Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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sprechenden refinanzierungskosten der bank)<br />
verzinst und wurde zunächst bis zum 30.09.2011<br />
zugesagt. sollte die Platzierung des anlegerkapitals<br />
zu diesem zeitpunkt noch andauern,<br />
müsste die zwischenfinanzierung bis zum ende<br />
der Platzierungsfrist verlängert werden. hierfür<br />
liegt noch keine Finanzierungszusage einer bank<br />
vor. sollte in einem solchen Fall keine anschlussfinanzierung<br />
für diese zwischenfinanzierung zu<br />
erhalten sein, könnte der zwangsverkauf des<br />
Fondsobjekts erforderlich werden, wenn aus<br />
einer ziehung der Finanzierungsgarantie nicht<br />
ausreichend mittel erlöst werden. Dies kann im<br />
ungünstigsten Fall den verlust des beteiligungsbetrags<br />
nebst agio für die anleger nach sich ziehen.<br />
es besteht in einem solchen Fall weiterhin<br />
die Gefahr, dass die Prolongation der zwischenfinanzierung<br />
möglicherweise nicht zu gleichen,<br />
sondern nur zu erheblich schlechteren konditionen<br />
am markt durchführbar wäre. Dies kann<br />
zu geringeren rückflüssen als projiziert führen.<br />
sofern die kosten einer derartigen zwischenfinanzierung<br />
höher liegen als die eingesparten<br />
prognostizierten ausschüttungen / rückflüsse<br />
auf den noch nicht platzierten beteiligungsbetrag<br />
nebst agio, gehen etwaige höhere aufwendungen<br />
zulasten der liquiditätsreserve. Dies<br />
kann z. b. bei steigenden zinsen der Fall sein.<br />
auch kürzungen oder ein ausfall der prognostizierten<br />
ausschüttungen / rückflüsse an die<br />
anleger wären in einem solchen Fall nicht auszuschließen.<br />
Der anspruch der Fonds- bzw. der objektgesellschaft<br />
auf einzahlung des beteiligungsbetrags<br />
nebst agio entsteht erst mit dem rechtlich wirksamen<br />
beitritt der anleger zur Fondsgesellschaft<br />
bzw. der damit verbundenen begebung der<br />
Investorendarlehen an die objektgesellschaft.<br />
Der beitritt und die begebung des Investorendarlehens<br />
erfolgen nach erklärung der annahme<br />
des beitrittsangebots der anleger gemäß<br />
den regelungen der beitrittsvereinbarung. Der<br />
gesamte beteiligungsbetrag nebst agio ist<br />
von den anlegern gemäß der regelungen der<br />
beitrittsvereinbarung fristgerecht zu erbringen.<br />
werden einzelne Gesellschafter vor vollständiger<br />
einzahlung ihres beteiligungsbetrags nebst agio<br />
zahlungsunfähig oder zahlen nicht fristgemäß,<br />
besteht dadurch das risiko einer nicht vollständigen<br />
Finanzierung des Investitionsvorhabens.<br />
eine hierdurch entstehende Finanzierungslücke<br />
wäre durch aufnahme weiteren kommanditkapitals<br />
(nebst damit verbundener Gewährung<br />
von Investorendarlehen) oder weiterer Fremdmittel<br />
oder rückgriff auf die liquiditätsreserve<br />
zu schließen. es kann für diesen Fall nicht<br />
ausgeschlossen werden, dass somit ein nicht<br />
kalkulierter zinsaufwand entsteht. Dies kann die<br />
rückflüsse an die anleger mindern.<br />
3.3.4 Langfrist und anschlussfinanzierung /<br />
investorendarlehen<br />
Die objektgesellschaft hat zur teilweisen<br />
Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten ein<br />
langfristiges Darlehen aufgenommen. Details<br />
zu diesem Darlehensgeschäft und allen damit<br />
im zusammenhang stehenden rechtsgeschäften<br />
(z. b. sicherheitenverträgen, zinssicherungsgeschäften)<br />
sind unter „rechtliche Grundlagen“ (in<br />
tz. 7.2.6) in diesem Private Placement memorandum<br />
dargelegt. Das Darlehen, das mit der bank<br />
grundsätzlich zunächst bis zum 31.12.2020 vereinbart<br />
wurde, wurde mit variabler verzinsung<br />
(3-monats-eurIbor) aufgenommen. um für den<br />
zeitraum bis zum 31.12.2020 in wirtschaftlicher<br />
betrachtung feste zinskonditionen zu erhalten,<br />
hat die objektgesellschaft mit einer weiteren<br />
bank ein zinssicherungsgeschäft (zinssatzswap)<br />
abgeschlossen, unter dem jedoch nachfolgende<br />
risiken verbleiben. sollte das Darlehen bzw. der<br />
zinssatzswap vor ablauf vorzeitig aufgelöst werden<br />
(z. b. im Fall der kündigung durch die bank<br />
oder bei einem vorzeitigen verkauf der Fondsimmobilie<br />
oder im Fall des zinssatzswap, falls<br />
dieser wenn erforderlich nicht auf eine bank im<br />
rahmen der anschlussfinanzierung übertragen<br />
werden oder bei der zunächst involvierten bank<br />
nicht belassen werden kann), könnten je nach<br />
zinsentwicklung am kapitalmarkt vorfälligkeitsentschädigungen<br />
und kosten zulasten der objekt-<br />
und damit der Fondsgesellschaft entstehen,<br />
die den nettoerlös aus der veräußerung für die<br />
Fondsimmobilie signifikant reduzieren könnten.<br />
Das Darlehen der bank und ggf. der zinssatzswap<br />
muss in jedem Fall der kündigung (was u. a. analog<br />
der kündigungsmöglichkeiten des mieters<br />
unter dem mietvertrag zum ende des jahres 2016<br />
bzw. 2018 zugunsten der bank möglich ist) und<br />
zum Darlehensablauf am 31.12.2020 im zuge<br />
risikohinweise<br />
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