Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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der anleger, dem Gesellschafterdarlehen der<br />
Fondsgesellschaft und dem beteiligungskapital<br />
der Fonds- und verwaltungsgesellschaft mit<br />
einem langfristigen bankdarlehen der berlinhannoversche<br />
hypothekenbank aG (berlin hyp)<br />
(„bank“) und gewährt dieser hierfür umfangreiche<br />
sicherheiten. Die bank hat auch die vorfinanzierung<br />
des beteiligungsbetrags der anleger<br />
(eigenkapitalvorfinanzierung) zur verfügung<br />
gestellt.<br />
Das französische recht (insbesondere auch das<br />
Gesellschaftsrecht und steuerrecht) ist, wie auch<br />
das deutsche recht, äußerst komplex, und eine<br />
grenzüberschreitende Investition wie im vorliegenden<br />
Fall führt daher häufig zu ungewollten<br />
rechtlichen und / oder wirtschaftlichen verpflichtungen<br />
oder belastungen aus der sicht eines<br />
Investors. Die strukturierung der wesentlichen<br />
vertragsbeziehungen im rahmen dieses beteiligungsangebots<br />
wurde daher so gewählt, dass<br />
aus sicht der anleger ein möglichst geringer verwaltungsaufwand<br />
entsteht (u. a. möglichst bzw.<br />
möglichst lange keine Pflicht zur abgabe von<br />
persönlichen steuererklärungen auf ebene der<br />
anleger nur aufgrund der beteiligung an dem<br />
vorliegenden beteiligungsangebot) und dass in<br />
wirtschaftlicher hinsicht ein möglichst günstiges<br />
ergebnis nach steuern auf basis der aktuellen<br />
rechtslage entsteht. ausführliche Informationen<br />
zu den steuerlichen Grundlagen dazu sind in<br />
tz. 8 dargestellt, wobei hier auch die hinweise<br />
in tz. 3.4 als auch die wirtschaftliche sichtweise<br />
im rahmen der liquiditäts- und ertragsprognose<br />
(tz. 6) zu beachten sind.<br />
Gemäß dem abkommen zur vermeidung einer<br />
Doppelbesteuerung (Dba) zwischen Deutschland<br />
und <strong>Frankreich</strong> sind die einnahmen aus<br />
vermietung und verpachtung aus der Fondsimmobilie<br />
ausschließlich in <strong>Frankreich</strong> zu versteuern.<br />
Die objektgesellschaft gilt aus französischer<br />
steuerlicher sicht als transparent: laufende<br />
einkünfte der objektgesellschaft, die sich im wesentlichen<br />
aus der vermietung der Fondsimmobilie<br />
ergeben, werden auf der ebene der objektgesellschaft<br />
ermittelt; jedoch ist die auf dieses<br />
ordentliche ergebnis entfallende steuer von<br />
denjenigen Gesellschaftern zu tragen, denen diese<br />
ordentlichen ergebnisse gemäß den gesetzlichen<br />
bestimmungen und der satzung der ob-<br />
jektgesellschaft zugewiesen werden. Die erträge<br />
aus den scI-anteilen sind daher grundsätzlich<br />
von den eigentümern der scI-anteile zu versteuern,<br />
wobei die Fondsgesellschaft mit ausnahme<br />
des einen scI-anteils der verwaltungsgesellschaft<br />
alle weiteren scI-anteile hält und daher<br />
für nahezu das gesamte ergebnis in <strong>Frankreich</strong><br />
steuerpflichtig ist. Die Fondsgesellschaft wird an<br />
ihren scI-anteilen einen nießbrauch nach französischem<br />
recht mit einer laufzeit von 15 jahren<br />
zugunsten der verwaltungsgesellschaft bestellen,<br />
wonach die ansprüche an den ordentlichen<br />
(laufenden) nettoerträgen (insbesondere aus der<br />
vermietung des Fondsobjekts), die auf die von<br />
der Fondsgesellschaft gehaltenen scI-anteile<br />
entfallen, der verwaltungsgesellschaft zugewiesen<br />
werden. während der laufzeit des nießbrauchs<br />
hat daher die verwaltungsgesellschaft<br />
diese erträge in <strong>Frankreich</strong> zu versteuern bzw.<br />
entsprechende steuererklärungen abzugeben.<br />
Infolge einer rechtsprechung des obersten französischen<br />
verwaltungsgerichts und einer von der<br />
französischen Finanzverwaltung im jahr 2007<br />
veröffentlichten richtlinie wird erwartet, dass<br />
das besteuerungsregime ausländischer Personengesellschaften<br />
in <strong>Frankreich</strong> geändert wird.<br />
aufgrund dieser in nächster zukunft erwarteten<br />
entwicklung würde die Fondsgesellschaft als<br />
steuerlich transparent angesehen. sofern diese<br />
änderung bis spätestens zum ende des jahres<br />
2013 nicht in geltendes recht umgesetzt wird<br />
(und damit die Fondsgesellschaft für französischsteuerliche<br />
zwecke weiterhin als intransparent<br />
gilt), wird die Fondsgesellschaft – sofern der<br />
anleger die Fondsgesellschaft entsprechend<br />
anweist – gemäß dem vorliegenden Fondskonzept<br />
bis zum ende des jahres 2013 das nießbrauchsbelastete<br />
eigentum an den scI-anteilen<br />
an die anleger abtreten (Details hierzu siehe in<br />
§ 5 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
sowie in der beitrittsvereinbarung). Die<br />
anleger würden damit direkt anteilig eigentümer<br />
der scI-anteile und damit Gesellschafter der<br />
objektgesellschaft (siehe hierzu die hinweise in<br />
tz. 3.5.2). Der nießbrauch an den scI-anteilen<br />
bliebe davon unberührt, so dass betreffend<br />
der ordentlichen (laufenden) einkünfte aus der<br />
vermietung des Fondsobjekts weiterhin für die<br />
gesamte laufzeit des nießbrauchs die verwaltungsgesellschaft<br />
(und nicht die anleger) in<br />
rechtliche Grundlagen<br />
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