nachrangigkeit) ist der<br />

Darlehensnehmer zur vorzeitigen rückzahlung<br />

nur verpflichtet, wenn der Darlehensgeber aus<br />

der Fondsgesellschaft als Gesellschafter ausscheidet,<br />

vorausgesetzt, es liegt keine Pflichtverletzung<br />

des Darlehensnehmers unter dem<br />

Finanzierungsdarlehen vor. Der rückzahlungsanspruch<br />

wird zu dem zeitpunkt fällig, zu dem<br />

das abfindungsguthaben des ausscheidenden<br />

Gesellschafters nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

zur zahlung fällig wird.<br />

soweit der Darlehensgeber nach maßgabe des<br />

§ 25 abs. (1) b), d), e) oder f) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft aus der Fondsgesellschaft<br />

ausscheidet, stimmt der Darlehensgeber<br />

zu und erkennt an, dass nur 80 % des zum<br />

ausscheidenszeitpunkt noch ausstehenden<br />

valutabetrages durch den Darlehensnehmer<br />

rückzahlbar sind. Die verbleibenden 20 % des<br />

noch ausstehenden valutabetrages verfallen<br />

und sind nicht rückzahlbar. Dieser rückzahlungsanspruch<br />

wird zu dem zeitpunkt fällig, zu dem<br />

das abfindungsguthaben des ausscheidenden<br />

Gesellschafters unter dem Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft zur zahlung fällig ist.<br />

leistet der Darlehensgeber die Darlehensvaluta<br />

nicht oder nicht rechtzeitig, so hat er dem Darlehensnehmer<br />

verzugszinsen in höhe von 7,5 %<br />

p. a. zu leisten. weitergehende ansprüche des<br />

Darlehensnehmers bleiben unberührt.<br />

4. Übertragungen<br />

Der Darlehensgeber kann seine rechte und<br />

Pflichten unter diesem Investorendarlehen nur<br />

unter gleichzeitiger Übertragung seiner beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft und seiner<br />

etwaigen beteiligung am Darlehensnehmer nach<br />

maßgabe der regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft übertragen. entsprechend<br />

verpflichtet sich der Darlehensgeber,<br />

seine ansprüche aus diesem vertrag insgesamt<br />

mit wirkung zu dem zeitpunkt, zu dem seine<br />

beteiligung an der Fondsgesellschaft übertragen<br />

wird, an seinen jeweiligen rechtsnachfolger<br />

abzutreten.<br />

Der Darlehensgeber kann darüber hinaus seine<br />

ansprüche aus diesem vertrag nur gemeinsam<br />

mit seiner beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

und einer etwaigen beteiligung an der scI bF<br />

<strong>Frankreich</strong> III übertragen.<br />

eine anteilige Übertragung seiner ansprüche<br />

aus diesem Investorendarlehen kann nur in dem<br />

umfang erfolgen, in dem gleichzeitig auch eine<br />

im selben verhältnis stehende anteilige Übertragung<br />

seiner beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

erfolgt.<br />

verstirbt ein Darlehensgeber, so gehen seine<br />

rechte und Pflichten aus diesem Investorendarlehen<br />

in dem verhältnis auf seine erben<br />

und vermächtnisnehmer über, in dem diese die<br />

beteiligung des erblassers an der Fondsgesellschaft<br />

und der scI bF <strong>Frankreich</strong> III erwerben. Der<br />

rechtsnachfolger des Darlehensgebers hat ggf.<br />

entsprechende Übertragungen vorzunehmen.<br />

Darlehensvertrag über das Investorendarlehen<br />

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