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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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122<br />

veräußerung von anteilen an der objektgesellschaft<br />

/ der Fondsgesellschaft<br />

veräußerungsgewinne, die (i) die verwaltungsgesellschaft,<br />

Fondsgesellschaft und / oder die<br />

anleger aus der veräußerung von anteilen an<br />

der objektgesellschaft, aus der veräußerung von<br />

nießbrauchsbelasteten anteilen oder nießbrauchsrechten<br />

bezüglich solche anteile oder<br />

(ii) die anleger durch veräußerung ihrer anteile<br />

an der Fondsgesellschaft erzielen, unterliegen<br />

der im Folgenden beschriebenen französischen<br />

besteuerung unter berücksichtigung der französischen<br />

steuergesetze und des Db D / F:<br />

• Der Gewinn aus dem weiterverkauf, den die<br />

verwaltungsgesellschaft durch veräußerung<br />

des volleigentums an einem anteil und des<br />

nießbrauchs an den übrigen anteilen der objektgesellschaft<br />

erzielt, unterliegt in jedem Fall<br />

einer abzugsteuer in höhe von 33 1/3 Prozent.<br />

Der für steuerzwecke anzusetzende Gewinn<br />

der verwaltungsgesellschaft entspricht dem<br />

betrag, um den der veräußerungserlös den<br />

steuerlichen buchwert der veräußerten rechte<br />

übersteigt. Der steuerliche buchwert bestimmt<br />

sich nach den in der „quemener“-rechtsprechung<br />

entwickelten regelungen, durch die im<br />

wesentlichen eine Doppelbesteuerung von<br />

Gewinnen bzw. eine doppelte verlustnutzung<br />

vermieden werden soll.<br />

• Die besteuerung des von (i) den anlegern<br />

und / oder der Fondsgesellschaft bei der veräußerung<br />

der nießbrauchsbelasteten anteile an<br />

der objektgesellschaft und (ii) von den anlegern<br />

bei der veräußerung der anteile an der<br />

Fondsgesellschaft erzielten Gewinns hängt davon<br />

ab, ob die Fondsgesellschaft im jahr 2013<br />

für französische steuerzwecke transparent ist<br />

und ferner davon, ob die anleger, für den Fall<br />

dass die Fondsgesellschaft im jahr 2013 nicht<br />

steuerlich transparent ist, zur Übertragung der<br />

nießbrauchsbelasteten anteile an der objektgesellschaft<br />

optiert haben:<br />

sofern die Fondsgesellschaft vor 2013 für<br />

französische steuerzwecke als steuerlich<br />

transparentes Gebilde angesehen wird,<br />

wird den anlegern die Übertragung der<br />

nießbrauchsbelasteten anteile an der ob-<br />

jektgesellschaft nicht angeboten, so dass<br />

diese mittelbare anteilsinhaber der objektgesellschaft<br />

bleiben. Der von den anlegern<br />

(indirekt) bei veräußerung der nießbrauchsbelasteten<br />

anteile an der objektgesellschaft<br />

durch die Fondsgesellschaft erzielte Gewinn<br />

unterliegt einer abgeltungsteuer in höhe<br />

von 16 Prozent. aufgrund der befreiung von<br />

10 Prozent pro jahr nach ablauf des fünften<br />

jahres, ist der Gewinn jedoch 15 jahren nach<br />

der anschaffung der nießbrauchsbelasteten<br />

anteile an der objektgesellschaft durch die<br />

anleger steuerbefreit. Die „quemener“regelungen<br />

sollten auch für die bestimmung<br />

des veräußerungsgewinns natürlicher<br />

Personen in bezug auf die veräußerung<br />

des volleigentums an den anteilen an der<br />

objektgesellschaft anwendbar sein. Der von<br />

den anlegern bei veräußerung der anteile<br />

an der Fondsgesellschaft erzielte Gewinn<br />

unterliegt dem gleichen besteuerungsregime,<br />

da eine veräußerung der zugrunde<br />

liegenden anteile der objektgesellschaft<br />

angenommen würde, wobei es sich um<br />

unbewegliches vermögen im sinne des Dba<br />

D / F handelt.<br />

Falls die Fondsgesellschaft in 2013 weiterhin<br />

als nicht transparentes Gebilde für französische<br />

steuerzwecke anzusehen ist, wird<br />

den anlegern die Übertragung (in der Form<br />

einer ausschüttung durch die Fondsgesellschaft)<br />

der nießbrauchsbelasteten anteile<br />

an der objektgesellschaft angeboten. Der<br />

Gewinn aus der veräußerung der anteile an<br />

der objektgesellschaft oder der Fondsgesellschaft<br />

muss zwischen den anlegern, die<br />

für die ausschüttung optiert haben, und den<br />

anlegern, die für den verbleib als indirekte<br />

anteilsinhaber der objektgesellschaft<br />

optiert haben, aufgeteilt werden. Für jeden<br />

dieser anlegergruppen ergibt sich eine unterschiedliche<br />

besteuerung:<br />

Der Gewinn aus der veräußerung der<br />

anteile an der objektgesellschaft, der den<br />

anlegern zuzurechnen ist, die im jahr 2013<br />

gegen die Übertragung der nießbrauchsbelasteten<br />

anteile an der objektgesellschaft<br />

optiert haben, wird auf der ebene der<br />

Fondsgesellschaft (welche in <strong>Frankreich</strong> als

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