Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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des Fondsobjekts, zu konditionen, die die bank<br />
zufriedenstellen und durch die insbesondere die<br />
im Darlehensvertrag gestellten anforderungen<br />
(wie z. b. an die höhe der miete im verhältnis<br />
zum geschuldeten kapitaldienst sowie des wertes<br />
der Immobilie im verhältnis zur Darlehensrestschuld)<br />
auch weiterhin eingehalten werden.<br />
es besteht hier das risiko, dass der aktuelle<br />
mieter eine seiner kündigungsoptionen ausübt<br />
und daher die oben genannten Gelder auf das<br />
sperrkonto der bank eingezahlt werden müssen.<br />
sollte in einem solchen Fall die anschlussvermietung<br />
nicht, nicht zufriedenstellend oder nur<br />
verspätet oder mit höheren damit verbundenen<br />
aufwendungen als geplant gelingen bzw. die<br />
bank die Gelder teilweise oder ganz zurückhalten,<br />
könnten voraussichtlich keine ausschüttungen<br />
/ rückflüsse an die anleger erfolgen.<br />
vielmehr besteht das risiko, dass im Fall des<br />
leerstands oder der nicht zufriedenstellenden<br />
bzw. nachteiligeren anschlussvermietung die<br />
Fremdfinanzierung des Fonds scheitert und die<br />
Fonds- bzw. objektgesellschaft in einer solchen<br />
situation gar gezwungen sein könnte, die Fondsimmobilie<br />
in einem schwachen marktumfeld<br />
zu veräußern. Dies könnte letztlich auch den<br />
totalverlust des beteiligungsbetrags nebst agio<br />
der anleger nach sich ziehen bzw. signifikante<br />
reduzierungen gegenüber der prognostizierten<br />
rentabilität für die anleger ergeben.<br />
Die objekt- und die Fondsgesellschaft gewähren<br />
der finanzierenden bank im rahmen des Darlehensvertrags<br />
bzw. der weiteren bank im rahmen<br />
der verträge für den zinssatzswap übliche<br />
sicherheiten (z. b. abtretung der rechte aus dem<br />
mietvertrag, abtretung bzw. verpfändung der<br />
konten der Fonds- und der objektgesellschaft,<br />
erstrangige dingliche sicherungsrechte nach<br />
französischem recht an der Fondsimmobilie,<br />
so genannte „privilèges de prêteur de deniers“,<br />
eintragung einer hypothek für die mögliche<br />
auflösung des zinssicherungsgeschäfts). Die<br />
objektgesellschaft als Darlehensnehmer unter<br />
dem Darlehensvertrag wird sich im rahmen der<br />
Finanzierungsvereinbarung weiterhin verpflichten,<br />
während der laufzeit des Darlehensvertrags<br />
ein bestimmtes verhältnis („ratio“) betreffend<br />
den in regelmäßigen abständen auf kosten der<br />
objektgesellschaft durch unabhängige Dritte<br />
zu ermittelnden marktwert des Fondsobjekts<br />
zur höhe der Fremdfinanzierung einzuhalten<br />
(so genannte „loan to value“- oder „ltv“-ratio).<br />
Dies gilt auch im hinblick auf das verhältnis des<br />
zu leistenden kapitaldienstes zu den definierten<br />
netto-mieteinnahmen aus der Immobilie und<br />
auch betreffend den beleihungswert des objekts,<br />
ermittelt nach den relevanten vorschriften<br />
nach dem Pfandbriefgesetz, sind bestimmte<br />
vertragliche Grenzwerte fortlaufend einzuhalten<br />
und regelmäßig sind hierzu berechnungen<br />
an die finanzierende bank zu liefern. Für den<br />
Fall, dass die vorgenannten verhältnisse bzw.<br />
anforderungen nicht eingehalten werden, kann<br />
der kreditgeber die vorhandene und die dann<br />
auflaufende liquidität der objekt- und ggf. der<br />
Fondsgesellschaft ab diesem zeitpunkt sperren<br />
und keine verfügungen (auch keine ausschüttungen<br />
/ rückflüsse an die anleger) mehr<br />
zulassen sowie in bestimmten Fällen die stellung<br />
zusätzlicher sicherheiten und vorzeitige teiltilgungen<br />
von der objektgesellschaft verlangen.<br />
Derartige sperrungen können zu geringeren<br />
ausschüttungen / rückflüssen als projiziert führen<br />
und die stellung zusätzlicher sicherheiten<br />
mit kosten verbunden sein, die ihrerseits die<br />
ausschüttungen / rückflüsse an die anleger mindern<br />
könnten. sofern es der objektgesellschaft<br />
nicht möglich ist, sondertilgungen zu leisten<br />
oder geforderte zusätzliche sicherheiten zu bestellen<br />
oder bestehende sicherheiten zu verstärken,<br />
steht dem kreditgeber ggf. ein außerordentliches<br />
kündigungsrecht für den Darlehensvertrag<br />
sowie aller damit direkt oder indirekt zusammenhängenden<br />
verträge und vereinbarungen<br />
zu. Ist es in einem solchen Fall, also nach einer<br />
kündigung durch den kreditgeber, der objektgesellschaft<br />
nicht möglich, die für die ablösung<br />
der gekündigten kredite erforderlichen Fremdmittel<br />
bei einem anderen kreditgeber einzudecken,<br />
kann es zu einer zwangsverwertung<br />
der als sicherheit dienenden Fondsimmobilie<br />
durch die finanzierende bank kommen. bei der<br />
zwangsverwertung kann, z. b. falls zu diesem<br />
zeitpunkt ein schwaches marktumfeld besteht,<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass der erlös<br />
der zwangsverwertung nicht ausreicht, um die<br />
bei dem finanzierenden kreditgeber aufgenommenen<br />
Fremdmittel zurückzuzahlen. Für die<br />
objekt- bzw. die Fondsgesellschaft ist insoweit<br />
auch eine nachfolgende zwangsliquidation mit<br />
verwertung sämtlicher aktiva nicht auszuschlie-<br />
risikohinweise<br />
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