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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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körperschaftsteuersubjekt behandelt wird)<br />

besteuert und unterliegt einem steuerabzug<br />

in höhe von 33 1/3 Prozent. Der für<br />

steuerzwecke relevante Gewinn der Fondsgesellschaft<br />

entspricht dem betrag, um den<br />

der veräußerungserlös die maßgeblichen<br />

anschaffungskosten der veräußerten<br />

rechte übersteigt. Die maßgeblichen<br />

anschaffungskosten ermitteln sich nach<br />

den regelungen der „quemener“-rechtsprechung.<br />

Die sich ergebende steuerbelastung<br />

wird nur von den anlegern getragen,<br />

die Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />

geblieben sind, da sie gegen die Übertragung<br />

der nießbrauchsbelasteten anteile an<br />

der objektgesellschaft optiert haben. Der<br />

Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

sieht vor, dass der Gewinn oder verlust<br />

(unter berücksichtigung der von der Fondsgesellschaft<br />

zu tragenden französischen<br />

körperschaftsteuer), den die Fondsgesellschaft<br />

aus ihrer beteiligung an der objektgesellschaft<br />

erzielt, ausschließlich den<br />

anlegern zugerechnet wird, die gegen die<br />

ausschüttung der nießbrauchsbelasteten<br />

anteile an der objektgesellschaft optiert<br />

haben. Der Gewinn, den diese anleger<br />

aus der veräußerung ihrer anteile an der<br />

Fondsgesellschaft erzielen, unterfällt dem<br />

gleichen steuerregime wie in dem Fall, dass<br />

die Fondsgesellschaft vor 2013 als steuerlich<br />

transparentes Gebilde für französische<br />

steuerzwecke angesehen wird (siehe oben).<br />

Der Gewinn aus der veräußerung der anteile<br />

an der objektgesellschaft und / oder<br />

der Fondsgesellschaft, der den anlegern<br />

zuzurechnen ist, die im jahr 2013 für die<br />

Übertragung der nießbrauchsbelasteten<br />

anteile an der objektgesellschaft optiert<br />

haben, wird auf ebene dieser anleger<br />

besteuert und zwar anteilig entsprechend<br />

ihrer beteiligung als nießbrauchsbelastete<br />

eigentümer (nu propriétaire) oder volleigentümer<br />

(plein propriétaire) der anteile<br />

an der objektgesellschaft / Fondsgesellschaft,<br />

in der gleichen weise als wäre die<br />

Fondsgesellschaft vor 2013 als steuerlich<br />

transparentes Gebilde für französische<br />

steuerzwecke anerkannt worden (siehe<br />

oben). Insbesondere unterliegt der Gewinn<br />

einer abzugsteuer in höhe von 16 Prozent,<br />

wird allerdings aufgrund des 10-prozentigen<br />

abschlags pro jahr des haltens<br />

nach dem fünften jahr, nach ablauf von<br />

15 jahren nach der anschaffung der nießbrauchsbelasteten<br />

anteile an der objektgesellschaft<br />

durch die anleger vollständig<br />

steuerbefreit sein.<br />

erbschaft­ und schenkungsteuer<br />

(mutations à titre gratuit)<br />

nach dem am 12.10.2006 abgeschlossenen und<br />

am 03.04.2009 in kraft getretenen abkommen<br />

zwischen der bundesrepublik Deutschland und<br />

der Französischen republik zur vermeidung der<br />

Doppelbesteuerung der nachlässe, erbschaften<br />

und schenkungen (im Folgenden das Dba D / F<br />

erbschaftsteuer) steht das besteuerungsrecht<br />

betreffend Immobilien dem belegenheitsstaat<br />

der betreffenden Immobilie zu. als Immobilie im<br />

sinne dieser bestimmung gelten aktien, anteile<br />

oder sonstige rechte an einer Gesellschaft oder<br />

juristischen Person, deren vermögen mit über<br />

der hälfte aus direkten oder über eine oder<br />

mehrere andere Gesellschaften oder juristische<br />

Personen gehaltenen und in einem vertragsstaat<br />

belegenen Immobilien bzw. rechten betreffend<br />

diese Immobilien besteht. Die betreffenden<br />

aktien, anteile oder sonstigen rechte werden<br />

dem vertragstaat zugerechnet, in dem sich die<br />

Immobilien befinden.<br />

erbschaft- bzw. schenkungsteuern sind in <strong>Frankreich</strong><br />

auch dann auf das in <strong>Frankreich</strong> belegene<br />

Grundvermögen zu zahlen, falls weder der erblasser<br />

noch der schenker bzw. begünstigte oder<br />

erbe in <strong>Frankreich</strong> steuerlich ansässig ist bzw.<br />

war. unter das in <strong>Frankreich</strong> zu versteuernde<br />

vermögen fallen Immobilien und aktien bzw. anteile<br />

an juristischen Personen, deren vermögen<br />

direkt oder indirekt aus in <strong>Frankreich</strong> belegenen<br />

Immobilien besteht, sowie Forderungen gegenüber<br />

französischen schuldnern. Das besteuerungsrecht<br />

bezüglich der Investorendarlehen<br />

steht nach artikel 9 des Dba D / F erbschaftsteuer<br />

jedoch der bundesrepublik Deutschland zu, so<br />

dass nur die beteiligung der anleger an der<br />

Fonds- bzw. objektgesellschaft in <strong>Frankreich</strong> zu<br />

versteuern wäre. Die bemessungsgrundlage der<br />

mit der beteiligung an der Fonds- bzw. objektge-<br />

steuerliche Grundlagen 123

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