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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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96<br />

kündigung bzw. beendigung der beteiligung<br />

/ Übertragung und belastung sowie<br />

teilung von gesellschaftsanteilen / tod eines<br />

gesellschafters<br />

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Dauer<br />

errichtet.<br />

ein Gesellschafter scheidet u. a. aus der Fondsgesellschaft<br />

aus bzw. kann von der Fondsgesellschaft<br />

ausgeschlossen werden, wenn<br />

• er das Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt<br />

hat, mit wirksamwerden der kündigung,<br />

erstmals zum 31.12.2026;<br />

• ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />

Grund gekündigt worden ist;<br />

• ihm gegenüber der rücktritt von der beitrittsvereinbarung<br />

erklärt worden ist;<br />

• er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem<br />

Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />

worden ist;<br />

• über sein vermögen oder seinen nachlass ein<br />

Insolvenzverfahren eröffnet wird;<br />

• er aus der objektgesellschaft ausgeschieden ist.<br />

ein Gesellschafter kann seine beteiligung u. a.<br />

dann außerordentlich kündigen, wenn<br />

• er wegen krankheit oder behinderung auf nicht<br />

absehbare zeit nicht im stande ist, mindestens<br />

drei stunden am tag erwerbsfähig zu sein;<br />

• er für mehr als sechs monate ohne unterbrechung<br />

arbeitslosengeld bezogen hat;<br />

• er rechtskräftig geschieden ist und mindestens<br />

500 euro pro monat an unterhaltsleistungen zu<br />

erbringen hat.<br />

jeder Gesellschafter kann im wege der abtretung<br />

seinen Gesellschaftsanteil auf der Grundlage<br />

der gesellschaftsvertraglichen regelungen<br />

rechtsgeschäftlich übertragen oder in sonstiger<br />

weise darüber verfügen, sofern der geschäftsführende<br />

kommanditist schriftlich zugestimmt<br />

hat. Die freie handelbarkeit der vermögensanlage<br />

ist durch nachstehende umstände eingeschränkt.<br />

Der geschäftsführende kommanditist kann<br />

die zustimmung bei vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes verweigern. ein wichtiger Grund liegt<br />

insbesondere vor, wenn infolge der Übertragung<br />

des bzw. verfügung über den Gesellschaftsanteil:<br />

a) eine gemäß § 3 abs. (4) sätze 2 und 3 des<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

ausgeschlossene Person Gesellschafter würde;<br />

b) gegen in- oder ausländisches wertpapier- / Investmentrecht<br />

oder sonstiges aufsichtsrecht<br />

verstoßen wird und / oder die Gesellschaft<br />

künftig in- oder ausländischem wertpapier-<br />

/ Investmentrecht oder sonstigem<br />

aufsichtsrecht unterläge; und / oder<br />

c) in sonstiger weise gegen Gesetze oder<br />

rechtsvorschriften verstoßen würde.<br />

eine Übertragung kann jeweils nur zum ablauf<br />

des 31.12. eines jahres bzw. zum beginn des<br />

01.01. eines jahres erfolgen. jede beabsichtigte<br />

Übertragung bzw. verfügung ist dem<br />

geschäftsführenden kommanditisten schriftlich<br />

anzuzeigen. In der schriftlichen anzeige<br />

und auf nachfrage hat der Gesellschafter dem<br />

geschäftsführenden kommanditisten die zur entscheidung<br />

über das vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes erforderlichen angaben zu machen und<br />

zu belegen.<br />

eine Übertragung eines Gesellschaftsanteils ist<br />

nur bei gleichzeitiger Übertragung aller rechtspositionen<br />

des übertragenden Gesellschafters<br />

aus der beteiligung im Übrigen (einschließlich<br />

der ansprüche aus dem Darlehensvertrag über<br />

das Investorendarlehen und der ggf. an die<br />

Gesellschafter abgetretenen anteile an der scI)<br />

an dessen rechtsnachfolger als Gesellschafter<br />

möglich. Falls die Inhaberschaft von Gesellschaftsanteilen<br />

einerseits und beteiligung an der<br />

scI und Investorendarlehen an die scI andererseits<br />

auseinanderfällt, hat der Gesellschafter alle<br />

erforderlichen schritte zu unternehmen, um eine<br />

Übertragung von Investorendarlehen und scIanteilen<br />

herbeizuführen.

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