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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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114<br />

den ordentlichen einkünften der objektgesellschaft<br />

während der Dauer des nießbrauchs von<br />

15 jahren in <strong>Frankreich</strong> steuerpflichtig sein. Da<br />

es sich bei der verwaltungsgesellchaft um eine<br />

kapitalgesellschaft mit beschränkter haftung<br />

handelt, werden die laufenden steuerpflichtigen<br />

einkünfte der objektgesellschaft nach den für<br />

die französische körperschaftsteuer geltenden<br />

regeln bestimmt und versteuert.<br />

nach geltendem französischen steuerrecht<br />

werden Personengesellschaften, die in ihrem<br />

sitzstaat als steuerlich transparent behandelt<br />

werden, von der französischen steuerverwaltung<br />

nicht notwendigerweise im hinblick auf Immobilieneinkünfte<br />

und veräußerungsgewinne aus<br />

französischem Grundbesitz als steuerlich transparent<br />

angesehen. vielmehr ist für die französischen<br />

steuerbehörden der umfang der persönlichen<br />

haftung der Gesellschafter entscheidend:<br />

soweit die haftung der Gesellschafter beschränkt<br />

ist, wird eine Personengesellschaft für<br />

französische steuerzwecke als nicht transparent<br />

angesehen (wenn bestimmte nicht französische<br />

Personengesellschaften bestimmte passive einkünfte<br />

aus französischen quellen erzielen, finden<br />

abweichende regelungen anwendung, die<br />

hier jedoch nicht ausschlaggebend sind). Falls<br />

die Fondsgesellschaft entgegen der erwarteten<br />

entwicklung im bereich der steuerlichen behandlung<br />

ausländischer Personengesellschaften<br />

weiterhin steuerlich für laufende Immobilieneinkünfte<br />

und veräußerungsgewinne als nicht<br />

transparent angesehen werden sollte, wird<br />

die Fondsgesellschaft die von ihr gehaltenen<br />

nießbrauchsbelasteten anteile an der objektgesellschaft<br />

im jahr 2013 – sofern dies vom anleger<br />

jeweils so entschieden wird – an die anleger<br />

ausschütten. eine solche sachausschüttung kann<br />

zur realisierung von in <strong>Frankreich</strong> steuerpflichtigen<br />

veräußerungsgewinnen führen. auf den<br />

veräußerungsgewinn würde eine quellensteuer<br />

in höhe von 33,33 Prozent erhoben werden.<br />

Das Dba enthält keine eindeutige regelung zur<br />

besteuerung von Gewinnen aus der veräußerung<br />

von anteilen an steuerlich transparenten<br />

Gesellschaften. es kann daher nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass die ausschüttung der<br />

nießbrauchsbelasteten anteile der besteuerung<br />

in <strong>Frankreich</strong> unterliegt. auch wenn die Fondsgesellschaft<br />

das bloße eigentum an den anteilen<br />

der objektgesellschaft an die anleger ausschütten<br />

sollte, muss die verwaltungsgesellschaft<br />

(als nießbraucher bezüglich der anteile an der<br />

objektgesellschaft) die laufenden einkünfte der<br />

objektgesellschaft weiterhin bis zum ablauf des<br />

an diesen anteilen bestehenden nießbrauchs<br />

(d. h. bis zum jahr 2025) versteuern. Die ausschüttung<br />

der nießbrauchsbelasteten anteile<br />

an der objektgesellschaft unterliegt allerdings<br />

keiner registrierungssteuer in <strong>Frankreich</strong>.<br />

nach ablauf des vereinbarten nießbrauchs<br />

an den von der Fondsgesellschaft gehaltenen<br />

anteilen der objektgesellschaft wäre die<br />

Fondsgesellschaft, wenn sie zu diesem zeitpunkt<br />

die anteile an der objektgesellschaft (oder<br />

das nießbrauchsbelastete eigentum an diesen<br />

anteilen) hält und weiterhin für französische<br />

steuerzwecke als intransparent gilt, anteilig zu<br />

ihrer beteiligung am kapital der objektgesellschaft<br />

in bezug auf das ordentliche ergebnis der<br />

objektgesellschaft in <strong>Frankreich</strong> steuerpflichtig.<br />

In diesem Fall würden die laufenden einkünfte<br />

der objektgesellschaft unverändert nach den regelungen<br />

der französischen körperschaftsteuer<br />

ermittelt und versteuert mit der Folge, dass die<br />

anleger betreffend dieser laufenden einkünfte<br />

keine persönliche steuererklärung in <strong>Frankreich</strong><br />

einreichen müssten. In einem solchen Fall wären<br />

aber auch der mögliche veräußerungserlös<br />

und damit die außerordentlichen einkünfte der<br />

objektgesellschaft der körperschaftsteuer in<br />

<strong>Frankreich</strong> zu unterwerfen und die unter dem<br />

Fondskonzept angestrebte steuerlich möglichst<br />

optimale steuersituation in <strong>Frankreich</strong> wäre<br />

nicht gegeben. Daher sieht das beteiligungskonzept<br />

die möglichkeit vor, dass wenn die Fondsgesellschaft<br />

für französische steuerliche zwecke<br />

im jahr 2013 weiterhin als intransparent gelten<br />

sollte, die Fondsgesellschaft ihre nießbrauchsbelasteten<br />

anteile an der objektgesellschaft an<br />

die anleger ausschütten kann und dass daher<br />

die anleger direkt an der objektgesellschaft<br />

beteiligt wären (eine entscheidung darüber werden<br />

die anleger in diesem Fall im jahr 2013 zu<br />

treffen haben, wobei die anleger sich individuell<br />

entscheiden können, ob sie dann die anteile an<br />

der objektgesellschaft zukünftig direkt halten<br />

wollen (in diesem Fall sind u. a. haftungsrisiken<br />

gemäß tz. 3.5.2 zu beachten) oder ob sie die<br />

anteile weiterhin über die Fondsgesellschaft

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