Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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(3) Die Gesellschafter sind für folgende beschlussfassungen<br />
über die handlungen des<br />
geschäftsführenden kommanditisten bei<br />
rechtsgeschäften der scI zuständig:<br />
a) Durchführung von maßnahmen, die mit<br />
dem Gesellschaftszweck der scI nicht in<br />
Übereinstimmung sind;<br />
b) erwerb, abtretung oder verpfändung von<br />
beteiligungen an Gesellschaften, ebenso<br />
wie der abschluss von verträgen, deren<br />
zweck die beteiligung Dritter an den Geschäften<br />
der scI ist;<br />
c) die veräußerung von Grundstücken<br />
und grundstücksgleichen rechten, die<br />
im eigentum der scI stehen, mit einem<br />
Geschäftswert von mehr als eur 2.500.000<br />
sowie der erwerb von anderen Immobilien<br />
und ähnlichen anrechten auf Immobilien,<br />
die Durchführung neuer bauprojekte durch<br />
die scI, die derzeit noch nicht bekannt sind,<br />
auf bereits zuvor erworbenen Grundstücken<br />
oder auf dem wege des kaufes,<br />
wenn die kosten für diese verschiedenen<br />
Geschäfte eur 2.500.000 übersteigen;<br />
d) der abschluss von mietverträgen für<br />
Immobilienobjekte der scI mit ausnahme<br />
von (i) der erneuerung bzw. verlängerung<br />
von bereits bestehenden mietverträgen<br />
oder dem (ii) abschluss von nachträgen zu<br />
Gunsten der bestehenden mieter und (iii)<br />
von neuen mietverträgen, die mit Gesellschaften<br />
abgeschlossen werden, die vom<br />
gleichen mieter kontrolliert werden sowie<br />
(iv) dem abschluss von neuen mietverträgen<br />
sofern diese im einzelfall nicht mehr<br />
als 25% der Fläche in dem Immobilienobjekt<br />
umfassen;<br />
e) die bewilligung von sicherheiten auf Immobilien<br />
der scI, außer diese sicherheiten<br />
werden im rahmen der im konsolidierten<br />
Finanzierungsplan dargestellten Finanzierung<br />
oder der refinanzierung bestehender<br />
verbindlichkeiten bewilligt;<br />
f) änderungen der Gewinnverteilung unter<br />
den Gesellschaftern;<br />
g) abtretung oder wesentliche reduzierung<br />
der Geschäftsaktivitäten der Gesellschaft;<br />
h) änderungen der satzung der Gesellschaft;<br />
i) auflösung oder liquidierung der Gesellschaft<br />
und bestimmung eines liquidators.<br />
(4) eine etwaige nachschusspflicht kann nur mit<br />
den stimmen aller Gesellschafter beschlossen<br />
werden.<br />
(5) Der einzelne Gesellschafter ist ohne seine<br />
zustimmung nicht verpflichtet, sich an einer<br />
beschlossenen kapitalerhöhung zu beteiligen.<br />
§ 16 geseLLsCHaFterbesCHLÜsse im sCHriFt<br />
LiCHen umLauFverFaHren<br />
(1) Im wege der schriftlichen abstimmung<br />
(umlaufverfahren) kommt ein beschluss nur<br />
zustande, wenn mindestens dreißig Prozent<br />
der stimmen aller Gesellschafter an der<br />
abstimmung teilnehmen. wird im rahmen<br />
der schriftlichen abstimmung diese quote<br />
nicht erreicht, kann der geschäftsführende<br />
kommanditist eine weitere schriftliche<br />
abstimmung mit gleicher tagesordnung<br />
(abstimmungsgegenstände) veranlassen.<br />
(2) Im rahmen dieser zweiten schriftlichen<br />
abstimmung können beschlüsse unabhängig<br />
von der anzahl der teilnehmenden stimmen<br />
gefasst werden. hierauf ist im rahmen der<br />
bekanntgabe der abstimmungsgegenstände<br />
hinzuweisen. alternativ kann auch eine Gesellschafterversammlung<br />
nach maßgabe des<br />
§ 17 einberufen werden.<br />
(3) bei schriftlichen abstimmungen hat der<br />
geschäftsführende kommanditist den<br />
abstimmungsgegenstand mit einer begründeten<br />
stellungnahme bekannt zu geben. Die<br />
bekanntgabe erfolgt schriftlich an die der<br />
Gesellschaft zuletzt benannte anschrift des<br />
jeweiligen Gesellschafters. Die abstimmungsunterlagen<br />
sind zuvor, soweit vorhanden,<br />
dem beirat mit angemessener Frist vorzulegen.<br />
soweit diese eigene stellungnahmen<br />
abgeben, sind sie den abstimmungsunter-<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
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