Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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den ordentlichen einkünften der objektgesellschaft<br />
während der Dauer des nießbrauchs von<br />
15 jahren in <strong>Frankreich</strong> steuerpflichtig sein. Da<br />
es sich bei der verwaltungsgesellchaft um eine<br />
kapitalgesellschaft mit beschränkter haftung<br />
handelt, werden die laufenden steuerpflichtigen<br />
einkünfte der objektgesellschaft nach den für<br />
die französische körperschaftsteuer geltenden<br />
regeln bestimmt und versteuert.<br />
nach geltendem französischen steuerrecht<br />
werden Personengesellschaften, die in ihrem<br />
sitzstaat als steuerlich transparent behandelt<br />
werden, von der französischen steuerverwaltung<br />
nicht notwendigerweise im hinblick auf Immobilieneinkünfte<br />
und veräußerungsgewinne aus<br />
französischem Grundbesitz als steuerlich transparent<br />
angesehen. vielmehr ist für die französischen<br />
steuerbehörden der umfang der persönlichen<br />
haftung der Gesellschafter entscheidend:<br />
soweit die haftung der Gesellschafter beschränkt<br />
ist, wird eine Personengesellschaft für<br />
französische steuerzwecke als nicht transparent<br />
angesehen (wenn bestimmte nicht französische<br />
Personengesellschaften bestimmte passive einkünfte<br />
aus französischen quellen erzielen, finden<br />
abweichende regelungen anwendung, die<br />
hier jedoch nicht ausschlaggebend sind). Falls<br />
die Fondsgesellschaft entgegen der erwarteten<br />
entwicklung im bereich der steuerlichen behandlung<br />
ausländischer Personengesellschaften<br />
weiterhin steuerlich für laufende Immobilieneinkünfte<br />
und veräußerungsgewinne als nicht<br />
transparent angesehen werden sollte, wird<br />
die Fondsgesellschaft die von ihr gehaltenen<br />
nießbrauchsbelasteten anteile an der objektgesellschaft<br />
im jahr 2013 – sofern dies vom anleger<br />
jeweils so entschieden wird – an die anleger<br />
ausschütten. eine solche sachausschüttung kann<br />
zur realisierung von in <strong>Frankreich</strong> steuerpflichtigen<br />
veräußerungsgewinnen führen. auf den<br />
veräußerungsgewinn würde eine quellensteuer<br />
in höhe von 33,33 Prozent erhoben werden.<br />
Das Dba enthält keine eindeutige regelung zur<br />
besteuerung von Gewinnen aus der veräußerung<br />
von anteilen an steuerlich transparenten<br />
Gesellschaften. es kann daher nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass die ausschüttung der<br />
nießbrauchsbelasteten anteile der besteuerung<br />
in <strong>Frankreich</strong> unterliegt. auch wenn die Fondsgesellschaft<br />
das bloße eigentum an den anteilen<br />
der objektgesellschaft an die anleger ausschütten<br />
sollte, muss die verwaltungsgesellschaft<br />
(als nießbraucher bezüglich der anteile an der<br />
objektgesellschaft) die laufenden einkünfte der<br />
objektgesellschaft weiterhin bis zum ablauf des<br />
an diesen anteilen bestehenden nießbrauchs<br />
(d. h. bis zum jahr 2025) versteuern. Die ausschüttung<br />
der nießbrauchsbelasteten anteile<br />
an der objektgesellschaft unterliegt allerdings<br />
keiner registrierungssteuer in <strong>Frankreich</strong>.<br />
nach ablauf des vereinbarten nießbrauchs<br />
an den von der Fondsgesellschaft gehaltenen<br />
anteilen der objektgesellschaft wäre die<br />
Fondsgesellschaft, wenn sie zu diesem zeitpunkt<br />
die anteile an der objektgesellschaft (oder<br />
das nießbrauchsbelastete eigentum an diesen<br />
anteilen) hält und weiterhin für französische<br />
steuerzwecke als intransparent gilt, anteilig zu<br />
ihrer beteiligung am kapital der objektgesellschaft<br />
in bezug auf das ordentliche ergebnis der<br />
objektgesellschaft in <strong>Frankreich</strong> steuerpflichtig.<br />
In diesem Fall würden die laufenden einkünfte<br />
der objektgesellschaft unverändert nach den regelungen<br />
der französischen körperschaftsteuer<br />
ermittelt und versteuert mit der Folge, dass die<br />
anleger betreffend dieser laufenden einkünfte<br />
keine persönliche steuererklärung in <strong>Frankreich</strong><br />
einreichen müssten. In einem solchen Fall wären<br />
aber auch der mögliche veräußerungserlös<br />
und damit die außerordentlichen einkünfte der<br />
objektgesellschaft der körperschaftsteuer in<br />
<strong>Frankreich</strong> zu unterwerfen und die unter dem<br />
Fondskonzept angestrebte steuerlich möglichst<br />
optimale steuersituation in <strong>Frankreich</strong> wäre<br />
nicht gegeben. Daher sieht das beteiligungskonzept<br />
die möglichkeit vor, dass wenn die Fondsgesellschaft<br />
für französische steuerliche zwecke<br />
im jahr 2013 weiterhin als intransparent gelten<br />
sollte, die Fondsgesellschaft ihre nießbrauchsbelasteten<br />
anteile an der objektgesellschaft an<br />
die anleger ausschütten kann und dass daher<br />
die anleger direkt an der objektgesellschaft<br />
beteiligt wären (eine entscheidung darüber werden<br />
die anleger in diesem Fall im jahr 2013 zu<br />
treffen haben, wobei die anleger sich individuell<br />
entscheiden können, ob sie dann die anteile an<br />
der objektgesellschaft zukünftig direkt halten<br />
wollen (in diesem Fall sind u. a. haftungsrisiken<br />
gemäß tz. 3.5.2 zu beachten) oder ob sie die<br />
anteile weiterhin über die Fondsgesellschaft