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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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120<br />

Anteil des zu versteuernden<br />

Nettovermögenswerts<br />

Die direkt oder indirekt von den anlegern gehaltenen<br />

anteile an der objektgesellschaft stellen<br />

zu versteuernde vermögensgegenstände dar.<br />

Diese unterliegen jedoch keiner besteuerung,<br />

wenn der Gesamtwert der zu versteuernden vermögensgegenstände<br />

der steuerlich zum haushalt<br />

gehörenden Personen unter 790.000 euro<br />

liegt. Der eventuell anfallende steuerbetrag wird<br />

nach einem progressiven steuersatz berechnet:<br />

bis 790.000 euro 0 % 0<br />

zwischen 790.000 euro und<br />

1.290.000 euro<br />

1.290.000 euro und<br />

2.530.000 euro<br />

2.530.000 euro und<br />

3.980.000 euro<br />

3.980.000 euro und<br />

7.600.000 euro<br />

7.600.000 euro und<br />

16.540.000 euro<br />

8.1.3 beendigungsphase<br />

besteuerung der einkünfte<br />

Die beendigung der Investition kann durch<br />

eine veräußerung der Fondsimmobilie bzw. der<br />

anteile an der objektgesellschaft erfolgen, aber<br />

auch nach maßgabe der regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft bzw. der<br />

beitrittsunterlagen durch eine Übertragung der<br />

anteile an der objekt- bzw. Fondsgesellschaft<br />

durch schenkung oder erbschaft.<br />

registrierungssteuern<br />

Steuersatz Berechnungsformel für<br />

die zu zahlende Steuer<br />

(B = steuerpflichtige Nettobasis)<br />

0,55 % (b x 0,55 %) – 4.345 euro<br />

0,75 % (b x 0,75 %) – 6.925 euro<br />

1 % (b x 1 %) – 13.250 euro<br />

1,3 % (b x 1,3 %) – 25.190 euro<br />

1,65 % (b x 1,65 %) – 51.790 euro<br />

Über 16.540.000 euro 1,8 % (b x 1,8 %) – 76.600 euro<br />

Die veräußerung von anteilen (oder rechten auf<br />

anteile) an der objektgesellschaft, der verwaltungsgesellschaft<br />

und / oder der Fondsgesellschaft<br />

unterliegt einer registrierungssteuer in<br />

höhe von 5 Prozent, zahlbar von dem erwerber<br />

und bezogen auf den veräußerungserlös oder<br />

den gemeinen wert der anteile oder rechte, falls<br />

letzterer höher ist.<br />

besteuerung von veräußerungsgewinnen<br />

veräußerung der Fondsimmobilie durch die<br />

objektgesellschaft<br />

ein von der objektgesellschaft erzielter Gewinn<br />

aus der veräußerung der Fondsimmobilie wird<br />

wie folgt besteuert:<br />

• ein teil des Gewinns wird auf ebene der verwaltungsgesellschaft<br />

in ihrer eigenschaft als<br />

Inhaber eines anteils an der objektgesellschaft<br />

besteuert. Der steuerpflichtige Gewinn entspricht<br />

der Differenz aus dem veräußerungserlös<br />

und den anschaffungskosten der Immobilie,<br />

wobei letztere für jedes volle jahr des haltens<br />

um 2 Prozent zu reduzieren ist. Diese korrektur<br />

um 2 Prozent findet keine anwendung für den<br />

teil der anschaffungskosten, der auf das Grundstück<br />

entfällt. Der Gewinn unterliegt zunächst<br />

einer abzugsteuer in höhe von 33 1/3 Prozent<br />

und ferner der körperschaftsteuer zu einem<br />

satz von höchstens 34,43 Prozent, wobei die<br />

abzugsteuer auf die körperschaftsteuer anrechenbar<br />

und ein etwaiger Überschuss erstattbar<br />

ist.<br />

• Der übrige von der objektgesellschaft im zeitpunkt<br />

der veräußerung der Immobilie erzielte<br />

Gewinn wird auf ebene der anleger und / oder<br />

der Fondsgesellschaft besteuert, wobei nach<br />

dem jeweiligen szenario zu differenzieren ist:<br />

sofern die Fondsgesellschaft vor 2013 für<br />

französische steuerzwecke als steuerlich<br />

transparentes Gebilde in bezug auf mieteinnahmen<br />

und veräußerungsgewinne angesehen<br />

wird, wird den anlegern kein angebot<br />

zur Übernahme des nießbrauchsbelasteten<br />

eigentums an den anteilen an der objektgesellschaft<br />

gemacht, so dass diese weiterhin<br />

mittelbar an der objektgesellschaft beteiligt<br />

bleiben. In diesem Fall wird der verbleibende<br />

Gewinn auf ebene der anleger in<br />

ihrer eigenschaft als mittelbare Inhaber der<br />

nießbrauchsbelasteten bzw. -unbelasteten<br />

anteile an der objektgesellschaft besteuert.<br />

Der von den anlegern erzielte steuerpflichtige<br />

Gewinn ermittelt sich als Differenz<br />

zwischen dem veräußerungserlös und den

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