Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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96<br />
kündigung bzw. beendigung der beteiligung<br />
/ Übertragung und belastung sowie<br />
teilung von gesellschaftsanteilen / tod eines<br />
gesellschafters<br />
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Dauer<br />
errichtet.<br />
ein Gesellschafter scheidet u. a. aus der Fondsgesellschaft<br />
aus bzw. kann von der Fondsgesellschaft<br />
ausgeschlossen werden, wenn<br />
• er das Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt<br />
hat, mit wirksamwerden der kündigung,<br />
erstmals zum 31.12.2026;<br />
• ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />
Grund gekündigt worden ist;<br />
• ihm gegenüber der rücktritt von der beitrittsvereinbarung<br />
erklärt worden ist;<br />
• er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem<br />
Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />
worden ist;<br />
• über sein vermögen oder seinen nachlass ein<br />
Insolvenzverfahren eröffnet wird;<br />
• er aus der objektgesellschaft ausgeschieden ist.<br />
ein Gesellschafter kann seine beteiligung u. a.<br />
dann außerordentlich kündigen, wenn<br />
• er wegen krankheit oder behinderung auf nicht<br />
absehbare zeit nicht im stande ist, mindestens<br />
drei stunden am tag erwerbsfähig zu sein;<br />
• er für mehr als sechs monate ohne unterbrechung<br />
arbeitslosengeld bezogen hat;<br />
• er rechtskräftig geschieden ist und mindestens<br />
500 euro pro monat an unterhaltsleistungen zu<br />
erbringen hat.<br />
jeder Gesellschafter kann im wege der abtretung<br />
seinen Gesellschaftsanteil auf der Grundlage<br />
der gesellschaftsvertraglichen regelungen<br />
rechtsgeschäftlich übertragen oder in sonstiger<br />
weise darüber verfügen, sofern der geschäftsführende<br />
kommanditist schriftlich zugestimmt<br />
hat. Die freie handelbarkeit der vermögensanlage<br />
ist durch nachstehende umstände eingeschränkt.<br />
Der geschäftsführende kommanditist kann<br />
die zustimmung bei vorliegen eines wichtigen<br />
Grundes verweigern. ein wichtiger Grund liegt<br />
insbesondere vor, wenn infolge der Übertragung<br />
des bzw. verfügung über den Gesellschaftsanteil:<br />
a) eine gemäß § 3 abs. (4) sätze 2 und 3 des<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
ausgeschlossene Person Gesellschafter würde;<br />
b) gegen in- oder ausländisches wertpapier- / Investmentrecht<br />
oder sonstiges aufsichtsrecht<br />
verstoßen wird und / oder die Gesellschaft<br />
künftig in- oder ausländischem wertpapier-<br />
/ Investmentrecht oder sonstigem<br />
aufsichtsrecht unterläge; und / oder<br />
c) in sonstiger weise gegen Gesetze oder<br />
rechtsvorschriften verstoßen würde.<br />
eine Übertragung kann jeweils nur zum ablauf<br />
des 31.12. eines jahres bzw. zum beginn des<br />
01.01. eines jahres erfolgen. jede beabsichtigte<br />
Übertragung bzw. verfügung ist dem<br />
geschäftsführenden kommanditisten schriftlich<br />
anzuzeigen. In der schriftlichen anzeige<br />
und auf nachfrage hat der Gesellschafter dem<br />
geschäftsführenden kommanditisten die zur entscheidung<br />
über das vorliegen eines wichtigen<br />
Grundes erforderlichen angaben zu machen und<br />
zu belegen.<br />
eine Übertragung eines Gesellschaftsanteils ist<br />
nur bei gleichzeitiger Übertragung aller rechtspositionen<br />
des übertragenden Gesellschafters<br />
aus der beteiligung im Übrigen (einschließlich<br />
der ansprüche aus dem Darlehensvertrag über<br />
das Investorendarlehen und der ggf. an die<br />
Gesellschafter abgetretenen anteile an der scI)<br />
an dessen rechtsnachfolger als Gesellschafter<br />
möglich. Falls die Inhaberschaft von Gesellschaftsanteilen<br />
einerseits und beteiligung an der<br />
scI und Investorendarlehen an die scI andererseits<br />
auseinanderfällt, hat der Gesellschafter alle<br />
erforderlichen schritte zu unternehmen, um eine<br />
Übertragung von Investorendarlehen und scIanteilen<br />
herbeizuführen.