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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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144<br />

(4) Die aufnahme weiterer Gesellschafter ist mit<br />

ausnahme des geschäftsführenden kommanditisten<br />

hinsichtlich jedes Gesellschafters bis<br />

zur eintragung als kommanditist im handelsregister<br />

aufschiebend bedingt. bis zur eintragung<br />

stellt der Gesellschafter beteiligungsbeträge<br />

der Gesellschaft jeweils als atypisch<br />

stiller Gesellschafter zur verfügung bzw. wird<br />

zumindest so gestellt. Die regelungen dieses<br />

vertrags gelten für diesen zeitraum soweit<br />

möglich sinngemäß.<br />

§ 5 beteiLigung an Der sCi<br />

(1) Die Gesellschaft hat bei der Gründung der<br />

scI vierzehn Gesellschaftsanteile an der scI<br />

übernommen. neben der Gesellschaft hält<br />

die <strong>Frankreich</strong> III beteiligungs Gmbh einen<br />

anteil an der scI. Im Falle einer späteren kapitalerhöhung<br />

bei der scI übernimmt die Gesellschaft<br />

weitere anteile an der scI. Darüber<br />

hinaus wird die Gesellschaft der <strong>Frankreich</strong><br />

III beteiligungs Gmbh einen nießbrauch nach<br />

französischem recht über ihre anteile an der<br />

scI einräumen, dem 100 % des ordentlichen<br />

nettoergebnisses (z. b. aus mieteinnahmen)<br />

aus den scI-anteilen zugeordnet sind.<br />

Die mit den anteilen an der scI verbundenen<br />

stimmrechte sind infolge der nießbrauchbestellung<br />

nach dem Gesellschaftsvertrag der<br />

scI zwischen der <strong>Frankreich</strong> III beteiligungs<br />

Gmbh und der Gesellschaft dergestalt geteilt,<br />

dass die <strong>Frankreich</strong> III beteiligungs Gmbh das<br />

stimmrecht bei ordentlichen Gesellschafterversammlungen<br />

der scI, der Gesellschaft das<br />

stimmrecht bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen<br />

zusteht.<br />

(2) es ist teil des Investitionskonzepts der<br />

Gesellschaft, dass diese zu einem späteren<br />

zeitpunkt die formale Inhaberschaft (nuepropriété)<br />

an den anteilen an der scI – falls<br />

die Gesellschafter dies schriftlich verlangen<br />

– an diese Gesellschafter im verhältnis ihrer<br />

kapitaleinlagen abtritt. Die abtretung an<br />

die Gesellschafter, die dies schriftlich und<br />

in anerkennung der mit einer abtretung<br />

an sie selbst verbundenen Übernahme der<br />

persönlichen, unbeschränkten und unbe-<br />

schränkbaren haftung eines Gesellschafters<br />

an der scI verlangen, soll bis ende des jahres<br />

2013 wirksam vollzogen werden, falls nicht<br />

die französische Finanzverwaltung bis zu<br />

diesem zeitpunkt, in einer nach einschätzung<br />

des geschäftsführenden kommanditisten<br />

zufriedenstellenden weise, offiziell die<br />

rechtsauffassung vertritt, dass eine deutsche<br />

kommanditgesellschaft für französische<br />

ertragsteuerliche zwecke als transparent<br />

angesehen wird. Der genaue zeitpunkt der<br />

abtretung wird unter berücksichtigung<br />

dieses umstandes vom geschäftsführenden<br />

kommanditisten nach pflichtgemäßem<br />

ermessen festgelegt. sie wird buchhalterisch<br />

im wege der kapitalherabsetzung (außerordentliche<br />

entnahme) durch ausbuchung vom<br />

kapitalkonto III umgesetzt.<br />

Für den Fall, dass Gesellschafter eine abtretung<br />

der anteile an der scI verlangen, stimmen<br />

die übrigen Gesellschafter schon jetzt<br />

einer entsprechenden abtretung der anteile<br />

durch die Gesellschaft zu und bevollmächtigen<br />

die Gesellschaft unwiderruflich und unter<br />

befreiung der beschränkungen des § 181 bGb,<br />

in ihrem namen alle zur wirksamen Übertragung<br />

der anteile notwendigen erklärungen<br />

abzugeben und handlungen durchzuführen.<br />

von dieser vollmacht sind solche rechtsgeschäfte<br />

ausgenommen, die unter das rechtsdienstleistungsgesetz<br />

fallen.<br />

Der nießbrauch gem. abs. (1) zu Gunsten der<br />

<strong>Frankreich</strong> III beteiligungs Gmbh bleibt von<br />

der abtretung unberührt.<br />

§ 6 geseLLsCHaFterkOnten<br />

(1) Für jeden Gesellschafter werden folgende<br />

kapitalkonten geführt:<br />

a) Der kapitalanteil (Pflichteinlage einschließlich<br />

hafteinlage) des Gesellschafters wird<br />

auf dem kapitalkonto I geführt. Dieses ist<br />

unveränderlich und maßgebend für das<br />

stimm- und entnahmerecht und – vorbehaltlich<br />

§ 19 – für die ergebnisverteilung,<br />

die beteiligung am vermögen und am<br />

auseinandersetzungsguthaben.

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