Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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120<br />
Anteil des zu versteuernden<br />
Nettovermögenswerts<br />
Die direkt oder indirekt von den anlegern gehaltenen<br />
anteile an der objektgesellschaft stellen<br />
zu versteuernde vermögensgegenstände dar.<br />
Diese unterliegen jedoch keiner besteuerung,<br />
wenn der Gesamtwert der zu versteuernden vermögensgegenstände<br />
der steuerlich zum haushalt<br />
gehörenden Personen unter 790.000 euro<br />
liegt. Der eventuell anfallende steuerbetrag wird<br />
nach einem progressiven steuersatz berechnet:<br />
bis 790.000 euro 0 % 0<br />
zwischen 790.000 euro und<br />
1.290.000 euro<br />
1.290.000 euro und<br />
2.530.000 euro<br />
2.530.000 euro und<br />
3.980.000 euro<br />
3.980.000 euro und<br />
7.600.000 euro<br />
7.600.000 euro und<br />
16.540.000 euro<br />
8.1.3 beendigungsphase<br />
besteuerung der einkünfte<br />
Die beendigung der Investition kann durch<br />
eine veräußerung der Fondsimmobilie bzw. der<br />
anteile an der objektgesellschaft erfolgen, aber<br />
auch nach maßgabe der regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft bzw. der<br />
beitrittsunterlagen durch eine Übertragung der<br />
anteile an der objekt- bzw. Fondsgesellschaft<br />
durch schenkung oder erbschaft.<br />
registrierungssteuern<br />
Steuersatz Berechnungsformel für<br />
die zu zahlende Steuer<br />
(B = steuerpflichtige Nettobasis)<br />
0,55 % (b x 0,55 %) – 4.345 euro<br />
0,75 % (b x 0,75 %) – 6.925 euro<br />
1 % (b x 1 %) – 13.250 euro<br />
1,3 % (b x 1,3 %) – 25.190 euro<br />
1,65 % (b x 1,65 %) – 51.790 euro<br />
Über 16.540.000 euro 1,8 % (b x 1,8 %) – 76.600 euro<br />
Die veräußerung von anteilen (oder rechten auf<br />
anteile) an der objektgesellschaft, der verwaltungsgesellschaft<br />
und / oder der Fondsgesellschaft<br />
unterliegt einer registrierungssteuer in<br />
höhe von 5 Prozent, zahlbar von dem erwerber<br />
und bezogen auf den veräußerungserlös oder<br />
den gemeinen wert der anteile oder rechte, falls<br />
letzterer höher ist.<br />
besteuerung von veräußerungsgewinnen<br />
veräußerung der Fondsimmobilie durch die<br />
objektgesellschaft<br />
ein von der objektgesellschaft erzielter Gewinn<br />
aus der veräußerung der Fondsimmobilie wird<br />
wie folgt besteuert:<br />
• ein teil des Gewinns wird auf ebene der verwaltungsgesellschaft<br />
in ihrer eigenschaft als<br />
Inhaber eines anteils an der objektgesellschaft<br />
besteuert. Der steuerpflichtige Gewinn entspricht<br />
der Differenz aus dem veräußerungserlös<br />
und den anschaffungskosten der Immobilie,<br />
wobei letztere für jedes volle jahr des haltens<br />
um 2 Prozent zu reduzieren ist. Diese korrektur<br />
um 2 Prozent findet keine anwendung für den<br />
teil der anschaffungskosten, der auf das Grundstück<br />
entfällt. Der Gewinn unterliegt zunächst<br />
einer abzugsteuer in höhe von 33 1/3 Prozent<br />
und ferner der körperschaftsteuer zu einem<br />
satz von höchstens 34,43 Prozent, wobei die<br />
abzugsteuer auf die körperschaftsteuer anrechenbar<br />
und ein etwaiger Überschuss erstattbar<br />
ist.<br />
• Der übrige von der objektgesellschaft im zeitpunkt<br />
der veräußerung der Immobilie erzielte<br />
Gewinn wird auf ebene der anleger und / oder<br />
der Fondsgesellschaft besteuert, wobei nach<br />
dem jeweiligen szenario zu differenzieren ist:<br />
sofern die Fondsgesellschaft vor 2013 für<br />
französische steuerzwecke als steuerlich<br />
transparentes Gebilde in bezug auf mieteinnahmen<br />
und veräußerungsgewinne angesehen<br />
wird, wird den anlegern kein angebot<br />
zur Übernahme des nießbrauchsbelasteten<br />
eigentums an den anteilen an der objektgesellschaft<br />
gemacht, so dass diese weiterhin<br />
mittelbar an der objektgesellschaft beteiligt<br />
bleiben. In diesem Fall wird der verbleibende<br />
Gewinn auf ebene der anleger in<br />
ihrer eigenschaft als mittelbare Inhaber der<br />
nießbrauchsbelasteten bzw. -unbelasteten<br />
anteile an der objektgesellschaft besteuert.<br />
Der von den anlegern erzielte steuerpflichtige<br />
Gewinn ermittelt sich als Differenz<br />
zwischen dem veräußerungserlös und den