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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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Der mieter<br />

Die Immobilie ist langfristig und zu 100 Prozent<br />

bis grundsätzlich zum 31.12.2021 an die<br />

im bereich des arbeits- und sozialrechts tätige<br />

anwaltskanzlei „capstan lms“ („caPstan“) vermietet<br />

und wird als neuer hauptsitz des unternehmens<br />

genutzt. Die anwaltskanzlei wurde von<br />

„legal 500“, einem ratgeber für rechtsanwaltskanzleien,<br />

im jahr 2007 als „führende kanzlei im<br />

französischen markt“ ausgezeichnet.<br />

caPstan ist eine der Gründungsgesellschaften<br />

der internationalen anwaltsvereinigung „Ius<br />

laboris“, der in 45 ländern mehr als 2.500 spezialisten<br />

aus dem bereich des Personalrechts<br />

angehören.<br />

caPstan hat rd. 35 Partner und beschäftigt etwa<br />

250 mitarbeiter in neun büros in <strong>Frankreich</strong>. Die<br />

büros befinden sich in Paris, lille, lyon, marseille,<br />

saint-Étienne, toulouse, sophia-antipolis,<br />

nantes und montpellier.<br />

Die kanzlei konnte im wirtschaftsjahr 2008 die<br />

umsatzerlöse um rd. 45 Prozent von rd. 13,6 millionen<br />

euro auf rd. 19,8 millionen euro steigern.<br />

Da es sich bei caPstan um eine französische<br />

anwaltssozietät handelt und da daher im<br />

vergleich zu internationalen Großkanzleien<br />

eine bonitätseinschätzung nur eingeschränkt<br />

möglich ist (u. a. keine externen ratings von<br />

ratingagenturen wie s&P oder moody’s), kann<br />

keine professionelle bzw. umfassende bonitätseinschätzung<br />

vorgenommen werden und<br />

nur eine Prüfung anhand weniger nicht sehr<br />

aussagekräftiger Daten erfolgen. anders als<br />

bei staatlichen mietern oder prüfungsfähigen<br />

Großkonzernen ist das bonitätsrisiko des mieters<br />

daher als größer einzuschätzen, wobei auch<br />

mittelgroße französische anwaltskanzleien nach<br />

kenntnis der real I.s. in der vergangenheit ihren<br />

zahlungsverpflichtungen nachgekommen sein<br />

sollten. aufgrund der vorstehend genannten<br />

marktstellung im bereich arbeitsrecht und der<br />

per heute vorliegenden Daten ist daher die<br />

mieterbonität als zufriedenstellend einzuschätzen<br />

(gleichwohl sich dies wie üblich nicht auf die<br />

zukunft projizieren lassen wird).<br />

Der mietvertrag<br />

Der mietvertrag wurde am 07.09.2009 für<br />

100 Prozent der vermietbaren Flächen der<br />

Immobilie mit wirkung zum 01.01.2010 über<br />

eine Grundmietzeit von zwölf jahren bis zum<br />

31.12.2021 geschlossen.<br />

Der mietvertrag sieht sonderkündigungsrechte<br />

des mieters mit wirkung zum 31.12.2016 und<br />

31.12.2018 vor. eine ausübung der option muss<br />

mindestens sechs monate zuvor angezeigt<br />

werden. Im anschluss an die vertragslaufzeit<br />

besteht eine vertraglich festgelegte option, den<br />

mietvertrag um weitere neun jahre zu verlängern.<br />

Dabei sieht die verlängerungsoption<br />

unter diesem mietvertrag die sonst in <strong>Frankreich</strong><br />

üblichen sonderkündigungsrechte nach drei und<br />

sechs jahren vor (Details hierzu siehe in tz. 7.2.5).<br />

Der mietvertrag hat eine mietfreie zeit von drei<br />

monaten ab januar 2010 vorgesehen. Diese zeit<br />

ist abgeschlossen und der mieter kommt seinen<br />

mietvertraglichen verpflichtungen nach.<br />

bei dem mietvertrag handelt es sich um einen<br />

so genannten netto-mietvertrag, unter dem<br />

der mieter neben der miete grundsätzlich auch<br />

die nebenkosten im zusammenhang mit der<br />

versicherung der Immobilie und für öffentliche<br />

abgaben und steuern betreffend die bewirtschaftung<br />

der Immobilie zu tragen hat. bis auf<br />

wenige ausnahmen sind auch seine direkten<br />

verbrauchskosten und grundsätzlich bis zur<br />

höhe eines jährlich festgelegten höchstbetrags<br />

von anfänglich 200.000 euro auch die weiteren<br />

bewirtschaftungskosten des Fondsobjekts (u. a.<br />

die kosten für die laufende Instandhaltung und<br />

renovierung des Fondsobjekts, sofern es sich<br />

dabei nicht um strukturelle Investitionen oder<br />

Instandhaltungsmaßnahmen handelt, die in<br />

artikel 606 des französischen code civil definiert<br />

sind) auf den mieter umlegbar. In bestimmten<br />

Fällen muss der mieter auch bewirtschaftungskosten<br />

bzw. mietnebenkosten über den vorgenannten<br />

höchstbetrag hinaus tragen. Der<br />

vorgenannte höchstbetrag für die umlegung<br />

der mietnebenkosten wird jährlich anhand des<br />

französischen baukostenindex (Icc, „Indice du<br />

coûte de la construction“) angepasst, allerdings<br />

mit einer begrenzung von 3,5 Prozent nach oben

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