Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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(7) mindestens ein beiratsmitglied nimmt an den<br />
Gesellschafterversammlungen gemäß § 17<br />
dieses vertrags teil. auf verlangen des beirates<br />
nimmt der geschäftsführende kommanditist<br />
oder ein durch diesen zu benennender<br />
vertreter an den beiratssitzungen teil; der<br />
geschäftsführende kommanditist seinerseits<br />
ist berechtigt, an den beiratssitzungen teilzunehmen.<br />
(8) Der beirat ist kein organ im sinne des aktienrechts.<br />
seine mitglieder haften nur für<br />
vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit; davon<br />
ausgenommen ist die haftung für schäden<br />
infolge verletzung des lebens, des körpers<br />
oder der Gesundheit einer Person. schadenersatzansprüche<br />
der Gesellschafter und der<br />
Gesellschaft verjähren nach ablauf von drei<br />
jahren, gerechnet ab dem schluss des jahres,<br />
in dem der anspruch entstanden ist und der<br />
anspruchsberechtigte von den den anspruch<br />
begründenden umständen und der Person<br />
des schuldners kenntnis erlangt hat oder<br />
ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.<br />
unabhängig von der kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />
unkenntnis verjährt der anspruch<br />
bei vorsätzlichem handeln spätestens nach<br />
ablauf von zehn jahren, im Übrigen spätestens<br />
nach ablauf von fünf jahren nach der<br />
entstehung des anspruchs.<br />
(9) Derartige ansprüche sind innerhalb einer<br />
ausschlussfrist von sechs monaten nach<br />
kenntniserlangung vom schaden gegenüber<br />
dem verpflichteten schriftlich geltend zu machen.<br />
Die nichteinhaltung der ausschlussfrist<br />
führt zum verlust des anspruchs.<br />
(10)jedes beiratsmitglied erhält neben der<br />
erstattung seiner auslagen eine auslagenpauschale<br />
in höhe von eur 250 p. a. zzgl.<br />
gesetzlicher umsatzsteuer in jeweils gültiger<br />
höhe. änderungen hierzu sind durch die<br />
Gesellschafter zu beschließen.<br />
§ 13 geseLLsCHaFterbesCHLÜsse<br />
(1) Die von den Gesellschaftern in den angelegenheiten<br />
der Gesellschaft zu treffenden<br />
bestimmungen erfolgen durch beschlussfassung.<br />
Die Gesellschafterbeschlüsse werden<br />
grundsätzlich im wege des schriftlichen<br />
umlaufverfahrens gefasst. Das schriftliche<br />
umlaufverfahren ist einmal jährlich bis<br />
spätestens zum 30.11. eines jahres, erstmals<br />
in dem auf den schluss der Platzierung des<br />
Gesellschaftskapitals folgenden Geschäftsjahrs,<br />
durchzuführen. eine beschlussfassung<br />
in einer Gesellschafterversammlung ist unter<br />
den voraussetzungen des § 17 dieses vertrags<br />
möglich.<br />
(2) soweit in zwingenden gesetzlichen bestimmungen<br />
oder diesem Gesellschaftsvertrag<br />
nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist,<br />
bedürfen Gesellschafterbeschlüsse der einfachen<br />
mehrheit der abgegebenen stimmen.<br />
stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene<br />
stimmen. bei stimmengleichheit gilt ein<br />
antrag als abgelehnt.<br />
(3) Das stimmrecht bemisst sich nach dem kapitalkonto<br />
I jedes Gesellschafters mit der maßgabe,<br />
dass auf je eur 1 eine stimme entfällt.<br />
(4) Die unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />
kann nur binnen einer ausschlussfrist<br />
von einem monat nach kenntniserlangung<br />
durch eine gegen die Gesellschaft zu<br />
richtende klage, in der auch die Gründe<br />
genannt werden müssen, aus denen sich die<br />
unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses<br />
ergibt, geltend gemacht werden. nach ablauf<br />
der Frist gilt ein etwaiger mangel als geheilt.<br />
(5) jeder Gesellschafter kann sich im rahmen der<br />
ausübung seines stimmrechts durch einen<br />
schriftlich bevollmächtigten vertreter vertreten<br />
lassen.<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
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