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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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156<br />

(3) Die teilung von Gesellschaftsanteilen erfordert,<br />

soweit nicht nach diesem vertrag bzw. kraft<br />

Gesetzes abweichendes gilt, die zustimmung<br />

des geschäftsführenden kommanditisten.<br />

(4) bei jedem Übergang der Gesellschafterstellung<br />

auf einen Dritten, ob im rahmen von<br />

Gesamtrechts- oder sonderrechtsnachfolge,<br />

werden alle konten gemäß § 6 unverändert<br />

und einheitlich fortgeführt. Der Übergang<br />

einzelner rechte und Pflichten hinsichtlich<br />

nur einzelner Gesellschafterkonten ist nicht<br />

möglich. Der Übergang ist der Gesellschaft<br />

schriftlich anzuzeigen.<br />

(5) Die im zusammenhang mit einer Übertragung<br />

oder teilung von Gesellschaftsanteilen<br />

verbundenen kosten trägt der den Gesellschaftsanteil<br />

übertragende bzw. teilende<br />

Gesellschafter. Die kosten, zu denen auch<br />

eventuell bei der Gesellschaft anfallende<br />

steuern gehören, werden diesem Gesellschafter<br />

von dem geschäftsführenden kommanditisten<br />

gesondert in rechnung gestellt. Die zu<br />

ersetzenden kosten, mit ausnahme eventuell<br />

bei der Gesellschaft anfallender steuern, bestimmen<br />

sich nach dem Preisverzeichnis der<br />

Gesellschaft oder dessen Geschäftsbesorgers,<br />

das von Gesellschaftern jederzeit eingesehen<br />

werden kann.<br />

(6) Der übertragende und der neue Gesellschafter<br />

sind verpflichtet, der Gesellschaft die<br />

Übertragung des jeweiligen Gesellschaftsanteils<br />

unter beifügung einer unterzeichneten<br />

kopie des Übertragungsvertrags und,<br />

gegebenenfalls, des nachweises der entsprechenden<br />

steuerlich abzugsfähigen sonderwerbungskosten<br />

bzw. sonderbetriebsausgaben<br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

(7) Gegenüber der Gesellschaft gilt der bisherige<br />

Gesellschafter solange als Gesellschafter, bis<br />

der Gesellschaft gemäß abs. (1) die Übertragung<br />

des jeweils betroffenen Gesellschaftsanteils<br />

angezeigt worden ist. Die Gesellschaft<br />

ist berechtigt, mit schuldbefreiender wirkung,<br />

auch gegenüber dem neuen Gesellschafter,<br />

an den bisherigen Gesellschafter<br />

auszahlungen vorzunehmen, bis ihr unter<br />

berücksichtigung der bestimmungen gemäß<br />

abs. (1) die Übertragung des Gesellschaftsanteils<br />

mitgeteilt worden ist.<br />

§ 23 tOD eines geseLLsCHaFters<br />

(1) stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft<br />

nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt. Die beteiligung<br />

des Gesellschafters geht auf seine<br />

erben über. soweit die erben die beteiligung<br />

in erfüllung eines vermächtnisses oder einer<br />

auseinandersetzungsanordnung des erblassers<br />

ganz oder teilweise übertragen, wird der<br />

begünstigte neuer Gesellschafter.<br />

liegt in der Person des erben, des vermächtnisnehmers<br />

oder des begünstigten<br />

einer auseinandersetzungsanordnung ein<br />

wichtiger Grund gemäß § 22 abs. (1) satz 3<br />

buchstaben a) bis c) vor, kann der Übergang<br />

der beteiligung binnen sechs wochen nach<br />

vorliegen der erforderlichen Informationen<br />

und Dokumente vom geschäftsführenden<br />

kommanditisten durch schriftliche erklärung<br />

untersagt werden. In diesem Fall scheidet der<br />

erbe aus der Gesellschaft aus, statt des vermächtnisnehmers<br />

bzw. begünstigten einer<br />

auseinandersetzungsanordnung bleibt der<br />

erbe bzw. bleiben die erben Gesellschafter.<br />

Die erben bzw. vermächtnisnehmer müssen<br />

sich durch vorlage eines erbscheines oder<br />

eines erbnachweises entsprechend § 35 Gbo<br />

legitimieren. Der erbfall ist dem geschäftsführenden<br />

kommanditisten unverzüglich<br />

schriftlich anzuzeigen.<br />

(2) Die Gesellschaft kann auf die vorstehende<br />

legitimierung verzichten, wenn ihr eine ausfertigung<br />

oder eine beglaubigte abschrift des<br />

testamentes des Gesellschafters sowie die<br />

niederschrift über die eröffnungsverhandlung<br />

des nachlassgerichtes vorgelegt wird.<br />

(3) testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen<br />

von kommanditisten ist zulässig.<br />

(4) alle der Gesellschaft durch den erbfall<br />

entstehenden kosten haben die erben bzw.<br />

vermächtnisnehmer zu tragen.

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