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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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Das beteiligungsangebot ist auf anleger zugeschnitten,<br />

die natürliche Personen mit wohnsitz<br />

in Deutschland sind, ihre anteile im Privatvermögen<br />

halten und diese nicht fremdfinanzieren. es<br />

können sich natürliche oder juristische Personen<br />

im rahmen der kapitalerhöhungen gemäß § 4 des<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft beteiligen.<br />

eine beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen<br />

rechts, Gemeinschaften und ehepaaren in<br />

der Form einer Gesellschaft bürgerlichen rechts<br />

bzw. Gemeinschaft ist ausgeschlossen.<br />

Personen, die (i) staatsangehörige der usa, kanadas,<br />

japans, Großbritanniens, australiens oder<br />

<strong>Frankreich</strong>s sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften<br />

aufenthalts- und arbeitsgenehmigung der usa<br />

(„Green card“), kanadas, japans, Großbritanniens,<br />

australiens oder <strong>Frankreich</strong>s sind, (iii) ihren<br />

gewöhnlichen aufenthalt / wohnsitz oder sitz in<br />

den usa, in kanada, japan, Großbritannien, australien<br />

oder <strong>Frankreich</strong> haben und / oder (iv) die<br />

beteiligung für eine vermögensmasse mit sitz<br />

in den usa, in kanada, japan, Großbritannien,<br />

australien oder <strong>Frankreich</strong> eingehen oder einer<br />

solchen anbieten, sollen nicht kommanditisten<br />

der Gesellschaft sein. anlässlich der aufnahme<br />

und auf verlangen des geschäftsführenden kommanditisten<br />

haben Gesellschafter zu versichern<br />

und nachzuweisen, dass keine der im vorstehenden<br />

satz genannten bedingungen vorliegt.<br />

Der geschäftsführende kommanditist kann im<br />

einzelfall ausnahmen von den regelungen in<br />

diesem absatz zulassen.<br />

zaHLungsweise unD ­termin<br />

Der beteiligungsbetrag zzgl. agio ist als bareinlage<br />

zu leisten. Die zahlung des beteiligungsbetrags<br />

zzgl. agio erfolgt gemäß den bestimmungen<br />

der beitrittsvereinbarung.<br />

Der beteiligungsbetrag zzgl. agio ist zum 20.<br />

des auf die zeichnung folgenden monats (bzw.,<br />

sofern dies kein bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden<br />

bankarbeitstag) zu erbringen.<br />

beteiLigungsHöHe<br />

Der beteiligungsbetrag jedes künftig beitretenden<br />

anlegers muss mindestens 200.000 euro<br />

betragen. höhere beteiligungsbeträge müssen<br />

durch 1.000 ohne rest teilbar sein („erwerbspreis“).<br />

auf den beteiligungsbetrag wird ein<br />

agio gemäß beitrittsvereinbarung erhoben. Der<br />

beteiligungsbetrag setzt sich zusammen aus<br />

der kommanditbeteiligung des anlegers an<br />

der Fondsgesellschaft (10 Prozent des beteiligungsbetrags)<br />

und dem Investorendarlehen des<br />

anlegers an die objektgesellschaft (90 Prozent<br />

des beteiligungsbetrags), wobei das agio auf<br />

den gesamten beteiligungsbetrag anfällt.<br />

sOnDerwerbungskOsten<br />

aus verwaltungstechnischen Gründen ist vorgesehen,<br />

die anleger nicht zur mitteilung der sonderwerbungskosten<br />

aufzufordern, da sich diese<br />

grundsätzlich ohnehin nicht auswirken würden.<br />

sofern dem anleger sonderwerbungskosten<br />

entstehen, sind diese daher der Fondsgesellschaft<br />

unaufgefordert bis zum 31.03. eines jeden<br />

jahres für das vorangegangene kalenderjahr<br />

zusammen mit den entsprechenden nachweisen<br />

mitzuteilen.<br />

Übertragung vOn anteiLen<br />

Übertragungen von oder sonstige verfügungen<br />

über Gesellschaftsanteile durch abtretung, im<br />

wege eines verkaufs, schenkung oder einer<br />

sonstigen vereinbarung setzt (i) die vorherige<br />

zustimmung des geschäftsführenden kommanditisten,<br />

die aus den in § 22 abs. (1) des<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

genannten Gründen verweigert werden kann,<br />

und (ii) die nichtausübung ihres vorkaufsrechts<br />

gemäß § 22 abs. (2) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft durch die bayernfonds<br />

Immobiliengesellschaft mbh voraus. bei einer<br />

Übertragung oder teilung von Gesellschaftsanteilen<br />

gemäß § 22 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft ist der jeweilige anleger,<br />

bzw. dessen rechtsnachfolger, verpflichtet, die<br />

im zusammenhang mit der Übertragung oder<br />

teilung seines Gesellschaftsanteils entstehenden

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