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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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sellschafter im zusammenhang mit dieser Investition,<br />

jedoch keine berücksichtigung finden. Die<br />

einkünfte aus vermietung und verpachtung sind,<br />

wie oben dargestellt, nach dem Dba D / F von<br />

der besteuerung in Deutschland freigestellt. Da<br />

diese einkünfte auch keinem Progressionsvorbehalt<br />

unterliegen, scheidet eine berücksichtigung<br />

von sonderwerbungskosten aus. hinsichtlich<br />

möglicher zinseinkünfte aus der anlage freier liquidität<br />

auf ebene der Fonds- bzw. der objektgesellschaft<br />

scheidet der abzug der tatsächlichen<br />

werbungskosten nach § 20 abs. 9 satz 1 estG<br />

aus. Für die einkünfte aus kapitalvermögen ist<br />

jedoch insgesamt ein sparer-Pauschbetrag von<br />

801 euro (1602 euro bei ehegatten, die zusammen<br />

veranlagt werden) zu berücksichtigen.<br />

8.2.3 beendigungsphase<br />

besteuerung von veräußerungsgewinnen im<br />

Privatvermögen<br />

Für Überschüsse aus veräußerungen von beteiligungsanteilen,<br />

die als anteilige Grundstücksveräußerung<br />

anzusehen sind, sowie für Überschüsse<br />

aus der veräußerung von Grundvermögen liegt<br />

das besteuerungsrecht ausschließlich in <strong>Frankreich</strong><br />

(gemäß art. 3 abs. 4 satz 2 i. v. m. art. 20<br />

abs. 1 lit. a Dba D / F). wird die beteiligung an<br />

der Fonds- bzw. objektgesellschaft im Privatvermögen<br />

gehalten, unterliegen die Überschüsse<br />

aus der veräußerung von Grundstücken durch<br />

die Fonds- bzw. die objektgesellschaft bzw. aus<br />

der veräußerung der Gesellschaftsanteile in<br />

Deutschland nicht der besteuerung, da das besteuerungsrecht<br />

für entsprechende Überschüsse<br />

bei <strong>Frankreich</strong> liegt. allerdings unterliegen entsprechende<br />

Überschüsse aus der veräußerung<br />

grundsätzlich dem Progressionsvorbehalt in<br />

Deutschland (siehe unten). eine unmittelbare besteuerung<br />

kommt aufgrund der bestimmungen<br />

des Dba D / F nicht in betracht.<br />

Die auf verlangen der anleger für das jahr 2013<br />

vorgesehene Übertragung der anteile an der objektgesellschaft<br />

seitens der Fondsgesellschaft an<br />

die anleger (siehe tz. 7 dieses Private Placement<br />

memorandums sowie § 5 abs. 2 des in tz. 11 abgedruckten<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft)<br />

löst keine entsprechende besteuerung<br />

aus, da sowohl die Fondsgesellschaft als auch<br />

die objektgesellschaft steuerlich transparent<br />

sind und die anleger über die beteiligungsstruktur<br />

von anfang an im steuerlichen sinne die<br />

wirtschaftlich berechtigten aus den rechten der<br />

anteile an der objektgesellschaft waren.<br />

Progressionsvorbehalt bei veräußerungsgewinnen<br />

soweit nach dem vorstehenden ein veräußerungsgewinn<br />

in Deutschland im rahmen des<br />

Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden<br />

muss, kommt es nach geltendem deutschem<br />

recht zu einer erfassung nur in Fällen einer<br />

veräußerung binnen zehn jahren oder eines<br />

gewerblichen Grundstückshandels. es ist nicht<br />

beabsichtigt, die Fondsimmobilie bzw. Gesellschaftsanteile<br />

in diesem zeitraum zu veräußern.<br />

hinsichtlich der Frage, wann auf ebene eines<br />

anlegers ein gewerblicher Grundstückshandel<br />

vorliegt, wird auf die ausführungen im abschnitt<br />

„einkunftsart / einkunftsermittlung / Gewerblicher<br />

Grundstückshandel / steuerliche sonderaspekte“<br />

verwiesen.<br />

erbschaft­ und schenkungsteuer<br />

Die Gewährung des Investorendarlehens sollte<br />

nicht der schenkungsteuer unterliegen. nach<br />

ansicht der deutschen Finanzverwaltung sind<br />

leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft<br />

keine freigiebigen zuwendungen (vgl. r<br />

18 abs. 2 erbschaftsteuer-richtlinien). Die Darlehensgewährung<br />

sollte auch keine schenkung an<br />

die mitgesellschafter darstellen. Denn die anleger<br />

verfolgen mit der Darlehensgewährung nicht<br />

das ziel, ihre mitgesellschafter unentgeltlich<br />

zu bereichern (vgl. r 18 abs. 3 erbschaftsteuerrichtlinien).<br />

Dagegen unterliegt der Übergang der Darlehensrückforderung<br />

durch erbschaft oder schenkung<br />

der erbschaft- oder schenkungsteuer. art. 9<br />

des Dba D / F erbschaftsteuer weist das besteuerungsrecht<br />

insoweit ausschließlich Deutschland<br />

zu. Die Darlehensrückforderung ist für erbschaftund<br />

schenkungsteuerliche zwecke mit einem<br />

satz von 5,5 Prozent abzuzinsen.<br />

steuerliche Grundlagen 129

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