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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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am Gesellschaftskapital zum Gesamtkapital der<br />

objektgesellschaft. Die haftung des Gesellschafters<br />

bleibt auch bestehen, wenn er einem Dritten<br />

einen nießbrauch oder eine andere Dienstbarkeit<br />

nach französischem recht über seine anteile<br />

bestellt und damit einem Dritten die verfügungsbefugnis<br />

oder rechte auf ausschüttungen<br />

und mögliche rückgewähr verschafft. Gläubiger<br />

der Gesellschaft können erst dann gegen einen<br />

Gesellschafter vorgehen, wenn sie vergeblich<br />

gegen die Gesellschaft vorgegangen sind. eine<br />

gesamtschuldnerische haftung, weder im Innennoch<br />

im außenverhältnis, besteht dabei nicht<br />

(siehe dazu auch tz. 3.5.2).<br />

geschäftsführung und vertretung<br />

zum Geschäftsführer der objektgesellschaft<br />

ist die ws beteiligungs Gmbh bestellt. Der<br />

Geschäftsführer kann mit 80 Prozent der stimmrechte<br />

der Gesellschafter bestellt oder abberufen<br />

werden. Im verhältnis zu Dritten besitzt der<br />

Geschäftsführer vollumfängliche befugnisse, um<br />

im namen der Gesellschaft zu handeln.<br />

nachfolgende handlungen des Geschäftsführers<br />

bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses von<br />

über 75 Prozent der anwesenden oder vertretenen<br />

stimmrechte (dieses erfordernis kann<br />

Dritten jedoch nicht entgegengehalten werden):<br />

• der erwerb und die veräußerung von Grundstücken<br />

oder damit zusammenhängenden rechten<br />

mit einem marktwert von über 2.500.000 euro<br />

sowie die Durchführung von derzeit noch nicht<br />

bekannten bauvorhaben der Gesellschaft auf<br />

bereits erworbenen oder noch zu erwerbenden<br />

Grundstücken, soweit die kosten für diese<br />

rechtsgeschäfte 2.500.000 euro übersteigen;<br />

• abtretung oder wesentliche reduzierung der<br />

Geschäftsaktivitäten der Gesellschaft;<br />

• änderungen der satzung der Gesellschaft<br />

sowie<br />

• auflösung oder liquidierung der Gesellschaft<br />

und bestimmung eines liquidators.<br />

Die folgenden handlungen des Geschäftsführers<br />

bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses von<br />

über 50 Prozent der anwesenden oder vertretenen<br />

stimmrechte (dieses erfordernis kann<br />

Dritten jedoch nicht entgegengehalten werden):<br />

• der abschluss von rechtsgeschäften, die den<br />

zweck der Gesellschaft überschreiten;<br />

• der erwerb, die veräußerung oder die verpfändung<br />

von beteiligungen an Gesellschaften<br />

sowie der abschluss von verträgen, welche die<br />

beteiligung von Dritten am ergebnis der Gesellschaft<br />

zum Gegenstand haben;<br />

• der abschluss von mietverträgen über Immobilien,<br />

die der Gesellschaft gehören, mit ausnahme<br />

(i) der verlängerung bereits bestehender<br />

mietverträge oder (ii) des abschlusses von<br />

nachträgen zugunsten bereits vorhandener<br />

mieter sowie (iii) des abschlusses neuer mietverträge<br />

zugunsten von Gesellschaften, die von<br />

einem bereits vorhandenen mieter kontrolliert<br />

werden;<br />

• die bestellung von sicherheiten über der<br />

Gesellschaft gehörende Grundstücke, es sei<br />

denn, diese sicherheiten werden im rahmen<br />

der refinanzierung einer bereits bestehenden<br />

verbindlichkeit gewährt;<br />

• die änderung der verwendung bzw. verteilung<br />

der ergebnisse der Gesellschaft zwischen den<br />

Gesellschaftern.<br />

als vergütung für seine aufgaben und entschädigung<br />

für seine haftungsübernahme erhält der<br />

Geschäftsführer ab 2010 eine pauschale vergütung<br />

von 2.500 euro p. a.<br />

gesellschafterentscheidungen<br />

außerordentliche entscheidungen, wie etwa satzungsänderungen,<br />

können nur in der Form einer<br />

Gesellschafterversammlung beschlossen werden,<br />

bei der mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten<br />

anteile anwesend bzw. vertreten sind, und<br />

bedürfen der zustimmung von über 75 Prozent<br />

der anwesenden oder vertretenen stimmrechte.<br />

ordentliche entscheidungen können in einer Gesellschafterversammlung<br />

oder im schriftlichen<br />

umlaufverfahren getroffen werden und bedürfen<br />

der zustimmung von über der hälfte der<br />

anwesenden und / oder vertretenen stimmrechte.<br />

rechtliche Grundlagen<br />

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