Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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Der mieter<br />
Die Immobilie ist langfristig und zu 100 Prozent<br />
bis grundsätzlich zum 31.12.2021 an die<br />
im bereich des arbeits- und sozialrechts tätige<br />
anwaltskanzlei „capstan lms“ („caPstan“) vermietet<br />
und wird als neuer hauptsitz des unternehmens<br />
genutzt. Die anwaltskanzlei wurde von<br />
„legal 500“, einem ratgeber für rechtsanwaltskanzleien,<br />
im jahr 2007 als „führende kanzlei im<br />
französischen markt“ ausgezeichnet.<br />
caPstan ist eine der Gründungsgesellschaften<br />
der internationalen anwaltsvereinigung „Ius<br />
laboris“, der in 45 ländern mehr als 2.500 spezialisten<br />
aus dem bereich des Personalrechts<br />
angehören.<br />
caPstan hat rd. 35 Partner und beschäftigt etwa<br />
250 mitarbeiter in neun büros in <strong>Frankreich</strong>. Die<br />
büros befinden sich in Paris, lille, lyon, marseille,<br />
saint-Étienne, toulouse, sophia-antipolis,<br />
nantes und montpellier.<br />
Die kanzlei konnte im wirtschaftsjahr 2008 die<br />
umsatzerlöse um rd. 45 Prozent von rd. 13,6 millionen<br />
euro auf rd. 19,8 millionen euro steigern.<br />
Da es sich bei caPstan um eine französische<br />
anwaltssozietät handelt und da daher im<br />
vergleich zu internationalen Großkanzleien<br />
eine bonitätseinschätzung nur eingeschränkt<br />
möglich ist (u. a. keine externen ratings von<br />
ratingagenturen wie s&P oder moody’s), kann<br />
keine professionelle bzw. umfassende bonitätseinschätzung<br />
vorgenommen werden und<br />
nur eine Prüfung anhand weniger nicht sehr<br />
aussagekräftiger Daten erfolgen. anders als<br />
bei staatlichen mietern oder prüfungsfähigen<br />
Großkonzernen ist das bonitätsrisiko des mieters<br />
daher als größer einzuschätzen, wobei auch<br />
mittelgroße französische anwaltskanzleien nach<br />
kenntnis der real I.s. in der vergangenheit ihren<br />
zahlungsverpflichtungen nachgekommen sein<br />
sollten. aufgrund der vorstehend genannten<br />
marktstellung im bereich arbeitsrecht und der<br />
per heute vorliegenden Daten ist daher die<br />
mieterbonität als zufriedenstellend einzuschätzen<br />
(gleichwohl sich dies wie üblich nicht auf die<br />
zukunft projizieren lassen wird).<br />
Der mietvertrag<br />
Der mietvertrag wurde am 07.09.2009 für<br />
100 Prozent der vermietbaren Flächen der<br />
Immobilie mit wirkung zum 01.01.2010 über<br />
eine Grundmietzeit von zwölf jahren bis zum<br />
31.12.2021 geschlossen.<br />
Der mietvertrag sieht sonderkündigungsrechte<br />
des mieters mit wirkung zum 31.12.2016 und<br />
31.12.2018 vor. eine ausübung der option muss<br />
mindestens sechs monate zuvor angezeigt<br />
werden. Im anschluss an die vertragslaufzeit<br />
besteht eine vertraglich festgelegte option, den<br />
mietvertrag um weitere neun jahre zu verlängern.<br />
Dabei sieht die verlängerungsoption<br />
unter diesem mietvertrag die sonst in <strong>Frankreich</strong><br />
üblichen sonderkündigungsrechte nach drei und<br />
sechs jahren vor (Details hierzu siehe in tz. 7.2.5).<br />
Der mietvertrag hat eine mietfreie zeit von drei<br />
monaten ab januar 2010 vorgesehen. Diese zeit<br />
ist abgeschlossen und der mieter kommt seinen<br />
mietvertraglichen verpflichtungen nach.<br />
bei dem mietvertrag handelt es sich um einen<br />
so genannten netto-mietvertrag, unter dem<br />
der mieter neben der miete grundsätzlich auch<br />
die nebenkosten im zusammenhang mit der<br />
versicherung der Immobilie und für öffentliche<br />
abgaben und steuern betreffend die bewirtschaftung<br />
der Immobilie zu tragen hat. bis auf<br />
wenige ausnahmen sind auch seine direkten<br />
verbrauchskosten und grundsätzlich bis zur<br />
höhe eines jährlich festgelegten höchstbetrags<br />
von anfänglich 200.000 euro auch die weiteren<br />
bewirtschaftungskosten des Fondsobjekts (u. a.<br />
die kosten für die laufende Instandhaltung und<br />
renovierung des Fondsobjekts, sofern es sich<br />
dabei nicht um strukturelle Investitionen oder<br />
Instandhaltungsmaßnahmen handelt, die in<br />
artikel 606 des französischen code civil definiert<br />
sind) auf den mieter umlegbar. In bestimmten<br />
Fällen muss der mieter auch bewirtschaftungskosten<br />
bzw. mietnebenkosten über den vorgenannten<br />
höchstbetrag hinaus tragen. Der<br />
vorgenannte höchstbetrag für die umlegung<br />
der mietnebenkosten wird jährlich anhand des<br />
französischen baukostenindex (Icc, „Indice du<br />
coûte de la construction“) angepasst, allerdings<br />
mit einer begrenzung von 3,5 Prozent nach oben