Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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Daher sollte der erwerb der Immobilie umsatzsteuerpflichtig<br />
sein (siehe hierzu die hinweise in<br />
tz. 3.2.1).<br />
anlässlich der veräußerung einer Immobilie<br />
kann der verkäufer u. u. verpflichtet sein, einen<br />
teil der ggf. beim ursprünglichen kauf der Immobilie<br />
abgezogenen vorsteuer zurückzuerstatten<br />
(vorsteuerberichtigung). Der betrag dieser berichtigung<br />
kann dem käufer in rechnung gestellt<br />
werden, so dass der kaufpreis (zu zwecken der<br />
Grunderwerbsteuerveranlagung) erhöht wird.<br />
wenn der käufer die Immobilie als anlagevermögen<br />
bucht (und nicht als Inventar) und für die<br />
umsatzbesteuerung der mieteinnahmen aus<br />
der erworbenen Immobilie optiert, so ist er im<br />
hinblick auf die ihn treffende vorsteuerberichtigung<br />
abzugsberechtigt (je nach umfang seines<br />
vorsteuerabzug).<br />
jedoch hat die französische Finanzverwaltung<br />
unter bezugnahme auf artikel 257 bis des französischen<br />
code général des Impôts in mehreren<br />
einzelentscheidungen die auffassung vertreten,<br />
dass die veräußerung einer Immobilie, die<br />
zusammen mit der Übernahme der laufenden<br />
mietverträge erfolgt, als Übertragung einer<br />
Gesamtheit an Gütern (universalité de biens) zu<br />
behandeln ist bzw. ein zu umsatzsteuerzwecken<br />
zu ignorierendes ereignis darstellt. Diese einzelentscheidungen<br />
betreffen Immobilienveräußerungen,<br />
die sämtliche folgende voraussetzungen<br />
erfüllen: (i) der verkäufer nutzt die Immobilie als<br />
anlage (d. h. zu zwecken der vermietung an Dritte)<br />
und hat sie als anlagevermögen (und nicht<br />
als Inventar) gebucht, (ii) der verkäufer hat für<br />
die umsatzsteuer in bezug auf die mieteinnahmen<br />
aus der Immobilie optiert, (iii) der erwerber<br />
wird die Immobilie als anlage benutzen (d. h.<br />
zu zwecken der vermietung an Dritte) und wird<br />
sie als anlagevermögen (und nicht als Inventar)<br />
buchen; (iv) mit dem erwerb gehen laufende<br />
mietverträge auf den erwerber über, und (v) der<br />
erwerber optiert für die umsatzsteuer in bezug<br />
auf die mieteinnahmen. wenn diese voraussetzungen<br />
erfüllt sind, ist keine vorsteuerberichtigung<br />
erforderlich, und die veräußerung unterliegt<br />
grundsätzlich nicht der umsatzsteuer. es ist<br />
vorgesehen, die aufgeführten voraussetzungen<br />
zu erfüllen, so dass der erwerb der Fondsimmobilie<br />
im vorliegenden Fall nicht der umsatzsteuer<br />
unterworfen wird (siehe hierzu tz. 3.4).<br />
Die vermietung von nicht möblierten Immobilien<br />
ist in <strong>Frankreich</strong> grundsätzlich von der umsatzsteuer<br />
befreit, jedoch mit der möglichkeit,<br />
für diese steuer zu optieren. Die objektgesellschaft<br />
wird nach abschluss des kaufvertrags über<br />
das Grundstück für eine umsatzsteuerpflicht der<br />
mieteinnahmen optieren. Die objektgesellschaft<br />
wird daher im hinblick auf die aufwendungen<br />
im zusammenhang mit der vermietungstätigkeit<br />
grundsätzlich zum vorsteuerabzug berechtigt<br />
sein.<br />
8.1.2 nutzungsphase<br />
besteuerung der laufenden einkünfte<br />
Die objektgesellschaft ist eine société civile<br />
Immobilière, d. h. eine für steuerliche zwecke<br />
transparente Gesellschaft französischen rechts.<br />
Die mieteinkünfte sind daher nicht auf ihrer ebene<br />
zu versteuern, sondern die steuerpflichtigen<br />
einkünfte werden auf ebene der objektgesellschaft<br />
ermittelt und sind auf ebene der Gesellschafter,<br />
die einen anspruch auf diese einkünfte<br />
haben, zu versteuern. Im vorliegenden Fall<br />
bezieht die verwaltungsgesellschaft einerseits<br />
als nießbraucher, andererseits als volleigentümer<br />
eines anteils an der objektgesellschaft die<br />
gesamten laufenden einkünfte. Da es sich bei der<br />
verwaltungsgesellschaft um eine kapitalgesellschaft<br />
mit beschränkter haftung handelt, wird<br />
das auf ihrer ebene zu versteuernde einkommen<br />
nach den für die körperschaftsteuer geltenden<br />
bestimmungen ermittelt.<br />
Die anwendung der für die körperschaftsteuer<br />
geltenden bestimmungen sollte dazu führen,<br />
dass das von der objektgesellschaft erzielte<br />
und auf ebene der verwaltungsgesellschaft zu<br />
versteuernde ergebnis während eines Großteils<br />
der Investitionsphase negativ ausfällt (Details<br />
hierzu siehe im rahmen der Detailausführungen<br />
zur Prognoserechnung in tz. 6). nach den in<br />
<strong>Frankreich</strong> derzeit geltenden steuerrechtlichen<br />
bestimmungen ist dabei ein zeitlich unbeschränkter<br />
verlustvortrag möglich.<br />
steuerliche Grundlagen 117