Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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8.1.1 investitionsphase<br />
grunderwerbsteuer<br />
Der erwerb von Immobilien unterliegt in <strong>Frankreich</strong><br />
der Grunderwerbsteuer. Deren höhe hängt<br />
von mehreren Faktoren ab. Im normalfall beläuft<br />
sich die Grunderwerbsteuer auf 5,09 Prozent<br />
bezogen auf den kaufpreis. In bestimmten<br />
Fällen kommt jedoch (anstatt des regelsatzes<br />
von 5,09 Prozent) ein reduzierter Grunderwerbsteuersatz<br />
in höhe von 0,715 Prozent oder eine<br />
registrierungsabgabe von 125 euro zur anwendung.<br />
Der reduzierte Grunderwerbsteuersatz<br />
von 0,715 Prozent kommt insbesondere dann<br />
zur anwendung, wenn der verkauf im rahmen<br />
einer gewerblichen tätigkeit (d. h. durch einen<br />
im rahmen seines Geschäftsbetriebs handelnden<br />
umsatzsteuerpflichtigen verkäufer) erfolgt<br />
und es sich bei der verkauften Immobilie um ein<br />
neues Gebäude (d. h. ein vor weniger als fünf<br />
jahren fertig gestelltes Gebäude) handelt.<br />
weiterhin unterliegt der erwerb von Immobilien<br />
einer Gebühr für die eintragung von hypotheken<br />
(salaire du conservateur) in höhe von<br />
0,1 Prozent des kaufpreises; außerdem fallen<br />
notargebühren an.<br />
umsatzsteuer<br />
Die veräußerung einer Immobilie binnen fünf<br />
jahren nach Fertigstellung durch eine umsatzsteuerpflichtige<br />
Person im rahmen ihres<br />
Geschäftsbetriebs unterliegt grundsätzlich der<br />
französischen umsatzsteuer mit einem satz von<br />
19,6 Prozent.<br />
ob der erwerb der Fondsimmobilie im hier<br />
vorliegenden Fall insgesamt der umsatzsteuer<br />
unterliegt, wurde im rahmen der ankaufsprüfung<br />
durch die steuerlichen und sonstigen<br />
berater der objektgesellschaft anhand folgender<br />
kriterien geprüft. ein teil der Fondsimmobilie<br />
wurde abgerissen und ein neuer bau wurde<br />
hinzugefügt. Damit der erwerb der französischen<br />
Immobilienumsatzsteuer unterliegt, ist<br />
es erforderlich, dass die am erhaltenen teil der<br />
Immobilie ausgeführten arbeiten solcher art<br />
und solchen umfangs sind, dass diese maßnahmen<br />
eine herstellung eines neuen Gebäudes im<br />
sinne von artikel 257, I, 2-2° des französischen<br />
code général des Impôts darstellen. Insbesondere<br />
können arbeiten an sämtlichen bestandteilen<br />
der Immobilie, die nicht die struktur des Gebäudes<br />
bilden (second oeuvre), sofern sie zu über<br />
zwei Dritteln neu sind, einem neuen Gebäude für<br />
zwecke der umsatzsteuer gleichgestellt werden.<br />
Die in diesem rahmen zu berücksichtigenden<br />
arbeiten sind folgende:<br />
• böden (plancher), die für die tragfähigkeit und<br />
steifigkeit des bauwerks nicht ausschlaggebend<br />
sind, mit ausnahme der verkleidung (revêtement)<br />
(z.b. verfliesung (carrelage), holzboden<br />
(plancher), teppichboden (moquette);<br />
• Öffnungen nach außen (huisseries extérieures)‚<br />
z. b. Fenster, Fenstertüren, Glasfassaden (baies<br />
vitrées) und Glaswände (verrières);<br />
• Innenwände (cloisons intérieures), die nicht tragend,<br />
entweder fest oder beweglich sind, aus<br />
allen sonstigen typen und materialien;<br />
• sanitär- und wasserinstallationen (installations<br />
sanitaires et de plomberie) mit ausnahme der<br />
anschlusswerke (travaux de raccordement aux<br />
réseaux);<br />
• elektroinstallationen mit ausnahme der anschlussarbeiten<br />
und<br />
• heizungsinstallationen mit ausnahme der<br />
anschlussarbeiten.<br />
Der verkäufer selbst konnte keine zweifelsfreien<br />
nachweise bezüglich art und umfang der maßnahmen,<br />
die an dem erhaltenen teil des Gebäudes<br />
ausgeführt wurden, erbringen (wie z. b.<br />
bilder, die den zustand des Gebäudes vor und<br />
nach ausführung der maßnahmen dokumentieren<br />
würden, oder eine durch Gerichtsvollzieher<br />
erfolgte bestätigung des zustands der Immobilie<br />
vor und nach den ausgeführten arbeiten). jedoch<br />
ergibt sich aus einer durch einen externen<br />
technischen berater durchgeführten Prüfung des<br />
Gebäudes und der vorhandenen Dokumentation,<br />
dass die am Gebäude ausgeführten maßnahmen<br />
bezüglich sämtlicher elemente, die die struktur<br />
nicht zum Gegenstand haben (second oeuvre),<br />
in ausreichendem umfang neu sind (insbeson-