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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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7. reCHtLiCHe grunDLagen<br />

7.1 einFÜHrung<br />

Die nachfolgende Darstellung stellt die wesentlichen<br />

rechtlichen aspekte des beteiligungsangebots<br />

dar. Diese zusammenfassung ersetzt nicht<br />

das sorgfältige studium des gesamten Private<br />

Placement memorandums und der beitrittsvereinbarung,<br />

insbesondere auch der in der anlage<br />

beigefügten verträge und vereinbarungen.<br />

Interessierte anleger sollten keine beteiligungsentscheidung<br />

treffen, ohne sich durch einschaltung<br />

von sachkundigen beratern (z. b. rechtsanwälten<br />

und steuerberatern) aufklären zu lassen.<br />

Das Private-Placement-beteiligungsangebot<br />

richtet sich an natürliche Personen mit wohnsitz<br />

oder gewöhnlichem aufenthalt in Deutschland,<br />

die ihre beteiligung im steuerlichen Privatvermögen<br />

halten. alle ausführungen sind ausschließlich<br />

auf diese zielgruppe ausgerichtet. Die<br />

beteiligung wird ausschließlich in Deutschland<br />

angeboten.<br />

eine beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen<br />

rechts, Gemeinschaften und ehepaaren in<br />

der Form einer Gesellschaft bürgerlichen rechts<br />

bzw. Gemeinschaft ist ausgeschlossen.<br />

Personen, die (i) staatsangehörige der usa,<br />

kanadas, japans, Großbritanniens, <strong>Frankreich</strong>s<br />

oder australiens sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften<br />

aufenthalts- und arbeitsgenehmigung<br />

der usa („Green card“), kanadas, japans, Großbritanniens,<br />

<strong>Frankreich</strong>s oder australiens sind,<br />

(iii) ihren gewöhnlichen aufenthalt / wohnsitz<br />

oder sitz in den usa, in kanada, japan, Großbritannien,<br />

<strong>Frankreich</strong> oder australien haben<br />

und / oder (iv) die beteiligung für eine vermögensmasse<br />

mit sitz in den usa, in kanada, japan,<br />

Großbritannien, <strong>Frankreich</strong> oder australien<br />

eingehen oder einer solchen anbieten, sollen<br />

nicht kommanditisten der Gesellschaft sein.<br />

anlässlich der aufnahme und auf verlangen des<br />

geschäftsführenden kommanditisten haben<br />

Gesellschafter zu versichern und nachzuweisen,<br />

dass keine der im vorstehenden satz genannten<br />

bedingungen vorliegt. weitere Details hierzu<br />

siehe in § 3 abs. (4) des in tz. 11 abgedruckten<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

sowie in der beitrittsvereinbarung für dieses beteiligungsangebot.<br />

anleger können ihre beteiligung (anteil an<br />

der Fondsgesellschaft zusammen mit dem<br />

gewährten Investorendarlehen und zu einem<br />

späteren zeitpunkt ggf. etwaigen anteilen an der<br />

objektgesellschaft) nicht wirksam an in vorstehendem<br />

absatz genannte Personen übertragen<br />

bzw. zu deren Gunsten in sonstiger weise<br />

verfügen oder ihren anteil diesen Personen<br />

wirksam vererben, sofern der geschäftsführende<br />

kommanditist seine zustimmung verweigert.<br />

Darüber hinaus enthält das beteiligungskonzept<br />

weitere beschränkungen der möglichkeit zur<br />

Übertragung des / verfügung über bzw. vererbung<br />

der beteiligung. Insbesondere ist stets nur<br />

eine gemeinsame Übertragung des anteils an<br />

der Fondsgesellschaft, des Investorendarlehens<br />

und von etwaigen anteilen an der objektgesellschaft<br />

möglich. Geht die beteiligung auf in<br />

vorstehendem absatz genannte Personen über<br />

bzw. fällt ein anleger in zukunft unter den in vorstehenden<br />

absätzen genannten Personenkreis,<br />

kann der anleger / erwerber aus der Fonds- bzw.<br />

objektgesellschaft ausgeschlossen werden.<br />

Die bayernfonds Immobilienverwaltung Gmbh<br />

& co. objekt <strong>Frankreich</strong> III kG („Fondsgesellschaft“)<br />

bietet im rahmen einer kapitalerhöhung<br />

den erwerb von kommanditbeteiligungen<br />

an. komplementär ist die klk beteiligungs Gmbh<br />

(„komplementär“), und geschäftsführender<br />

kommanditist ist die ws beteiligungs Gmbh<br />

(„geschäftsführender kommanditist“).<br />

rechtliche Grundlagen<br />

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