Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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(4) Die aufnahme weiterer Gesellschafter ist mit<br />
ausnahme des geschäftsführenden kommanditisten<br />
hinsichtlich jedes Gesellschafters bis<br />
zur eintragung als kommanditist im handelsregister<br />
aufschiebend bedingt. bis zur eintragung<br />
stellt der Gesellschafter beteiligungsbeträge<br />
der Gesellschaft jeweils als atypisch<br />
stiller Gesellschafter zur verfügung bzw. wird<br />
zumindest so gestellt. Die regelungen dieses<br />
vertrags gelten für diesen zeitraum soweit<br />
möglich sinngemäß.<br />
§ 5 beteiLigung an Der sCi<br />
(1) Die Gesellschaft hat bei der Gründung der<br />
scI vierzehn Gesellschaftsanteile an der scI<br />
übernommen. neben der Gesellschaft hält<br />
die <strong>Frankreich</strong> III beteiligungs Gmbh einen<br />
anteil an der scI. Im Falle einer späteren kapitalerhöhung<br />
bei der scI übernimmt die Gesellschaft<br />
weitere anteile an der scI. Darüber<br />
hinaus wird die Gesellschaft der <strong>Frankreich</strong><br />
III beteiligungs Gmbh einen nießbrauch nach<br />
französischem recht über ihre anteile an der<br />
scI einräumen, dem 100 % des ordentlichen<br />
nettoergebnisses (z. b. aus mieteinnahmen)<br />
aus den scI-anteilen zugeordnet sind.<br />
Die mit den anteilen an der scI verbundenen<br />
stimmrechte sind infolge der nießbrauchbestellung<br />
nach dem Gesellschaftsvertrag der<br />
scI zwischen der <strong>Frankreich</strong> III beteiligungs<br />
Gmbh und der Gesellschaft dergestalt geteilt,<br />
dass die <strong>Frankreich</strong> III beteiligungs Gmbh das<br />
stimmrecht bei ordentlichen Gesellschafterversammlungen<br />
der scI, der Gesellschaft das<br />
stimmrecht bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen<br />
zusteht.<br />
(2) es ist teil des Investitionskonzepts der<br />
Gesellschaft, dass diese zu einem späteren<br />
zeitpunkt die formale Inhaberschaft (nuepropriété)<br />
an den anteilen an der scI – falls<br />
die Gesellschafter dies schriftlich verlangen<br />
– an diese Gesellschafter im verhältnis ihrer<br />
kapitaleinlagen abtritt. Die abtretung an<br />
die Gesellschafter, die dies schriftlich und<br />
in anerkennung der mit einer abtretung<br />
an sie selbst verbundenen Übernahme der<br />
persönlichen, unbeschränkten und unbe-<br />
schränkbaren haftung eines Gesellschafters<br />
an der scI verlangen, soll bis ende des jahres<br />
2013 wirksam vollzogen werden, falls nicht<br />
die französische Finanzverwaltung bis zu<br />
diesem zeitpunkt, in einer nach einschätzung<br />
des geschäftsführenden kommanditisten<br />
zufriedenstellenden weise, offiziell die<br />
rechtsauffassung vertritt, dass eine deutsche<br />
kommanditgesellschaft für französische<br />
ertragsteuerliche zwecke als transparent<br />
angesehen wird. Der genaue zeitpunkt der<br />
abtretung wird unter berücksichtigung<br />
dieses umstandes vom geschäftsführenden<br />
kommanditisten nach pflichtgemäßem<br />
ermessen festgelegt. sie wird buchhalterisch<br />
im wege der kapitalherabsetzung (außerordentliche<br />
entnahme) durch ausbuchung vom<br />
kapitalkonto III umgesetzt.<br />
Für den Fall, dass Gesellschafter eine abtretung<br />
der anteile an der scI verlangen, stimmen<br />
die übrigen Gesellschafter schon jetzt<br />
einer entsprechenden abtretung der anteile<br />
durch die Gesellschaft zu und bevollmächtigen<br />
die Gesellschaft unwiderruflich und unter<br />
befreiung der beschränkungen des § 181 bGb,<br />
in ihrem namen alle zur wirksamen Übertragung<br />
der anteile notwendigen erklärungen<br />
abzugeben und handlungen durchzuführen.<br />
von dieser vollmacht sind solche rechtsgeschäfte<br />
ausgenommen, die unter das rechtsdienstleistungsgesetz<br />
fallen.<br />
Der nießbrauch gem. abs. (1) zu Gunsten der<br />
<strong>Frankreich</strong> III beteiligungs Gmbh bleibt von<br />
der abtretung unberührt.<br />
§ 6 geseLLsCHaFterkOnten<br />
(1) Für jeden Gesellschafter werden folgende<br />
kapitalkonten geführt:<br />
a) Der kapitalanteil (Pflichteinlage einschließlich<br />
hafteinlage) des Gesellschafters wird<br />
auf dem kapitalkonto I geführt. Dieses ist<br />
unveränderlich und maßgebend für das<br />
stimm- und entnahmerecht und – vorbehaltlich<br />
§ 19 – für die ergebnisverteilung,<br />
die beteiligung am vermögen und am<br />
auseinandersetzungsguthaben.