Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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Die objektgesellschaft ist während der laufzeit<br />
des Darlehensvertrags verpflichtet, bestimmte<br />
Finanzkennzahlen einzuhalten. hierzu gehören<br />
die einhaltung<br />
• eines bestimmten verhältnisses („ratio“) des<br />
unter der Fremdfinanzierung noch ausstehenden<br />
betrags zum marktwert der Fondsimmobilie<br />
(sog. „loan to value“- oder „ltv“-ratio) von<br />
weniger oder gleich 62 Prozent. Der marktwert<br />
ist auf kosten der objektgesellschaft in regelmäßigen<br />
abständen durch unabhängige Dritte<br />
zu ermitteln. bezogen auf das vorliegende<br />
wertgutachten vom märz 2010 liegt die ltv zu<br />
diesem zeitpunkt bei ca. 48 Prozent.<br />
• eines bestimmten verhältnisses des zu leistenden<br />
zinsdienstes zu den definierten nettomieteinnahmen<br />
aus der Fondsimmobilie (sog.<br />
„Interest rate cover ratio“ oder kurz „Icr“), die<br />
auf basis einer zwölfmonatsprognose und einer<br />
rückschau auf die vergangenen zwölf monate<br />
kalkuliert wird und gleich oder höher als<br />
135 Prozent liegen muss.<br />
• eines bestimmten nach den einschlägigen<br />
vorschriften des Pfandbriefgesetzes zu ermittelnden<br />
beleihungswertes, der geringer oder<br />
gleich 90 Prozent sein muss.<br />
Für den Fall, dass die vorgenannten Finanzkennzahlen<br />
nicht eingehalten werden, kann die bank<br />
eine vorzeitige teilrückführung des Darlehens,<br />
die stellung zusätzlicher sicherheiten oder ggf.<br />
eine sperre der ausschüttungen / rückflüsse an<br />
die anleger und die hinterlegung bestimmter<br />
beträge auf einem speziellen sicherheitenkonto<br />
verlangen. sofern es der objekt- oder Fondsgesellschaft<br />
nicht möglich ist, geforderte zusätzliche<br />
sicherheiten zu bestellen oder bestehende<br />
sicherheiten zu verstärken, steht der bank ein außerordentliches<br />
kündigungsrecht für den kreditund<br />
ggf. zinssicherungsvertrag zu (siehe hierzu<br />
die risikohinweise in tz. 3.3.4). Im hinblick auf<br />
die Finanzierungs- und zinssicherungsvereinbarungen<br />
können rechtsänderungen oder sonstige<br />
änderungen eintreten, die heute nicht gegebene<br />
kosten oder aufwendungen auf ebene des<br />
Darlehensgebers oder des Darlehensnehmers im<br />
zusammenhang mit der Finanzierung auslösen.<br />
alle zahlungen des Darlehensnehmers haben<br />
gleichwohl in der weise zu erfolgen, dass der<br />
bank der nach dem vertrag geschuldete betrag<br />
bzw. kapitaldienst in voller höhe und ohne<br />
jegliche abzüge auf dem vereinbarten konto<br />
fristgerecht zur verfügung gestellt wird. Der Darlehensnehmer<br />
ist verpflichtet, ggf. die fälligen<br />
zahlungen so zu erhöhen, dass die bank nach<br />
abzug von z. b. steuern oder abgaben die fälligen<br />
vereinbarten beträge in voller höhe erhält.<br />
Der Darlehensvertrag wird außerdem beschränkungen<br />
für Übertragungen und belastungen<br />
im hinblick auf das Fondsobjekt vorsehen (z. b.<br />
für den Fall von änderungen betreffend den<br />
mietvertrag mit dem aktuellen mieter oder für<br />
den Fall des verkaufs des Fondsobjekts). Die<br />
Geschäftsführung der objektgesellschaft darf<br />
nur solche verträge abschließen, die im rahmen<br />
der Finanzierungs- und zinssicherungsvereinbarungen<br />
ausdrücklich genehmigt sind. auch<br />
bestimmte gesellschaftsrechtliche änderungen<br />
auf ebene der objektgesellschaft sind ggf. nur<br />
nach zustimmung durch die finanzierende bank<br />
möglich. Die mietzahlungen (einschließlich<br />
vom mieter zu leistender sonstiger Gebühren,<br />
steuern und zahlungen) sind nach maßgabe<br />
der regelungen des Darlehensvertrags zuerst<br />
auf vom Darlehensnehmer unterhaltene konten<br />
einzuzahlen, die an die bank verpfändet sind.<br />
nach abzug aller zahlungsverpflichtungen des<br />
Darlehensnehmers (u. a. kapitaldienst und bestimmte<br />
kosten) wird der verbleibende betrag im<br />
rahmen einer derartigen regelung freigegeben<br />
und auf ein konto der objektgesellschaft überwiesen.<br />
Derartige beträge können nach dem<br />
ermessen der objektgesellschaft zur rückführung<br />
des Investorendarlehens oder für ausschüttungen<br />
/ rückflüsse an die Fondsgesellschaft<br />
oder zur rückführung sonstiger verbindlichkeiten<br />
verwendet werden. Insoweit kontrolliert<br />
der kreditgeber den cashflow der objekt- und<br />
der Fondsgesellschaft und hat weitreichende<br />
befugnisse und kontrollrechte. Durch diese der<br />
bank eingeräumten rechte kann die bank rückführungen<br />
/ ausschüttungen an die Investoren<br />
verhindern bzw. kann die objektgesellschaft<br />
solche aufgrund der Gesamtheit der getroffenen<br />
regelungen, insbesondere des nachrangs der<br />
Investorendarlehen, nicht vornehmen (siehe<br />
hierzu die risikohinweise in tz. 3.3.4). es ist auch<br />
möglich, dass die bank ein mitbestimmungsrecht<br />
rechtliche Grundlagen<br />
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