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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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der anleger, dem Gesellschafterdarlehen der<br />

Fondsgesellschaft und dem beteiligungskapital<br />

der Fonds- und verwaltungsgesellschaft mit<br />

einem langfristigen bankdarlehen der berlinhannoversche<br />

hypothekenbank aG (berlin hyp)<br />

(„bank“) und gewährt dieser hierfür umfangreiche<br />

sicherheiten. Die bank hat auch die vorfinanzierung<br />

des beteiligungsbetrags der anleger<br />

(eigenkapitalvorfinanzierung) zur verfügung<br />

gestellt.<br />

Das französische recht (insbesondere auch das<br />

Gesellschaftsrecht und steuerrecht) ist, wie auch<br />

das deutsche recht, äußerst komplex, und eine<br />

grenzüberschreitende Investition wie im vorliegenden<br />

Fall führt daher häufig zu ungewollten<br />

rechtlichen und / oder wirtschaftlichen verpflichtungen<br />

oder belastungen aus der sicht eines<br />

Investors. Die strukturierung der wesentlichen<br />

vertragsbeziehungen im rahmen dieses beteiligungsangebots<br />

wurde daher so gewählt, dass<br />

aus sicht der anleger ein möglichst geringer verwaltungsaufwand<br />

entsteht (u. a. möglichst bzw.<br />

möglichst lange keine Pflicht zur abgabe von<br />

persönlichen steuererklärungen auf ebene der<br />

anleger nur aufgrund der beteiligung an dem<br />

vorliegenden beteiligungsangebot) und dass in<br />

wirtschaftlicher hinsicht ein möglichst günstiges<br />

ergebnis nach steuern auf basis der aktuellen<br />

rechtslage entsteht. ausführliche Informationen<br />

zu den steuerlichen Grundlagen dazu sind in<br />

tz. 8 dargestellt, wobei hier auch die hinweise<br />

in tz. 3.4 als auch die wirtschaftliche sichtweise<br />

im rahmen der liquiditäts- und ertragsprognose<br />

(tz. 6) zu beachten sind.<br />

Gemäß dem abkommen zur vermeidung einer<br />

Doppelbesteuerung (Dba) zwischen Deutschland<br />

und <strong>Frankreich</strong> sind die einnahmen aus<br />

vermietung und verpachtung aus der Fondsimmobilie<br />

ausschließlich in <strong>Frankreich</strong> zu versteuern.<br />

Die objektgesellschaft gilt aus französischer<br />

steuerlicher sicht als transparent: laufende<br />

einkünfte der objektgesellschaft, die sich im wesentlichen<br />

aus der vermietung der Fondsimmobilie<br />

ergeben, werden auf der ebene der objektgesellschaft<br />

ermittelt; jedoch ist die auf dieses<br />

ordentliche ergebnis entfallende steuer von<br />

denjenigen Gesellschaftern zu tragen, denen diese<br />

ordentlichen ergebnisse gemäß den gesetzlichen<br />

bestimmungen und der satzung der ob-<br />

jektgesellschaft zugewiesen werden. Die erträge<br />

aus den scI-anteilen sind daher grundsätzlich<br />

von den eigentümern der scI-anteile zu versteuern,<br />

wobei die Fondsgesellschaft mit ausnahme<br />

des einen scI-anteils der verwaltungsgesellschaft<br />

alle weiteren scI-anteile hält und daher<br />

für nahezu das gesamte ergebnis in <strong>Frankreich</strong><br />

steuerpflichtig ist. Die Fondsgesellschaft wird an<br />

ihren scI-anteilen einen nießbrauch nach französischem<br />

recht mit einer laufzeit von 15 jahren<br />

zugunsten der verwaltungsgesellschaft bestellen,<br />

wonach die ansprüche an den ordentlichen<br />

(laufenden) nettoerträgen (insbesondere aus der<br />

vermietung des Fondsobjekts), die auf die von<br />

der Fondsgesellschaft gehaltenen scI-anteile<br />

entfallen, der verwaltungsgesellschaft zugewiesen<br />

werden. während der laufzeit des nießbrauchs<br />

hat daher die verwaltungsgesellschaft<br />

diese erträge in <strong>Frankreich</strong> zu versteuern bzw.<br />

entsprechende steuererklärungen abzugeben.<br />

Infolge einer rechtsprechung des obersten französischen<br />

verwaltungsgerichts und einer von der<br />

französischen Finanzverwaltung im jahr 2007<br />

veröffentlichten richtlinie wird erwartet, dass<br />

das besteuerungsregime ausländischer Personengesellschaften<br />

in <strong>Frankreich</strong> geändert wird.<br />

aufgrund dieser in nächster zukunft erwarteten<br />

entwicklung würde die Fondsgesellschaft als<br />

steuerlich transparent angesehen. sofern diese<br />

änderung bis spätestens zum ende des jahres<br />

2013 nicht in geltendes recht umgesetzt wird<br />

(und damit die Fondsgesellschaft für französischsteuerliche<br />

zwecke weiterhin als intransparent<br />

gilt), wird die Fondsgesellschaft – sofern der<br />

anleger die Fondsgesellschaft entsprechend<br />

anweist – gemäß dem vorliegenden Fondskonzept<br />

bis zum ende des jahres 2013 das nießbrauchsbelastete<br />

eigentum an den scI-anteilen<br />

an die anleger abtreten (Details hierzu siehe in<br />

§ 5 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

sowie in der beitrittsvereinbarung). Die<br />

anleger würden damit direkt anteilig eigentümer<br />

der scI-anteile und damit Gesellschafter der<br />

objektgesellschaft (siehe hierzu die hinweise in<br />

tz. 3.5.2). Der nießbrauch an den scI-anteilen<br />

bliebe davon unberührt, so dass betreffend<br />

der ordentlichen (laufenden) einkünfte aus der<br />

vermietung des Fondsobjekts weiterhin für die<br />

gesamte laufzeit des nießbrauchs die verwaltungsgesellschaft<br />

(und nicht die anleger) in<br />

rechtliche Grundlagen<br />

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