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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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dere türen, Fenster, Innenwände, elektroinstallationen,<br />

sanitär- und heizungsinstallationen).<br />

Daher sollte der erwerb der Immobilie umsatzsteuerpflichtig<br />

sein (siehe hierzu die hinweise in<br />

tz. 3.2.1).<br />

anlässlich der veräußerung einer Immobilie<br />

kann der verkäufer u. u. verpflichtet sein, einen<br />

teil der ggf. beim ursprünglichen kauf der Immobilie<br />

abgezogenen vorsteuer zurückzuerstatten<br />

(vorsteuerberichtigung). Der betrag dieser berichtigung<br />

kann dem käufer in rechnung gestellt<br />

werden, so dass der kaufpreis (zu zwecken der<br />

Grunderwerbsteuerveranlagung) erhöht wird.<br />

wenn der käufer die Immobilie als anlagevermögen<br />

bucht (und nicht als Inventar) und für die<br />

umsatzbesteuerung der mieteinnahmen aus<br />

der erworbenen Immobilie optiert, so ist er im<br />

hinblick auf die ihn treffende vorsteuerberichtigung<br />

abzugsberechtigt (je nach umfang seines<br />

vorsteuerabzug).<br />

jedoch hat die französische Finanzverwaltung<br />

unter bezugnahme auf artikel 257 bis des französischen<br />

code général des Impôts in mehreren<br />

einzelentscheidungen die auffassung vertreten,<br />

dass die veräußerung einer Immobilie, die<br />

zusammen mit der Übernahme der laufenden<br />

mietverträge erfolgt, als Übertragung einer<br />

Gesamtheit an Gütern (universalité de biens) zu<br />

behandeln ist bzw. ein zu umsatzsteuerzwecken<br />

zu ignorierendes ereignis darstellt. Diese einzelentscheidungen<br />

betreffen Immobilienveräußerungen,<br />

die sämtliche folgende voraussetzungen<br />

erfüllen: (i) der verkäufer nutzt die Immobilie als<br />

anlage (d. h. zu zwecken der vermietung an Dritte)<br />

und hat sie als anlagevermögen (und nicht<br />

als Inventar) gebucht, (ii) der verkäufer hat für<br />

die umsatzsteuer in bezug auf die mieteinnahmen<br />

aus der Immobilie optiert, (iii) der erwerber<br />

wird die Immobilie als anlage benutzen (d. h.<br />

zu zwecken der vermietung an Dritte) und wird<br />

sie als anlagevermögen (und nicht als Inventar)<br />

buchen; (iv) mit dem erwerb gehen laufende<br />

mietverträge auf den erwerber über, und (v) der<br />

erwerber optiert für die umsatzsteuer in bezug<br />

auf die mieteinnahmen. wenn diese voraussetzungen<br />

erfüllt sind, ist keine vorsteuerberichtigung<br />

erforderlich, und die veräußerung unterliegt<br />

grundsätzlich nicht der umsatzsteuer. es ist<br />

vorgesehen, die aufgeführten voraussetzungen<br />

zu erfüllen, so dass der erwerb der Fondsimmobilie<br />

im vorliegenden Fall nicht der umsatzsteuer<br />

unterworfen wird (siehe hierzu tz. 3.4).<br />

Die vermietung von nicht möblierten Immobilien<br />

ist in <strong>Frankreich</strong> grundsätzlich von der umsatzsteuer<br />

befreit, jedoch mit der möglichkeit,<br />

für diese steuer zu optieren. Die objektgesellschaft<br />

wird nach abschluss des kaufvertrags über<br />

das Grundstück für eine umsatzsteuerpflicht der<br />

mieteinnahmen optieren. Die objektgesellschaft<br />

wird daher im hinblick auf die aufwendungen<br />

im zusammenhang mit der vermietungstätigkeit<br />

grundsätzlich zum vorsteuerabzug berechtigt<br />

sein.<br />

8.1.2 nutzungsphase<br />

besteuerung der laufenden einkünfte<br />

Die objektgesellschaft ist eine société civile<br />

Immobilière, d. h. eine für steuerliche zwecke<br />

transparente Gesellschaft französischen rechts.<br />

Die mieteinkünfte sind daher nicht auf ihrer ebene<br />

zu versteuern, sondern die steuerpflichtigen<br />

einkünfte werden auf ebene der objektgesellschaft<br />

ermittelt und sind auf ebene der Gesellschafter,<br />

die einen anspruch auf diese einkünfte<br />

haben, zu versteuern. Im vorliegenden Fall<br />

bezieht die verwaltungsgesellschaft einerseits<br />

als nießbraucher, andererseits als volleigentümer<br />

eines anteils an der objektgesellschaft die<br />

gesamten laufenden einkünfte. Da es sich bei der<br />

verwaltungsgesellschaft um eine kapitalgesellschaft<br />

mit beschränkter haftung handelt, wird<br />

das auf ihrer ebene zu versteuernde einkommen<br />

nach den für die körperschaftsteuer geltenden<br />

bestimmungen ermittelt.<br />

Die anwendung der für die körperschaftsteuer<br />

geltenden bestimmungen sollte dazu führen,<br />

dass das von der objektgesellschaft erzielte<br />

und auf ebene der verwaltungsgesellschaft zu<br />

versteuernde ergebnis während eines Großteils<br />

der Investitionsphase negativ ausfällt (Details<br />

hierzu siehe im rahmen der Detailausführungen<br />

zur Prognoserechnung in tz. 6). nach den in<br />

<strong>Frankreich</strong> derzeit geltenden steuerrechtlichen<br />

bestimmungen ist dabei ein zeitlich unbeschränkter<br />

verlustvortrag möglich.<br />

steuerliche Grundlagen 117

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