Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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Gesetzliche Regelung Abweichung<br />
natürliche Personen als Gesellschafter, in<br />
der Position eines komplementärs grundsätzlich<br />
mit unbeschränkter haftung für<br />
die verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />
§ 164 hGb – Geschäftsführung durch den<br />
komplementär<br />
beim komplementär handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter haftung.<br />
Diese ist eine juristische Person und haftet für verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern<br />
ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen (§ 13 abs. 2 GmbhG).<br />
Der komplementär ist von der Geschäftsführung im gesetzlich zulässigen umfang ausgeschlossen.<br />
Der geschäftsführende kommanditist führt die Geschäfte der Fondsgesellschaft<br />
und ist zur beauftragung Dritter mit aufgaben der Geschäftsführung berechtigt<br />
(§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />
§ 170 hGb Der geschäftsführende kommanditist hat Generalvollmacht zur vertretung der Fondsgesellschaft<br />
(§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />
§§ 112, 161 abs. 2, 165 hGb Der komplementär und der geschäftsführende kommanditist sind vom gesetzlichen<br />
wettbewerbsverbot befreit (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />
§ 166 hGb Die Gesellschafter sind berechtigt, die handelsbücher und Papiere der Fondsgesellschaft<br />
einzusehen.<br />
§§ 119, 161 abs. 2 hGb – einberufung<br />
Gesellschafterversammlung, beschlussfassung,<br />
mehrheitsentscheidungen; ermittlung<br />
der mehrheit<br />
Der geschäftsführende kommanditist informiert die Gesellschafter über deren gesetzliches<br />
kontrollrecht hinaus über wesentliche Geschäftsvorgänge, die wirtschaftliche<br />
situation der Fondsgesellschaft sowie über Geschäftsverlauf und lage der Fondsgesellschaft<br />
(§ 10 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Die Gesellschafterversammlungen werden auf antrag des geschäftsführenden kommanditisten,<br />
des komplementärs, des beirats oder auf antrag von Gesellschaftern, die<br />
mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals vertreten, durchgeführt. Der geschäftsführende<br />
kommanditist beruft grundsätzlich die Gesellschafterversammlungen ein.<br />
Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich im umlaufverfahren gefasst. Dabei<br />
ist grundsätzlich ein teilnahmequorum von mindestens 30 Prozent der stimmen aller<br />
Gesellschafter erforderlich. wird dieses nicht erreicht, kann eine zweite schriftliche beschlussfassung<br />
durchgeführt werden, bei der kein mindestquorum zu beachten ist. eine<br />
ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung ist ohne rücksicht auf die zahl<br />
der anwesenden Gesellschafter beschlussfähig, sofern der geschäftsführende kommanditist<br />
anwesend oder vertreten ist.<br />
Gesellschafterbeschlüsse bedürfen grundsätzlich nur der einfachen mehrheit der abgegebenen<br />
stimmen. einer mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen stimmen bedürfen<br />
(i) die änderung des Gesellschaftsvertrags, (ii) die auflösung der Gesellschaft nach § 27<br />
des Gesellschaftsvertrags, (iii) das eingehen von beteiligungen, erwerb, veräußerung<br />
und belastung weiterer Grundstücke oder grundstücksgleicher rechte und die Durchführung<br />
von neubauvorhaben auf bereits erworbenen oder noch zu erwerbenden<br />
Grundstücken bzw. grundstücksgleichen rechten, sofern die mit den einzelnen maßnahmen<br />
verbundenen kosten 10 Prozent des Gesellschaftskapitals übersteigen, (iv) die<br />
veräußerung wesentlicher teile des Gesellschaftsvermögens und (v) die einstellung der<br />
tätigkeit der Gesellschaft. stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene stimmen<br />
gewertet. bei stimmengleichheit gilt ein antrag als abgelehnt.<br />
Das stimmrecht bemisst sich nach dem auf dem kapitalkonto I eines jeden Gesellschafters<br />
gebuchten betrag, wobei 1 euro einer stimme entspricht.<br />
Gesellschafter können sich bei der ausübung von stimmrechten von einem schriftlich<br />
bevollmächtigten vertreter vertreten lassen (§§ 13 bis 17 des Gesellschaftsvertrags).<br />
§§ 167 ff. hGb Der komplementär erhält für die Übernahme des haftungsrisikos eine jährliche vergütung<br />
in höhe von 2.000 euro (§ 21 des Gesellschaftsvertrags). es bestehen umfangreiche<br />
sonderregelungen hinsichtlich der ergebnisverteilung sowie der entnahmeberechtigung<br />
(§§ 19, 20, 21a des Gesellschaftsvertrags).<br />
§ 181 bGb Der geschäftsführende kommanditist und der komplementär sind von den beschränkungen<br />
des § 181 bGb befreit (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />
rechtliche Grundlagen<br />
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