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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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Gesetzliche Regelung Abweichung<br />

natürliche Personen als Gesellschafter, in<br />

der Position eines komplementärs grundsätzlich<br />

mit unbeschränkter haftung für<br />

die verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />

§ 164 hGb – Geschäftsführung durch den<br />

komplementär<br />

beim komplementär handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter haftung.<br />

Diese ist eine juristische Person und haftet für verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern<br />

ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen (§ 13 abs. 2 GmbhG).<br />

Der komplementär ist von der Geschäftsführung im gesetzlich zulässigen umfang ausgeschlossen.<br />

Der geschäftsführende kommanditist führt die Geschäfte der Fondsgesellschaft<br />

und ist zur beauftragung Dritter mit aufgaben der Geschäftsführung berechtigt<br />

(§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§ 170 hGb Der geschäftsführende kommanditist hat Generalvollmacht zur vertretung der Fondsgesellschaft<br />

(§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§§ 112, 161 abs. 2, 165 hGb Der komplementär und der geschäftsführende kommanditist sind vom gesetzlichen<br />

wettbewerbsverbot befreit (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§ 166 hGb Die Gesellschafter sind berechtigt, die handelsbücher und Papiere der Fondsgesellschaft<br />

einzusehen.<br />

§§ 119, 161 abs. 2 hGb – einberufung<br />

Gesellschafterversammlung, beschlussfassung,<br />

mehrheitsentscheidungen; ermittlung<br />

der mehrheit<br />

Der geschäftsführende kommanditist informiert die Gesellschafter über deren gesetzliches<br />

kontrollrecht hinaus über wesentliche Geschäftsvorgänge, die wirtschaftliche<br />

situation der Fondsgesellschaft sowie über Geschäftsverlauf und lage der Fondsgesellschaft<br />

(§ 10 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Die Gesellschafterversammlungen werden auf antrag des geschäftsführenden kommanditisten,<br />

des komplementärs, des beirats oder auf antrag von Gesellschaftern, die<br />

mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals vertreten, durchgeführt. Der geschäftsführende<br />

kommanditist beruft grundsätzlich die Gesellschafterversammlungen ein.<br />

Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich im umlaufverfahren gefasst. Dabei<br />

ist grundsätzlich ein teilnahmequorum von mindestens 30 Prozent der stimmen aller<br />

Gesellschafter erforderlich. wird dieses nicht erreicht, kann eine zweite schriftliche beschlussfassung<br />

durchgeführt werden, bei der kein mindestquorum zu beachten ist. eine<br />

ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung ist ohne rücksicht auf die zahl<br />

der anwesenden Gesellschafter beschlussfähig, sofern der geschäftsführende kommanditist<br />

anwesend oder vertreten ist.<br />

Gesellschafterbeschlüsse bedürfen grundsätzlich nur der einfachen mehrheit der abgegebenen<br />

stimmen. einer mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen stimmen bedürfen<br />

(i) die änderung des Gesellschaftsvertrags, (ii) die auflösung der Gesellschaft nach § 27<br />

des Gesellschaftsvertrags, (iii) das eingehen von beteiligungen, erwerb, veräußerung<br />

und belastung weiterer Grundstücke oder grundstücksgleicher rechte und die Durchführung<br />

von neubauvorhaben auf bereits erworbenen oder noch zu erwerbenden<br />

Grundstücken bzw. grundstücksgleichen rechten, sofern die mit den einzelnen maßnahmen<br />

verbundenen kosten 10 Prozent des Gesellschaftskapitals übersteigen, (iv) die<br />

veräußerung wesentlicher teile des Gesellschaftsvermögens und (v) die einstellung der<br />

tätigkeit der Gesellschaft. stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene stimmen<br />

gewertet. bei stimmengleichheit gilt ein antrag als abgelehnt.<br />

Das stimmrecht bemisst sich nach dem auf dem kapitalkonto I eines jeden Gesellschafters<br />

gebuchten betrag, wobei 1 euro einer stimme entspricht.<br />

Gesellschafter können sich bei der ausübung von stimmrechten von einem schriftlich<br />

bevollmächtigten vertreter vertreten lassen (§§ 13 bis 17 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§§ 167 ff. hGb Der komplementär erhält für die Übernahme des haftungsrisikos eine jährliche vergütung<br />

in höhe von 2.000 euro (§ 21 des Gesellschaftsvertrags). es bestehen umfangreiche<br />

sonderregelungen hinsichtlich der ergebnisverteilung sowie der entnahmeberechtigung<br />

(§§ 19, 20, 21a des Gesellschaftsvertrags).<br />

§ 181 bGb Der geschäftsführende kommanditist und der komplementär sind von den beschränkungen<br />

des § 181 bGb befreit (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />

rechtliche Grundlagen<br />

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