Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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3.2.5 altlasten / baumängel / ausfall von<br />
gewährleistungsansprüchen<br />
es ist nicht auszuschließen, dass die objektgesellschaft<br />
und damit wirtschaftlich die Fondsgesellschaft<br />
für bestehende und künftige umweltbelastungen<br />
des Fondsobjekts aufkommen muss.<br />
solche belastungen können sich aus altlasten<br />
oder schädlichen baustoffen ergeben. es kann<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass sich aufgrund<br />
bestehender oder neuer verunreinigungen auf<br />
dem Grundstück oder auf nachbargrundstücken<br />
in zukunft risiken ergeben, die zu mietvertragskündigungen<br />
oder aufgrund von nicht auf die<br />
verursacher umlegbare beseitigungskosten zu<br />
einer unplanmäßigen wirtschaftlichen belastung<br />
des eigentümers und damit der Fondsgesellschaft<br />
führen. es kann zu mieteinbußen, zu<br />
kosten für ersatzunterbringung des mieters und<br />
zur kündigung des mietvertrags kommen. auch<br />
im Fall einer veräußerung könnten beispielsweise<br />
durch das erfordernis einer beseitigung von<br />
altlasten der veräußerungsgewinn entsprechend<br />
reduziert werden. In gravierenden Fällen kann<br />
dies zum totalverlust des beteiligungsbetrags<br />
nebst agio führen.<br />
Das Fondsobjekt kann mit baumängeln behaftet<br />
sein. Das risiko des bestehens von baumängeln<br />
ist auch durch technische Prüfungen nicht auszuschließen.<br />
sollten baumängel unbehebbar oder<br />
behebbare mängel im rahmen der technischen<br />
Prüfungen nicht erkannt worden sein, vertraglich<br />
nicht ausreichend geregelt worden sein<br />
oder vorhandene baumängel nicht innerhalb der<br />
Gewährleistungs- und kaufvertraglichen regelungen<br />
von Dritten zu übernehmen sein, können<br />
sich signifikante werteinbußen und mietausfälle<br />
bis hin zur kündigung des mietvertrags ergeben.<br />
Die objektgesellschaft und wirtschaftlich somit<br />
die Fondsgesellschaft müsste die kosten der<br />
beseitigung in diesem Fall selbst tragen. Daraus<br />
können negative auswirkungen auf prognostizierte<br />
ausschüttungen / rückflüsse und den wert<br />
des Fondsobjekts und damit auf die rendite der<br />
anleger resultieren. auch ein totalverlust des beteiligungsbetrags<br />
nebst agio ist beim eintreten<br />
derartiger Fälle nicht auszuschließen.<br />
Für den bau des Fondsobjekts hatte der verkäufer<br />
einen Generalunternehmer beauftragt.<br />
Dieser ist nach französischem recht verpflichtet,<br />
verschiedene versicherungen zur absicherung<br />
der mängelbeseitigung abzuschließen. Deren<br />
begünstigter ist der jeweilige eigentümer.<br />
Dieser versicherungsschutz, der aufgrund der<br />
kaufvertraglichen regelungen auf die objektgesellschaft<br />
übergehen wird, gilt nach Fertigstellung<br />
des Gebäudes ein jahr für sämtliche<br />
auftretenden mängel, zwei jahre für technische<br />
anlagen und zehn jahre für strukturelle mängel.<br />
In einem schadensfall würde der schaden im<br />
anschluss durch eine Fachfirma im auftrag des<br />
eigentümers behoben werden. es besteht ein<br />
risiko bezüglich der anerkennung der kosten<br />
durch die versicherung. auch die weiter oben<br />
dargestellten risiken bezüglich einer leistungsverweigerung<br />
durch eine versicherung verbleiben.<br />
Daher ist nicht auszuschließen, dass die<br />
diesbezüglichen kosten von der objektgesellschaft<br />
und damit wirtschaftlich letztlich von der<br />
Fondsgesellschaft getragen werden müssten.<br />
mögliche bislang unentdeckte schäden am<br />
Fondsobjekt sind der höhe nach oder hinsichtlich<br />
des zeitpunkts ihrer entdeckung nicht<br />
bestimmbar. Insoweit trägt letztlich die objektgesellschaft<br />
und damit die Fondsgesellschaft ein<br />
nicht bezifferbares baumängelrisiko. es ist nicht<br />
auszuschließen, dass die gebildeten reserven<br />
(liquiditätsreserve) nicht ausreichen, etwaige<br />
kosten einer mängelbeseitigung abzudecken,<br />
und dass am markt kein zusätzliches Fremdkapital<br />
zur abdeckung ungeplanter aufwendungen<br />
aufgenommen werden kann. mietminderungen<br />
und die kündigung der mietverträge können die<br />
Folge sein. In diesen Fällen ist nicht auszuschließen,<br />
dass ausschüttungen / rückflüsse der Fondsund<br />
objektgesellschaft gekürzt oder ausgesetzt<br />
werden müssen oder dass aus sicht der anleger<br />
ein teilweiser oder vollständiger verlust des<br />
beteiligungsbetrags nebst agio eintritt.<br />
risikohinweise<br />
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