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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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(7) mindestens ein beiratsmitglied nimmt an den<br />

Gesellschafterversammlungen gemäß § 17<br />

dieses vertrags teil. auf verlangen des beirates<br />

nimmt der geschäftsführende kommanditist<br />

oder ein durch diesen zu benennender<br />

vertreter an den beiratssitzungen teil; der<br />

geschäftsführende kommanditist seinerseits<br />

ist berechtigt, an den beiratssitzungen teilzunehmen.<br />

(8) Der beirat ist kein organ im sinne des aktienrechts.<br />

seine mitglieder haften nur für<br />

vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit; davon<br />

ausgenommen ist die haftung für schäden<br />

infolge verletzung des lebens, des körpers<br />

oder der Gesundheit einer Person. schadenersatzansprüche<br />

der Gesellschafter und der<br />

Gesellschaft verjähren nach ablauf von drei<br />

jahren, gerechnet ab dem schluss des jahres,<br />

in dem der anspruch entstanden ist und der<br />

anspruchsberechtigte von den den anspruch<br />

begründenden umständen und der Person<br />

des schuldners kenntnis erlangt hat oder<br />

ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.<br />

unabhängig von der kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />

unkenntnis verjährt der anspruch<br />

bei vorsätzlichem handeln spätestens nach<br />

ablauf von zehn jahren, im Übrigen spätestens<br />

nach ablauf von fünf jahren nach der<br />

entstehung des anspruchs.<br />

(9) Derartige ansprüche sind innerhalb einer<br />

ausschlussfrist von sechs monaten nach<br />

kenntniserlangung vom schaden gegenüber<br />

dem verpflichteten schriftlich geltend zu machen.<br />

Die nichteinhaltung der ausschlussfrist<br />

führt zum verlust des anspruchs.<br />

(10)jedes beiratsmitglied erhält neben der<br />

erstattung seiner auslagen eine auslagenpauschale<br />

in höhe von eur 250 p. a. zzgl.<br />

gesetzlicher umsatzsteuer in jeweils gültiger<br />

höhe. änderungen hierzu sind durch die<br />

Gesellschafter zu beschließen.<br />

§ 13 geseLLsCHaFterbesCHLÜsse<br />

(1) Die von den Gesellschaftern in den angelegenheiten<br />

der Gesellschaft zu treffenden<br />

bestimmungen erfolgen durch beschlussfassung.<br />

Die Gesellschafterbeschlüsse werden<br />

grundsätzlich im wege des schriftlichen<br />

umlaufverfahrens gefasst. Das schriftliche<br />

umlaufverfahren ist einmal jährlich bis<br />

spätestens zum 30.11. eines jahres, erstmals<br />

in dem auf den schluss der Platzierung des<br />

Gesellschaftskapitals folgenden Geschäftsjahrs,<br />

durchzuführen. eine beschlussfassung<br />

in einer Gesellschafterversammlung ist unter<br />

den voraussetzungen des § 17 dieses vertrags<br />

möglich.<br />

(2) soweit in zwingenden gesetzlichen bestimmungen<br />

oder diesem Gesellschaftsvertrag<br />

nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist,<br />

bedürfen Gesellschafterbeschlüsse der einfachen<br />

mehrheit der abgegebenen stimmen.<br />

stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene<br />

stimmen. bei stimmengleichheit gilt ein<br />

antrag als abgelehnt.<br />

(3) Das stimmrecht bemisst sich nach dem kapitalkonto<br />

I jedes Gesellschafters mit der maßgabe,<br />

dass auf je eur 1 eine stimme entfällt.<br />

(4) Die unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />

kann nur binnen einer ausschlussfrist<br />

von einem monat nach kenntniserlangung<br />

durch eine gegen die Gesellschaft zu<br />

richtende klage, in der auch die Gründe<br />

genannt werden müssen, aus denen sich die<br />

unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses<br />

ergibt, geltend gemacht werden. nach ablauf<br />

der Frist gilt ein etwaiger mangel als geheilt.<br />

(5) jeder Gesellschafter kann sich im rahmen der<br />

ausübung seines stimmrechts durch einen<br />

schriftlich bevollmächtigten vertreter vertreten<br />

lassen.<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

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