Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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veräußerung von anteilen an der objektgesellschaft<br />
/ der Fondsgesellschaft<br />
veräußerungsgewinne, die (i) die verwaltungsgesellschaft,<br />
Fondsgesellschaft und / oder die<br />
anleger aus der veräußerung von anteilen an<br />
der objektgesellschaft, aus der veräußerung von<br />
nießbrauchsbelasteten anteilen oder nießbrauchsrechten<br />
bezüglich solche anteile oder<br />
(ii) die anleger durch veräußerung ihrer anteile<br />
an der Fondsgesellschaft erzielen, unterliegen<br />
der im Folgenden beschriebenen französischen<br />
besteuerung unter berücksichtigung der französischen<br />
steuergesetze und des Db D / F:<br />
• Der Gewinn aus dem weiterverkauf, den die<br />
verwaltungsgesellschaft durch veräußerung<br />
des volleigentums an einem anteil und des<br />
nießbrauchs an den übrigen anteilen der objektgesellschaft<br />
erzielt, unterliegt in jedem Fall<br />
einer abzugsteuer in höhe von 33 1/3 Prozent.<br />
Der für steuerzwecke anzusetzende Gewinn<br />
der verwaltungsgesellschaft entspricht dem<br />
betrag, um den der veräußerungserlös den<br />
steuerlichen buchwert der veräußerten rechte<br />
übersteigt. Der steuerliche buchwert bestimmt<br />
sich nach den in der „quemener“-rechtsprechung<br />
entwickelten regelungen, durch die im<br />
wesentlichen eine Doppelbesteuerung von<br />
Gewinnen bzw. eine doppelte verlustnutzung<br />
vermieden werden soll.<br />
• Die besteuerung des von (i) den anlegern<br />
und / oder der Fondsgesellschaft bei der veräußerung<br />
der nießbrauchsbelasteten anteile an<br />
der objektgesellschaft und (ii) von den anlegern<br />
bei der veräußerung der anteile an der<br />
Fondsgesellschaft erzielten Gewinns hängt davon<br />
ab, ob die Fondsgesellschaft im jahr 2013<br />
für französische steuerzwecke transparent ist<br />
und ferner davon, ob die anleger, für den Fall<br />
dass die Fondsgesellschaft im jahr 2013 nicht<br />
steuerlich transparent ist, zur Übertragung der<br />
nießbrauchsbelasteten anteile an der objektgesellschaft<br />
optiert haben:<br />
sofern die Fondsgesellschaft vor 2013 für<br />
französische steuerzwecke als steuerlich<br />
transparentes Gebilde angesehen wird,<br />
wird den anlegern die Übertragung der<br />
nießbrauchsbelasteten anteile an der ob-<br />
jektgesellschaft nicht angeboten, so dass<br />
diese mittelbare anteilsinhaber der objektgesellschaft<br />
bleiben. Der von den anlegern<br />
(indirekt) bei veräußerung der nießbrauchsbelasteten<br />
anteile an der objektgesellschaft<br />
durch die Fondsgesellschaft erzielte Gewinn<br />
unterliegt einer abgeltungsteuer in höhe<br />
von 16 Prozent. aufgrund der befreiung von<br />
10 Prozent pro jahr nach ablauf des fünften<br />
jahres, ist der Gewinn jedoch 15 jahren nach<br />
der anschaffung der nießbrauchsbelasteten<br />
anteile an der objektgesellschaft durch die<br />
anleger steuerbefreit. Die „quemener“regelungen<br />
sollten auch für die bestimmung<br />
des veräußerungsgewinns natürlicher<br />
Personen in bezug auf die veräußerung<br />
des volleigentums an den anteilen an der<br />
objektgesellschaft anwendbar sein. Der von<br />
den anlegern bei veräußerung der anteile<br />
an der Fondsgesellschaft erzielte Gewinn<br />
unterliegt dem gleichen besteuerungsregime,<br />
da eine veräußerung der zugrunde<br />
liegenden anteile der objektgesellschaft<br />
angenommen würde, wobei es sich um<br />
unbewegliches vermögen im sinne des Dba<br />
D / F handelt.<br />
Falls die Fondsgesellschaft in 2013 weiterhin<br />
als nicht transparentes Gebilde für französische<br />
steuerzwecke anzusehen ist, wird<br />
den anlegern die Übertragung (in der Form<br />
einer ausschüttung durch die Fondsgesellschaft)<br />
der nießbrauchsbelasteten anteile<br />
an der objektgesellschaft angeboten. Der<br />
Gewinn aus der veräußerung der anteile an<br />
der objektgesellschaft oder der Fondsgesellschaft<br />
muss zwischen den anlegern, die<br />
für die ausschüttung optiert haben, und den<br />
anlegern, die für den verbleib als indirekte<br />
anteilsinhaber der objektgesellschaft<br />
optiert haben, aufgeteilt werden. Für jeden<br />
dieser anlegergruppen ergibt sich eine unterschiedliche<br />
besteuerung:<br />
Der Gewinn aus der veräußerung der<br />
anteile an der objektgesellschaft, der den<br />
anlegern zuzurechnen ist, die im jahr 2013<br />
gegen die Übertragung der nießbrauchsbelasteten<br />
anteile an der objektgesellschaft<br />
optiert haben, wird auf der ebene der<br />
Fondsgesellschaft (welche in <strong>Frankreich</strong> als