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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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sprechenden refinanzierungskosten der bank)<br />

verzinst und wurde zunächst bis zum 30.09.2011<br />

zugesagt. sollte die Platzierung des anlegerkapitals<br />

zu diesem zeitpunkt noch andauern,<br />

müsste die zwischenfinanzierung bis zum ende<br />

der Platzierungsfrist verlängert werden. hierfür<br />

liegt noch keine Finanzierungszusage einer bank<br />

vor. sollte in einem solchen Fall keine anschlussfinanzierung<br />

für diese zwischenfinanzierung zu<br />

erhalten sein, könnte der zwangsverkauf des<br />

Fondsobjekts erforderlich werden, wenn aus<br />

einer ziehung der Finanzierungsgarantie nicht<br />

ausreichend mittel erlöst werden. Dies kann im<br />

ungünstigsten Fall den verlust des beteiligungsbetrags<br />

nebst agio für die anleger nach sich ziehen.<br />

es besteht in einem solchen Fall weiterhin<br />

die Gefahr, dass die Prolongation der zwischenfinanzierung<br />

möglicherweise nicht zu gleichen,<br />

sondern nur zu erheblich schlechteren konditionen<br />

am markt durchführbar wäre. Dies kann<br />

zu geringeren rückflüssen als projiziert führen.<br />

sofern die kosten einer derartigen zwischenfinanzierung<br />

höher liegen als die eingesparten<br />

prognostizierten ausschüttungen / rückflüsse<br />

auf den noch nicht platzierten beteiligungsbetrag<br />

nebst agio, gehen etwaige höhere aufwendungen<br />

zulasten der liquiditätsreserve. Dies<br />

kann z. b. bei steigenden zinsen der Fall sein.<br />

auch kürzungen oder ein ausfall der prognostizierten<br />

ausschüttungen / rückflüsse an die<br />

anleger wären in einem solchen Fall nicht auszuschließen.<br />

Der anspruch der Fonds- bzw. der objektgesellschaft<br />

auf einzahlung des beteiligungsbetrags<br />

nebst agio entsteht erst mit dem rechtlich wirksamen<br />

beitritt der anleger zur Fondsgesellschaft<br />

bzw. der damit verbundenen begebung der<br />

Investorendarlehen an die objektgesellschaft.<br />

Der beitritt und die begebung des Investorendarlehens<br />

erfolgen nach erklärung der annahme<br />

des beitrittsangebots der anleger gemäß<br />

den regelungen der beitrittsvereinbarung. Der<br />

gesamte beteiligungsbetrag nebst agio ist<br />

von den anlegern gemäß der regelungen der<br />

beitrittsvereinbarung fristgerecht zu erbringen.<br />

werden einzelne Gesellschafter vor vollständiger<br />

einzahlung ihres beteiligungsbetrags nebst agio<br />

zahlungsunfähig oder zahlen nicht fristgemäß,<br />

besteht dadurch das risiko einer nicht vollständigen<br />

Finanzierung des Investitionsvorhabens.<br />

eine hierdurch entstehende Finanzierungslücke<br />

wäre durch aufnahme weiteren kommanditkapitals<br />

(nebst damit verbundener Gewährung<br />

von Investorendarlehen) oder weiterer Fremdmittel<br />

oder rückgriff auf die liquiditätsreserve<br />

zu schließen. es kann für diesen Fall nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass somit ein nicht<br />

kalkulierter zinsaufwand entsteht. Dies kann die<br />

rückflüsse an die anleger mindern.<br />

3.3.4 Langfrist­ und anschlussfinanzierung /<br />

investorendarlehen<br />

Die objektgesellschaft hat zur teilweisen<br />

Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten ein<br />

langfristiges Darlehen aufgenommen. Details<br />

zu diesem Darlehensgeschäft und allen damit<br />

im zusammenhang stehenden rechtsgeschäften<br />

(z. b. sicherheitenverträgen, zinssicherungsgeschäften)<br />

sind unter „rechtliche Grundlagen“ (in<br />

tz. 7.2.6) in diesem Private Placement memorandum<br />

dargelegt. Das Darlehen, das mit der bank<br />

grundsätzlich zunächst bis zum 31.12.2020 vereinbart<br />

wurde, wurde mit variabler verzinsung<br />

(3-monats-eurIbor) aufgenommen. um für den<br />

zeitraum bis zum 31.12.2020 in wirtschaftlicher<br />

betrachtung feste zinskonditionen zu erhalten,<br />

hat die objektgesellschaft mit einer weiteren<br />

bank ein zinssicherungsgeschäft (zinssatzswap)<br />

abgeschlossen, unter dem jedoch nachfolgende<br />

risiken verbleiben. sollte das Darlehen bzw. der<br />

zinssatzswap vor ablauf vorzeitig aufgelöst werden<br />

(z. b. im Fall der kündigung durch die bank<br />

oder bei einem vorzeitigen verkauf der Fondsimmobilie<br />

oder im Fall des zinssatzswap, falls<br />

dieser wenn erforderlich nicht auf eine bank im<br />

rahmen der anschlussfinanzierung übertragen<br />

werden oder bei der zunächst involvierten bank<br />

nicht belassen werden kann), könnten je nach<br />

zinsentwicklung am kapitalmarkt vorfälligkeitsentschädigungen<br />

und kosten zulasten der objekt-<br />

und damit der Fondsgesellschaft entstehen,<br />

die den nettoerlös aus der veräußerung für die<br />

Fondsimmobilie signifikant reduzieren könnten.<br />

Das Darlehen der bank und ggf. der zinssatzswap<br />

muss in jedem Fall der kündigung (was u. a. analog<br />

der kündigungsmöglichkeiten des mieters<br />

unter dem mietvertrag zum ende des jahres 2016<br />

bzw. 2018 zugunsten der bank möglich ist) und<br />

zum Darlehensablauf am 31.12.2020 im zuge<br />

risikohinweise<br />

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