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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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(3) Die Gesellschafter sind für folgende beschlussfassungen<br />

über die handlungen des<br />

geschäftsführenden kommanditisten bei<br />

rechtsgeschäften der scI zuständig:<br />

a) Durchführung von maßnahmen, die mit<br />

dem Gesellschaftszweck der scI nicht in<br />

Übereinstimmung sind;<br />

b) erwerb, abtretung oder verpfändung von<br />

beteiligungen an Gesellschaften, ebenso<br />

wie der abschluss von verträgen, deren<br />

zweck die beteiligung Dritter an den Geschäften<br />

der scI ist;<br />

c) die veräußerung von Grundstücken<br />

und grundstücksgleichen rechten, die<br />

im eigentum der scI stehen, mit einem<br />

Geschäftswert von mehr als eur 2.500.000<br />

sowie der erwerb von anderen Immobilien<br />

und ähnlichen anrechten auf Immobilien,<br />

die Durchführung neuer bauprojekte durch<br />

die scI, die derzeit noch nicht bekannt sind,<br />

auf bereits zuvor erworbenen Grundstücken<br />

oder auf dem wege des kaufes,<br />

wenn die kosten für diese verschiedenen<br />

Geschäfte eur 2.500.000 übersteigen;<br />

d) der abschluss von mietverträgen für<br />

Immobilienobjekte der scI mit ausnahme<br />

von (i) der erneuerung bzw. verlängerung<br />

von bereits bestehenden mietverträgen<br />

oder dem (ii) abschluss von nachträgen zu<br />

Gunsten der bestehenden mieter und (iii)<br />

von neuen mietverträgen, die mit Gesellschaften<br />

abgeschlossen werden, die vom<br />

gleichen mieter kontrolliert werden sowie<br />

(iv) dem abschluss von neuen mietverträgen<br />

sofern diese im einzelfall nicht mehr<br />

als 25% der Fläche in dem Immobilienobjekt<br />

umfassen;<br />

e) die bewilligung von sicherheiten auf Immobilien<br />

der scI, außer diese sicherheiten<br />

werden im rahmen der im konsolidierten<br />

Finanzierungsplan dargestellten Finanzierung<br />

oder der refinanzierung bestehender<br />

verbindlichkeiten bewilligt;<br />

f) änderungen der Gewinnverteilung unter<br />

den Gesellschaftern;<br />

g) abtretung oder wesentliche reduzierung<br />

der Geschäftsaktivitäten der Gesellschaft;<br />

h) änderungen der satzung der Gesellschaft;<br />

i) auflösung oder liquidierung der Gesellschaft<br />

und bestimmung eines liquidators.<br />

(4) eine etwaige nachschusspflicht kann nur mit<br />

den stimmen aller Gesellschafter beschlossen<br />

werden.<br />

(5) Der einzelne Gesellschafter ist ohne seine<br />

zustimmung nicht verpflichtet, sich an einer<br />

beschlossenen kapitalerhöhung zu beteiligen.<br />

§ 16 geseLLsCHaFterbesCHLÜsse im sCHriFt­<br />

LiCHen umLauFverFaHren<br />

(1) Im wege der schriftlichen abstimmung<br />

(umlaufverfahren) kommt ein beschluss nur<br />

zustande, wenn mindestens dreißig Prozent<br />

der stimmen aller Gesellschafter an der<br />

abstimmung teilnehmen. wird im rahmen<br />

der schriftlichen abstimmung diese quote<br />

nicht erreicht, kann der geschäftsführende<br />

kommanditist eine weitere schriftliche<br />

abstimmung mit gleicher tagesordnung<br />

(abstimmungsgegenstände) veranlassen.<br />

(2) Im rahmen dieser zweiten schriftlichen<br />

abstimmung können beschlüsse unabhängig<br />

von der anzahl der teilnehmenden stimmen<br />

gefasst werden. hierauf ist im rahmen der<br />

bekanntgabe der abstimmungsgegenstände<br />

hinzuweisen. alternativ kann auch eine Gesellschafterversammlung<br />

nach maßgabe des<br />

§ 17 einberufen werden.<br />

(3) bei schriftlichen abstimmungen hat der<br />

geschäftsführende kommanditist den<br />

abstimmungsgegenstand mit einer begründeten<br />

stellungnahme bekannt zu geben. Die<br />

bekanntgabe erfolgt schriftlich an die der<br />

Gesellschaft zuletzt benannte anschrift des<br />

jeweiligen Gesellschafters. Die abstimmungsunterlagen<br />

sind zuvor, soweit vorhanden,<br />

dem beirat mit angemessener Frist vorzulegen.<br />

soweit diese eigene stellungnahmen<br />

abgeben, sind sie den abstimmungsunter-<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

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