Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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(3) Die teilung von Gesellschaftsanteilen erfordert,<br />
soweit nicht nach diesem vertrag bzw. kraft<br />
Gesetzes abweichendes gilt, die zustimmung<br />
des geschäftsführenden kommanditisten.<br />
(4) bei jedem Übergang der Gesellschafterstellung<br />
auf einen Dritten, ob im rahmen von<br />
Gesamtrechts- oder sonderrechtsnachfolge,<br />
werden alle konten gemäß § 6 unverändert<br />
und einheitlich fortgeführt. Der Übergang<br />
einzelner rechte und Pflichten hinsichtlich<br />
nur einzelner Gesellschafterkonten ist nicht<br />
möglich. Der Übergang ist der Gesellschaft<br />
schriftlich anzuzeigen.<br />
(5) Die im zusammenhang mit einer Übertragung<br />
oder teilung von Gesellschaftsanteilen<br />
verbundenen kosten trägt der den Gesellschaftsanteil<br />
übertragende bzw. teilende<br />
Gesellschafter. Die kosten, zu denen auch<br />
eventuell bei der Gesellschaft anfallende<br />
steuern gehören, werden diesem Gesellschafter<br />
von dem geschäftsführenden kommanditisten<br />
gesondert in rechnung gestellt. Die zu<br />
ersetzenden kosten, mit ausnahme eventuell<br />
bei der Gesellschaft anfallender steuern, bestimmen<br />
sich nach dem Preisverzeichnis der<br />
Gesellschaft oder dessen Geschäftsbesorgers,<br />
das von Gesellschaftern jederzeit eingesehen<br />
werden kann.<br />
(6) Der übertragende und der neue Gesellschafter<br />
sind verpflichtet, der Gesellschaft die<br />
Übertragung des jeweiligen Gesellschaftsanteils<br />
unter beifügung einer unterzeichneten<br />
kopie des Übertragungsvertrags und,<br />
gegebenenfalls, des nachweises der entsprechenden<br />
steuerlich abzugsfähigen sonderwerbungskosten<br />
bzw. sonderbetriebsausgaben<br />
unverzüglich anzuzeigen.<br />
(7) Gegenüber der Gesellschaft gilt der bisherige<br />
Gesellschafter solange als Gesellschafter, bis<br />
der Gesellschaft gemäß abs. (1) die Übertragung<br />
des jeweils betroffenen Gesellschaftsanteils<br />
angezeigt worden ist. Die Gesellschaft<br />
ist berechtigt, mit schuldbefreiender wirkung,<br />
auch gegenüber dem neuen Gesellschafter,<br />
an den bisherigen Gesellschafter<br />
auszahlungen vorzunehmen, bis ihr unter<br />
berücksichtigung der bestimmungen gemäß<br />
abs. (1) die Übertragung des Gesellschaftsanteils<br />
mitgeteilt worden ist.<br />
§ 23 tOD eines geseLLsCHaFters<br />
(1) stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft<br />
nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt. Die beteiligung<br />
des Gesellschafters geht auf seine<br />
erben über. soweit die erben die beteiligung<br />
in erfüllung eines vermächtnisses oder einer<br />
auseinandersetzungsanordnung des erblassers<br />
ganz oder teilweise übertragen, wird der<br />
begünstigte neuer Gesellschafter.<br />
liegt in der Person des erben, des vermächtnisnehmers<br />
oder des begünstigten<br />
einer auseinandersetzungsanordnung ein<br />
wichtiger Grund gemäß § 22 abs. (1) satz 3<br />
buchstaben a) bis c) vor, kann der Übergang<br />
der beteiligung binnen sechs wochen nach<br />
vorliegen der erforderlichen Informationen<br />
und Dokumente vom geschäftsführenden<br />
kommanditisten durch schriftliche erklärung<br />
untersagt werden. In diesem Fall scheidet der<br />
erbe aus der Gesellschaft aus, statt des vermächtnisnehmers<br />
bzw. begünstigten einer<br />
auseinandersetzungsanordnung bleibt der<br />
erbe bzw. bleiben die erben Gesellschafter.<br />
Die erben bzw. vermächtnisnehmer müssen<br />
sich durch vorlage eines erbscheines oder<br />
eines erbnachweises entsprechend § 35 Gbo<br />
legitimieren. Der erbfall ist dem geschäftsführenden<br />
kommanditisten unverzüglich<br />
schriftlich anzuzeigen.<br />
(2) Die Gesellschaft kann auf die vorstehende<br />
legitimierung verzichten, wenn ihr eine ausfertigung<br />
oder eine beglaubigte abschrift des<br />
testamentes des Gesellschafters sowie die<br />
niederschrift über die eröffnungsverhandlung<br />
des nachlassgerichtes vorgelegt wird.<br />
(3) testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen<br />
von kommanditisten ist zulässig.<br />
(4) alle der Gesellschaft durch den erbfall<br />
entstehenden kosten haben die erben bzw.<br />
vermächtnisnehmer zu tragen.