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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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des Fondsobjekts, zu konditionen, die die bank<br />

zufriedenstellen und durch die insbesondere die<br />

im Darlehensvertrag gestellten anforderungen<br />

(wie z. b. an die höhe der miete im verhältnis<br />

zum geschuldeten kapitaldienst sowie des wertes<br />

der Immobilie im verhältnis zur Darlehensrestschuld)<br />

auch weiterhin eingehalten werden.<br />

es besteht hier das risiko, dass der aktuelle<br />

mieter eine seiner kündigungsoptionen ausübt<br />

und daher die oben genannten Gelder auf das<br />

sperrkonto der bank eingezahlt werden müssen.<br />

sollte in einem solchen Fall die anschlussvermietung<br />

nicht, nicht zufriedenstellend oder nur<br />

verspätet oder mit höheren damit verbundenen<br />

aufwendungen als geplant gelingen bzw. die<br />

bank die Gelder teilweise oder ganz zurückhalten,<br />

könnten voraussichtlich keine ausschüttungen<br />

/ rückflüsse an die anleger erfolgen.<br />

vielmehr besteht das risiko, dass im Fall des<br />

leerstands oder der nicht zufriedenstellenden<br />

bzw. nachteiligeren anschlussvermietung die<br />

Fremdfinanzierung des Fonds scheitert und die<br />

Fonds- bzw. objektgesellschaft in einer solchen<br />

situation gar gezwungen sein könnte, die Fondsimmobilie<br />

in einem schwachen marktumfeld<br />

zu veräußern. Dies könnte letztlich auch den<br />

totalverlust des beteiligungsbetrags nebst agio<br />

der anleger nach sich ziehen bzw. signifikante<br />

reduzierungen gegenüber der prognostizierten<br />

rentabilität für die anleger ergeben.<br />

Die objekt- und die Fondsgesellschaft gewähren<br />

der finanzierenden bank im rahmen des Darlehensvertrags<br />

bzw. der weiteren bank im rahmen<br />

der verträge für den zinssatzswap übliche<br />

sicherheiten (z. b. abtretung der rechte aus dem<br />

mietvertrag, abtretung bzw. verpfändung der<br />

konten der Fonds- und der objektgesellschaft,<br />

erstrangige dingliche sicherungsrechte nach<br />

französischem recht an der Fondsimmobilie,<br />

so genannte „privilèges de prêteur de deniers“,<br />

eintragung einer hypothek für die mögliche<br />

auflösung des zinssicherungsgeschäfts). Die<br />

objektgesellschaft als Darlehensnehmer unter<br />

dem Darlehensvertrag wird sich im rahmen der<br />

Finanzierungsvereinbarung weiterhin verpflichten,<br />

während der laufzeit des Darlehensvertrags<br />

ein bestimmtes verhältnis („ratio“) betreffend<br />

den in regelmäßigen abständen auf kosten der<br />

objektgesellschaft durch unabhängige Dritte<br />

zu ermittelnden marktwert des Fondsobjekts<br />

zur höhe der Fremdfinanzierung einzuhalten<br />

(so genannte „loan to value“- oder „ltv“-ratio).<br />

Dies gilt auch im hinblick auf das verhältnis des<br />

zu leistenden kapitaldienstes zu den definierten<br />

netto-mieteinnahmen aus der Immobilie und<br />

auch betreffend den beleihungswert des objekts,<br />

ermittelt nach den relevanten vorschriften<br />

nach dem Pfandbriefgesetz, sind bestimmte<br />

vertragliche Grenzwerte fortlaufend einzuhalten<br />

und regelmäßig sind hierzu berechnungen<br />

an die finanzierende bank zu liefern. Für den<br />

Fall, dass die vorgenannten verhältnisse bzw.<br />

anforderungen nicht eingehalten werden, kann<br />

der kreditgeber die vorhandene und die dann<br />

auflaufende liquidität der objekt- und ggf. der<br />

Fondsgesellschaft ab diesem zeitpunkt sperren<br />

und keine verfügungen (auch keine ausschüttungen<br />

/ rückflüsse an die anleger) mehr<br />

zulassen sowie in bestimmten Fällen die stellung<br />

zusätzlicher sicherheiten und vorzeitige teiltilgungen<br />

von der objektgesellschaft verlangen.<br />

Derartige sperrungen können zu geringeren<br />

ausschüttungen / rückflüssen als projiziert führen<br />

und die stellung zusätzlicher sicherheiten<br />

mit kosten verbunden sein, die ihrerseits die<br />

ausschüttungen / rückflüsse an die anleger mindern<br />

könnten. sofern es der objektgesellschaft<br />

nicht möglich ist, sondertilgungen zu leisten<br />

oder geforderte zusätzliche sicherheiten zu bestellen<br />

oder bestehende sicherheiten zu verstärken,<br />

steht dem kreditgeber ggf. ein außerordentliches<br />

kündigungsrecht für den Darlehensvertrag<br />

sowie aller damit direkt oder indirekt zusammenhängenden<br />

verträge und vereinbarungen<br />

zu. Ist es in einem solchen Fall, also nach einer<br />

kündigung durch den kreditgeber, der objektgesellschaft<br />

nicht möglich, die für die ablösung<br />

der gekündigten kredite erforderlichen Fremdmittel<br />

bei einem anderen kreditgeber einzudecken,<br />

kann es zu einer zwangsverwertung<br />

der als sicherheit dienenden Fondsimmobilie<br />

durch die finanzierende bank kommen. bei der<br />

zwangsverwertung kann, z. b. falls zu diesem<br />

zeitpunkt ein schwaches marktumfeld besteht,<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass der erlös<br />

der zwangsverwertung nicht ausreicht, um die<br />

bei dem finanzierenden kreditgeber aufgenommenen<br />

Fremdmittel zurückzuzahlen. Für die<br />

objekt- bzw. die Fondsgesellschaft ist insoweit<br />

auch eine nachfolgende zwangsliquidation mit<br />

verwertung sämtlicher aktiva nicht auszuschlie-<br />

risikohinweise<br />

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