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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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Die objektgesellschaft ist während der laufzeit<br />

des Darlehensvertrags verpflichtet, bestimmte<br />

Finanzkennzahlen einzuhalten. hierzu gehören<br />

die einhaltung<br />

• eines bestimmten verhältnisses („ratio“) des<br />

unter der Fremdfinanzierung noch ausstehenden<br />

betrags zum marktwert der Fondsimmobilie<br />

(sog. „loan to value“- oder „ltv“-ratio) von<br />

weniger oder gleich 62 Prozent. Der marktwert<br />

ist auf kosten der objektgesellschaft in regelmäßigen<br />

abständen durch unabhängige Dritte<br />

zu ermitteln. bezogen auf das vorliegende<br />

wertgutachten vom märz 2010 liegt die ltv zu<br />

diesem zeitpunkt bei ca. 48 Prozent.<br />

• eines bestimmten verhältnisses des zu leistenden<br />

zinsdienstes zu den definierten nettomieteinnahmen<br />

aus der Fondsimmobilie (sog.<br />

„Interest rate cover ratio“ oder kurz „Icr“), die<br />

auf basis einer zwölfmonatsprognose und einer<br />

rückschau auf die vergangenen zwölf monate<br />

kalkuliert wird und gleich oder höher als<br />

135 Prozent liegen muss.<br />

• eines bestimmten nach den einschlägigen<br />

vorschriften des Pfandbriefgesetzes zu ermittelnden<br />

beleihungswertes, der geringer oder<br />

gleich 90 Prozent sein muss.<br />

Für den Fall, dass die vorgenannten Finanzkennzahlen<br />

nicht eingehalten werden, kann die bank<br />

eine vorzeitige teilrückführung des Darlehens,<br />

die stellung zusätzlicher sicherheiten oder ggf.<br />

eine sperre der ausschüttungen / rückflüsse an<br />

die anleger und die hinterlegung bestimmter<br />

beträge auf einem speziellen sicherheitenkonto<br />

verlangen. sofern es der objekt- oder Fondsgesellschaft<br />

nicht möglich ist, geforderte zusätzliche<br />

sicherheiten zu bestellen oder bestehende<br />

sicherheiten zu verstärken, steht der bank ein außerordentliches<br />

kündigungsrecht für den kreditund<br />

ggf. zinssicherungsvertrag zu (siehe hierzu<br />

die risikohinweise in tz. 3.3.4). Im hinblick auf<br />

die Finanzierungs- und zinssicherungsvereinbarungen<br />

können rechtsänderungen oder sonstige<br />

änderungen eintreten, die heute nicht gegebene<br />

kosten oder aufwendungen auf ebene des<br />

Darlehensgebers oder des Darlehensnehmers im<br />

zusammenhang mit der Finanzierung auslösen.<br />

alle zahlungen des Darlehensnehmers haben<br />

gleichwohl in der weise zu erfolgen, dass der<br />

bank der nach dem vertrag geschuldete betrag<br />

bzw. kapitaldienst in voller höhe und ohne<br />

jegliche abzüge auf dem vereinbarten konto<br />

fristgerecht zur verfügung gestellt wird. Der Darlehensnehmer<br />

ist verpflichtet, ggf. die fälligen<br />

zahlungen so zu erhöhen, dass die bank nach<br />

abzug von z. b. steuern oder abgaben die fälligen<br />

vereinbarten beträge in voller höhe erhält.<br />

Der Darlehensvertrag wird außerdem beschränkungen<br />

für Übertragungen und belastungen<br />

im hinblick auf das Fondsobjekt vorsehen (z. b.<br />

für den Fall von änderungen betreffend den<br />

mietvertrag mit dem aktuellen mieter oder für<br />

den Fall des verkaufs des Fondsobjekts). Die<br />

Geschäftsführung der objektgesellschaft darf<br />

nur solche verträge abschließen, die im rahmen<br />

der Finanzierungs- und zinssicherungsvereinbarungen<br />

ausdrücklich genehmigt sind. auch<br />

bestimmte gesellschaftsrechtliche änderungen<br />

auf ebene der objektgesellschaft sind ggf. nur<br />

nach zustimmung durch die finanzierende bank<br />

möglich. Die mietzahlungen (einschließlich<br />

vom mieter zu leistender sonstiger Gebühren,<br />

steuern und zahlungen) sind nach maßgabe<br />

der regelungen des Darlehensvertrags zuerst<br />

auf vom Darlehensnehmer unterhaltene konten<br />

einzuzahlen, die an die bank verpfändet sind.<br />

nach abzug aller zahlungsverpflichtungen des<br />

Darlehensnehmers (u. a. kapitaldienst und bestimmte<br />

kosten) wird der verbleibende betrag im<br />

rahmen einer derartigen regelung freigegeben<br />

und auf ein konto der objektgesellschaft überwiesen.<br />

Derartige beträge können nach dem<br />

ermessen der objektgesellschaft zur rückführung<br />

des Investorendarlehens oder für ausschüttungen<br />

/ rückflüsse an die Fondsgesellschaft<br />

oder zur rückführung sonstiger verbindlichkeiten<br />

verwendet werden. Insoweit kontrolliert<br />

der kreditgeber den cashflow der objekt- und<br />

der Fondsgesellschaft und hat weitreichende<br />

befugnisse und kontrollrechte. Durch diese der<br />

bank eingeräumten rechte kann die bank rückführungen<br />

/ ausschüttungen an die Investoren<br />

verhindern bzw. kann die objektgesellschaft<br />

solche aufgrund der Gesamtheit der getroffenen<br />

regelungen, insbesondere des nachrangs der<br />

Investorendarlehen, nicht vornehmen (siehe<br />

hierzu die risikohinweise in tz. 3.3.4). es ist auch<br />

möglich, dass die bank ein mitbestimmungsrecht<br />

rechtliche Grundlagen<br />

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