Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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§ 20 entnaHmen<br />
(1) Die Gesellschafter entscheiden über die<br />
verwendung von Gewinnen und liquiditätsüberschüssen<br />
(entnahmen), soweit sie nicht<br />
nach auffassung des geschäftsführenden<br />
kommanditisten als angemessene liquiditätsreserve<br />
zur sicherstellung einer ordnungsgemäßen<br />
Fortführung der Geschäfte<br />
der Gesellschaft benötigt werden. Der geschäftsführende<br />
kommanditist und der beirat<br />
unterbreiten gemeinsam den Gesellschaftern<br />
einen vorschlag über die höhe der für das<br />
vorangegangene Geschäftsjahr zu beschließenden<br />
entnahmen.<br />
(2) Die Gesellschafter nehmen im verhältnis<br />
des für sie jeweils geführten kapitalkontos I<br />
gemäß § 6 abs. (1) lit. a) an entnahmen teil,<br />
sofern nicht nachfolgend etwas anderes<br />
bestimmt ist.<br />
(3) an den entnahmen nehmen die Gesellschafter<br />
dergestalt teil, dass ihnen ein zeitanteiliger<br />
entnahmeanspruch für den zeitraum<br />
beginnend ab dem monatsersten, der der<br />
vertragsgemäßen einlagenleistung folgt, zusteht.<br />
Der zeitpunkt für die vertragsgemäße<br />
einlagenleistung ist aus der beitrittsvereinbarung<br />
ersichtlich.<br />
(4) Der geschäftsführende kommanditist ist<br />
berechtigt, entnahmen für das vorangegangene<br />
Geschäftsjahr auch vor einem beschluss<br />
der Gesellschafter zu veranlassen (vorläufige<br />
entnahmen), nicht jedoch vor dem 30.06. des<br />
Folgejahrs.<br />
(5) entnahmen können auch dann erfolgen,<br />
wenn der kapitalanteil durch verluste gemindert<br />
ist.<br />
(6) soweit auf die an die Gesellschaft geleisteten<br />
zahlungen kapitalertragsteuer oder eine andere<br />
vergleichbare quellensteuer zu zahlen<br />
oder eine solche bereits abgezogen worden<br />
ist oder die Gesellschaft aufgrund einer<br />
verfügung der oder vereinbarung mit den<br />
steuerbehörden steuern abzuführen hat und<br />
diese steuern nur bestimmte Gesellschafter<br />
betreffen, ist der dafür erforderliche betrag<br />
von den auf diese Gesellschafter entfallenden<br />
ausschüttungen von der Gesellschaft einzubehalten<br />
oder der Gesellschaft zu erstatten.<br />
(7) Der geschäftsführende kommanditist ist auch<br />
ohne beschluss der Gesellschafter berechtigt,<br />
eine außerordentliche entnahme gemäß § 5<br />
abs. (2) mittels abtretung von anteilen an der<br />
scI an die Gesellschafter vorzunehmen.<br />
§ 21 vergÜtung Des kOmPLementÄrs<br />
(1) Für die Übernahme des haftungsrisikos<br />
erhält der komplementär eine jährliche haftungsvergütung<br />
in höhe von eur 2.000 ggf.<br />
zzgl. gesetzlicher umsatzsteuer in jeweils<br />
gültiger höhe.<br />
(2) Die haftungsvergütung nach abs. (1) ist – unbeschadet<br />
von § 20 abs. (1) – spätestens am<br />
31.12. eines jeden jahrs erstmals im jahr 2010<br />
zur zahlung fällig. zeitanteilige abschlagszahlungen<br />
sind zulässig.<br />
(3) Der komplementär hat anspruch auf die<br />
haftungsvergütung auch dann, wenn in dem<br />
betreffenden Geschäftsjahr kein entsprechender<br />
jahresüberschuss realisiert wurde.<br />
(4) notwendige reisekosten des komplementärs<br />
werden auf nachweis gesondert ersetzt.<br />
§ 21a vergÜtung Des gesCHÄFtsFÜHrenDen<br />
kOmmanDitisten<br />
(1) Der geschäftsführende kommanditist erhält<br />
eine jährliche vergütung in höhe von<br />
eur 2.000 ggf. zzgl. gesetzlicher umsatzsteuer<br />
in jeweils gültiger höhe.<br />
(2) Die vergütung nach abs. (1) ist – unbeschadet<br />
von § 20 abs. (1) – spätestens am 31.12.<br />
eines jeden jahrs erstmals im jahr 2010 zur<br />
zahlung fällig. zeitanteilige abschlagszahlungen<br />
sind zulässig.