Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
körperschaftsteuersubjekt behandelt wird)<br />
besteuert und unterliegt einem steuerabzug<br />
in höhe von 33 1/3 Prozent. Der für<br />
steuerzwecke relevante Gewinn der Fondsgesellschaft<br />
entspricht dem betrag, um den<br />
der veräußerungserlös die maßgeblichen<br />
anschaffungskosten der veräußerten<br />
rechte übersteigt. Die maßgeblichen<br />
anschaffungskosten ermitteln sich nach<br />
den regelungen der „quemener“-rechtsprechung.<br />
Die sich ergebende steuerbelastung<br />
wird nur von den anlegern getragen,<br />
die Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />
geblieben sind, da sie gegen die Übertragung<br />
der nießbrauchsbelasteten anteile an<br />
der objektgesellschaft optiert haben. Der<br />
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
sieht vor, dass der Gewinn oder verlust<br />
(unter berücksichtigung der von der Fondsgesellschaft<br />
zu tragenden französischen<br />
körperschaftsteuer), den die Fondsgesellschaft<br />
aus ihrer beteiligung an der objektgesellschaft<br />
erzielt, ausschließlich den<br />
anlegern zugerechnet wird, die gegen die<br />
ausschüttung der nießbrauchsbelasteten<br />
anteile an der objektgesellschaft optiert<br />
haben. Der Gewinn, den diese anleger<br />
aus der veräußerung ihrer anteile an der<br />
Fondsgesellschaft erzielen, unterfällt dem<br />
gleichen steuerregime wie in dem Fall, dass<br />
die Fondsgesellschaft vor 2013 als steuerlich<br />
transparentes Gebilde für französische<br />
steuerzwecke angesehen wird (siehe oben).<br />
Der Gewinn aus der veräußerung der anteile<br />
an der objektgesellschaft und / oder<br />
der Fondsgesellschaft, der den anlegern<br />
zuzurechnen ist, die im jahr 2013 für die<br />
Übertragung der nießbrauchsbelasteten<br />
anteile an der objektgesellschaft optiert<br />
haben, wird auf ebene dieser anleger<br />
besteuert und zwar anteilig entsprechend<br />
ihrer beteiligung als nießbrauchsbelastete<br />
eigentümer (nu propriétaire) oder volleigentümer<br />
(plein propriétaire) der anteile<br />
an der objektgesellschaft / Fondsgesellschaft,<br />
in der gleichen weise als wäre die<br />
Fondsgesellschaft vor 2013 als steuerlich<br />
transparentes Gebilde für französische<br />
steuerzwecke anerkannt worden (siehe<br />
oben). Insbesondere unterliegt der Gewinn<br />
einer abzugsteuer in höhe von 16 Prozent,<br />
wird allerdings aufgrund des 10-prozentigen<br />
abschlags pro jahr des haltens<br />
nach dem fünften jahr, nach ablauf von<br />
15 jahren nach der anschaffung der nießbrauchsbelasteten<br />
anteile an der objektgesellschaft<br />
durch die anleger vollständig<br />
steuerbefreit sein.<br />
erbschaft und schenkungsteuer<br />
(mutations à titre gratuit)<br />
nach dem am 12.10.2006 abgeschlossenen und<br />
am 03.04.2009 in kraft getretenen abkommen<br />
zwischen der bundesrepublik Deutschland und<br />
der Französischen republik zur vermeidung der<br />
Doppelbesteuerung der nachlässe, erbschaften<br />
und schenkungen (im Folgenden das Dba D / F<br />
erbschaftsteuer) steht das besteuerungsrecht<br />
betreffend Immobilien dem belegenheitsstaat<br />
der betreffenden Immobilie zu. als Immobilie im<br />
sinne dieser bestimmung gelten aktien, anteile<br />
oder sonstige rechte an einer Gesellschaft oder<br />
juristischen Person, deren vermögen mit über<br />
der hälfte aus direkten oder über eine oder<br />
mehrere andere Gesellschaften oder juristische<br />
Personen gehaltenen und in einem vertragsstaat<br />
belegenen Immobilien bzw. rechten betreffend<br />
diese Immobilien besteht. Die betreffenden<br />
aktien, anteile oder sonstigen rechte werden<br />
dem vertragstaat zugerechnet, in dem sich die<br />
Immobilien befinden.<br />
erbschaft- bzw. schenkungsteuern sind in <strong>Frankreich</strong><br />
auch dann auf das in <strong>Frankreich</strong> belegene<br />
Grundvermögen zu zahlen, falls weder der erblasser<br />
noch der schenker bzw. begünstigte oder<br />
erbe in <strong>Frankreich</strong> steuerlich ansässig ist bzw.<br />
war. unter das in <strong>Frankreich</strong> zu versteuernde<br />
vermögen fallen Immobilien und aktien bzw. anteile<br />
an juristischen Personen, deren vermögen<br />
direkt oder indirekt aus in <strong>Frankreich</strong> belegenen<br />
Immobilien besteht, sowie Forderungen gegenüber<br />
französischen schuldnern. Das besteuerungsrecht<br />
bezüglich der Investorendarlehen<br />
steht nach artikel 9 des Dba D / F erbschaftsteuer<br />
jedoch der bundesrepublik Deutschland zu, so<br />
dass nur die beteiligung der anleger an der<br />
Fonds- bzw. objektgesellschaft in <strong>Frankreich</strong> zu<br />
versteuern wäre. Die bemessungsgrundlage der<br />
mit der beteiligung an der Fonds- bzw. objektge-<br />
steuerliche Grundlagen 123