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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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154<br />

§ 20 entnaHmen<br />

(1) Die Gesellschafter entscheiden über die<br />

verwendung von Gewinnen und liquiditätsüberschüssen<br />

(entnahmen), soweit sie nicht<br />

nach auffassung des geschäftsführenden<br />

kommanditisten als angemessene liquiditätsreserve<br />

zur sicherstellung einer ordnungsgemäßen<br />

Fortführung der Geschäfte<br />

der Gesellschaft benötigt werden. Der geschäftsführende<br />

kommanditist und der beirat<br />

unterbreiten gemeinsam den Gesellschaftern<br />

einen vorschlag über die höhe der für das<br />

vorangegangene Geschäftsjahr zu beschließenden<br />

entnahmen.<br />

(2) Die Gesellschafter nehmen im verhältnis<br />

des für sie jeweils geführten kapitalkontos I<br />

gemäß § 6 abs. (1) lit. a) an entnahmen teil,<br />

sofern nicht nachfolgend etwas anderes<br />

bestimmt ist.<br />

(3) an den entnahmen nehmen die Gesellschafter<br />

dergestalt teil, dass ihnen ein zeitanteiliger<br />

entnahmeanspruch für den zeitraum<br />

beginnend ab dem monatsersten, der der<br />

vertragsgemäßen einlagenleistung folgt, zusteht.<br />

Der zeitpunkt für die vertragsgemäße<br />

einlagenleistung ist aus der beitrittsvereinbarung<br />

ersichtlich.<br />

(4) Der geschäftsführende kommanditist ist<br />

berechtigt, entnahmen für das vorangegangene<br />

Geschäftsjahr auch vor einem beschluss<br />

der Gesellschafter zu veranlassen (vorläufige<br />

entnahmen), nicht jedoch vor dem 30.06. des<br />

Folgejahrs.<br />

(5) entnahmen können auch dann erfolgen,<br />

wenn der kapitalanteil durch verluste gemindert<br />

ist.<br />

(6) soweit auf die an die Gesellschaft geleisteten<br />

zahlungen kapitalertragsteuer oder eine andere<br />

vergleichbare quellensteuer zu zahlen<br />

oder eine solche bereits abgezogen worden<br />

ist oder die Gesellschaft aufgrund einer<br />

verfügung der oder vereinbarung mit den<br />

steuerbehörden steuern abzuführen hat und<br />

diese steuern nur bestimmte Gesellschafter<br />

betreffen, ist der dafür erforderliche betrag<br />

von den auf diese Gesellschafter entfallenden<br />

ausschüttungen von der Gesellschaft einzubehalten<br />

oder der Gesellschaft zu erstatten.<br />

(7) Der geschäftsführende kommanditist ist auch<br />

ohne beschluss der Gesellschafter berechtigt,<br />

eine außerordentliche entnahme gemäß § 5<br />

abs. (2) mittels abtretung von anteilen an der<br />

scI an die Gesellschafter vorzunehmen.<br />

§ 21 vergÜtung Des kOmPLementÄrs<br />

(1) Für die Übernahme des haftungsrisikos<br />

erhält der komplementär eine jährliche haftungsvergütung<br />

in höhe von eur 2.000 ggf.<br />

zzgl. gesetzlicher umsatzsteuer in jeweils<br />

gültiger höhe.<br />

(2) Die haftungsvergütung nach abs. (1) ist – unbeschadet<br />

von § 20 abs. (1) – spätestens am<br />

31.12. eines jeden jahrs erstmals im jahr 2010<br />

zur zahlung fällig. zeitanteilige abschlagszahlungen<br />

sind zulässig.<br />

(3) Der komplementär hat anspruch auf die<br />

haftungsvergütung auch dann, wenn in dem<br />

betreffenden Geschäftsjahr kein entsprechender<br />

jahresüberschuss realisiert wurde.<br />

(4) notwendige reisekosten des komplementärs<br />

werden auf nachweis gesondert ersetzt.<br />

§ 21a vergÜtung Des gesCHÄFtsFÜHrenDen<br />

kOmmanDitisten<br />

(1) Der geschäftsführende kommanditist erhält<br />

eine jährliche vergütung in höhe von<br />

eur 2.000 ggf. zzgl. gesetzlicher umsatzsteuer<br />

in jeweils gültiger höhe.<br />

(2) Die vergütung nach abs. (1) ist – unbeschadet<br />

von § 20 abs. (1) – spätestens am 31.12.<br />

eines jeden jahrs erstmals im jahr 2010 zur<br />

zahlung fällig. zeitanteilige abschlagszahlungen<br />

sind zulässig.

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