Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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7. reCHtLiCHe grunDLagen<br />
7.1 einFÜHrung<br />
Die nachfolgende Darstellung stellt die wesentlichen<br />
rechtlichen aspekte des beteiligungsangebots<br />
dar. Diese zusammenfassung ersetzt nicht<br />
das sorgfältige studium des gesamten Private<br />
Placement memorandums und der beitrittsvereinbarung,<br />
insbesondere auch der in der anlage<br />
beigefügten verträge und vereinbarungen.<br />
Interessierte anleger sollten keine beteiligungsentscheidung<br />
treffen, ohne sich durch einschaltung<br />
von sachkundigen beratern (z. b. rechtsanwälten<br />
und steuerberatern) aufklären zu lassen.<br />
Das Private-Placement-beteiligungsangebot<br />
richtet sich an natürliche Personen mit wohnsitz<br />
oder gewöhnlichem aufenthalt in Deutschland,<br />
die ihre beteiligung im steuerlichen Privatvermögen<br />
halten. alle ausführungen sind ausschließlich<br />
auf diese zielgruppe ausgerichtet. Die<br />
beteiligung wird ausschließlich in Deutschland<br />
angeboten.<br />
eine beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen<br />
rechts, Gemeinschaften und ehepaaren in<br />
der Form einer Gesellschaft bürgerlichen rechts<br />
bzw. Gemeinschaft ist ausgeschlossen.<br />
Personen, die (i) staatsangehörige der usa,<br />
kanadas, japans, Großbritanniens, <strong>Frankreich</strong>s<br />
oder australiens sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften<br />
aufenthalts- und arbeitsgenehmigung<br />
der usa („Green card“), kanadas, japans, Großbritanniens,<br />
<strong>Frankreich</strong>s oder australiens sind,<br />
(iii) ihren gewöhnlichen aufenthalt / wohnsitz<br />
oder sitz in den usa, in kanada, japan, Großbritannien,<br />
<strong>Frankreich</strong> oder australien haben<br />
und / oder (iv) die beteiligung für eine vermögensmasse<br />
mit sitz in den usa, in kanada, japan,<br />
Großbritannien, <strong>Frankreich</strong> oder australien<br />
eingehen oder einer solchen anbieten, sollen<br />
nicht kommanditisten der Gesellschaft sein.<br />
anlässlich der aufnahme und auf verlangen des<br />
geschäftsführenden kommanditisten haben<br />
Gesellschafter zu versichern und nachzuweisen,<br />
dass keine der im vorstehenden satz genannten<br />
bedingungen vorliegt. weitere Details hierzu<br />
siehe in § 3 abs. (4) des in tz. 11 abgedruckten<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
sowie in der beitrittsvereinbarung für dieses beteiligungsangebot.<br />
anleger können ihre beteiligung (anteil an<br />
der Fondsgesellschaft zusammen mit dem<br />
gewährten Investorendarlehen und zu einem<br />
späteren zeitpunkt ggf. etwaigen anteilen an der<br />
objektgesellschaft) nicht wirksam an in vorstehendem<br />
absatz genannte Personen übertragen<br />
bzw. zu deren Gunsten in sonstiger weise<br />
verfügen oder ihren anteil diesen Personen<br />
wirksam vererben, sofern der geschäftsführende<br />
kommanditist seine zustimmung verweigert.<br />
Darüber hinaus enthält das beteiligungskonzept<br />
weitere beschränkungen der möglichkeit zur<br />
Übertragung des / verfügung über bzw. vererbung<br />
der beteiligung. Insbesondere ist stets nur<br />
eine gemeinsame Übertragung des anteils an<br />
der Fondsgesellschaft, des Investorendarlehens<br />
und von etwaigen anteilen an der objektgesellschaft<br />
möglich. Geht die beteiligung auf in<br />
vorstehendem absatz genannte Personen über<br />
bzw. fällt ein anleger in zukunft unter den in vorstehenden<br />
absätzen genannten Personenkreis,<br />
kann der anleger / erwerber aus der Fonds- bzw.<br />
objektgesellschaft ausgeschlossen werden.<br />
Die bayernfonds Immobilienverwaltung Gmbh<br />
& co. objekt <strong>Frankreich</strong> III kG („Fondsgesellschaft“)<br />
bietet im rahmen einer kapitalerhöhung<br />
den erwerb von kommanditbeteiligungen<br />
an. komplementär ist die klk beteiligungs Gmbh<br />
(„komplementär“), und geschäftsführender<br />
kommanditist ist die ws beteiligungs Gmbh<br />
(„geschäftsführender kommanditist“).<br />
rechtliche Grundlagen<br />
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