Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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am Gesellschaftskapital zum Gesamtkapital der<br />
objektgesellschaft. Die haftung des Gesellschafters<br />
bleibt auch bestehen, wenn er einem Dritten<br />
einen nießbrauch oder eine andere Dienstbarkeit<br />
nach französischem recht über seine anteile<br />
bestellt und damit einem Dritten die verfügungsbefugnis<br />
oder rechte auf ausschüttungen<br />
und mögliche rückgewähr verschafft. Gläubiger<br />
der Gesellschaft können erst dann gegen einen<br />
Gesellschafter vorgehen, wenn sie vergeblich<br />
gegen die Gesellschaft vorgegangen sind. eine<br />
gesamtschuldnerische haftung, weder im Innennoch<br />
im außenverhältnis, besteht dabei nicht<br />
(siehe dazu auch tz. 3.5.2).<br />
geschäftsführung und vertretung<br />
zum Geschäftsführer der objektgesellschaft<br />
ist die ws beteiligungs Gmbh bestellt. Der<br />
Geschäftsführer kann mit 80 Prozent der stimmrechte<br />
der Gesellschafter bestellt oder abberufen<br />
werden. Im verhältnis zu Dritten besitzt der<br />
Geschäftsführer vollumfängliche befugnisse, um<br />
im namen der Gesellschaft zu handeln.<br />
nachfolgende handlungen des Geschäftsführers<br />
bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses von<br />
über 75 Prozent der anwesenden oder vertretenen<br />
stimmrechte (dieses erfordernis kann<br />
Dritten jedoch nicht entgegengehalten werden):<br />
• der erwerb und die veräußerung von Grundstücken<br />
oder damit zusammenhängenden rechten<br />
mit einem marktwert von über 2.500.000 euro<br />
sowie die Durchführung von derzeit noch nicht<br />
bekannten bauvorhaben der Gesellschaft auf<br />
bereits erworbenen oder noch zu erwerbenden<br />
Grundstücken, soweit die kosten für diese<br />
rechtsgeschäfte 2.500.000 euro übersteigen;<br />
• abtretung oder wesentliche reduzierung der<br />
Geschäftsaktivitäten der Gesellschaft;<br />
• änderungen der satzung der Gesellschaft<br />
sowie<br />
• auflösung oder liquidierung der Gesellschaft<br />
und bestimmung eines liquidators.<br />
Die folgenden handlungen des Geschäftsführers<br />
bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses von<br />
über 50 Prozent der anwesenden oder vertretenen<br />
stimmrechte (dieses erfordernis kann<br />
Dritten jedoch nicht entgegengehalten werden):<br />
• der abschluss von rechtsgeschäften, die den<br />
zweck der Gesellschaft überschreiten;<br />
• der erwerb, die veräußerung oder die verpfändung<br />
von beteiligungen an Gesellschaften<br />
sowie der abschluss von verträgen, welche die<br />
beteiligung von Dritten am ergebnis der Gesellschaft<br />
zum Gegenstand haben;<br />
• der abschluss von mietverträgen über Immobilien,<br />
die der Gesellschaft gehören, mit ausnahme<br />
(i) der verlängerung bereits bestehender<br />
mietverträge oder (ii) des abschlusses von<br />
nachträgen zugunsten bereits vorhandener<br />
mieter sowie (iii) des abschlusses neuer mietverträge<br />
zugunsten von Gesellschaften, die von<br />
einem bereits vorhandenen mieter kontrolliert<br />
werden;<br />
• die bestellung von sicherheiten über der<br />
Gesellschaft gehörende Grundstücke, es sei<br />
denn, diese sicherheiten werden im rahmen<br />
der refinanzierung einer bereits bestehenden<br />
verbindlichkeit gewährt;<br />
• die änderung der verwendung bzw. verteilung<br />
der ergebnisse der Gesellschaft zwischen den<br />
Gesellschaftern.<br />
als vergütung für seine aufgaben und entschädigung<br />
für seine haftungsübernahme erhält der<br />
Geschäftsführer ab 2010 eine pauschale vergütung<br />
von 2.500 euro p. a.<br />
gesellschafterentscheidungen<br />
außerordentliche entscheidungen, wie etwa satzungsänderungen,<br />
können nur in der Form einer<br />
Gesellschafterversammlung beschlossen werden,<br />
bei der mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten<br />
anteile anwesend bzw. vertreten sind, und<br />
bedürfen der zustimmung von über 75 Prozent<br />
der anwesenden oder vertretenen stimmrechte.<br />
ordentliche entscheidungen können in einer Gesellschafterversammlung<br />
oder im schriftlichen<br />
umlaufverfahren getroffen werden und bedürfen<br />
der zustimmung von über der hälfte der<br />
anwesenden und / oder vertretenen stimmrechte.<br />
rechtliche Grundlagen<br />
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