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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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116<br />

8.1.1 investitionsphase<br />

grunderwerbsteuer<br />

Der erwerb von Immobilien unterliegt in <strong>Frankreich</strong><br />

der Grunderwerbsteuer. Deren höhe hängt<br />

von mehreren Faktoren ab. Im normalfall beläuft<br />

sich die Grunderwerbsteuer auf 5,09 Prozent<br />

bezogen auf den kaufpreis. In bestimmten<br />

Fällen kommt jedoch (anstatt des regelsatzes<br />

von 5,09 Prozent) ein reduzierter Grunderwerbsteuersatz<br />

in höhe von 0,715 Prozent oder eine<br />

registrierungsabgabe von 125 euro zur anwendung.<br />

Der reduzierte Grunderwerbsteuersatz<br />

von 0,715 Prozent kommt insbesondere dann<br />

zur anwendung, wenn der verkauf im rahmen<br />

einer gewerblichen tätigkeit (d. h. durch einen<br />

im rahmen seines Geschäftsbetriebs handelnden<br />

umsatzsteuerpflichtigen verkäufer) erfolgt<br />

und es sich bei der verkauften Immobilie um ein<br />

neues Gebäude (d. h. ein vor weniger als fünf<br />

jahren fertig gestelltes Gebäude) handelt.<br />

weiterhin unterliegt der erwerb von Immobilien<br />

einer Gebühr für die eintragung von hypotheken<br />

(salaire du conservateur) in höhe von<br />

0,1 Prozent des kaufpreises; außerdem fallen<br />

notargebühren an.<br />

umsatzsteuer<br />

Die veräußerung einer Immobilie binnen fünf<br />

jahren nach Fertigstellung durch eine umsatzsteuerpflichtige<br />

Person im rahmen ihres<br />

Geschäftsbetriebs unterliegt grundsätzlich der<br />

französischen umsatzsteuer mit einem satz von<br />

19,6 Prozent.<br />

ob der erwerb der Fondsimmobilie im hier<br />

vorliegenden Fall insgesamt der umsatzsteuer<br />

unterliegt, wurde im rahmen der ankaufsprüfung<br />

durch die steuerlichen und sonstigen<br />

berater der objektgesellschaft anhand folgender<br />

kriterien geprüft. ein teil der Fondsimmobilie<br />

wurde abgerissen und ein neuer bau wurde<br />

hinzugefügt. Damit der erwerb der französischen<br />

Immobilienumsatzsteuer unterliegt, ist<br />

es erforderlich, dass die am erhaltenen teil der<br />

Immobilie ausgeführten arbeiten solcher art<br />

und solchen umfangs sind, dass diese maßnahmen<br />

eine herstellung eines neuen Gebäudes im<br />

sinne von artikel 257, I, 2-2° des französischen<br />

code général des Impôts darstellen. Insbesondere<br />

können arbeiten an sämtlichen bestandteilen<br />

der Immobilie, die nicht die struktur des Gebäudes<br />

bilden (second oeuvre), sofern sie zu über<br />

zwei Dritteln neu sind, einem neuen Gebäude für<br />

zwecke der umsatzsteuer gleichgestellt werden.<br />

Die in diesem rahmen zu berücksichtigenden<br />

arbeiten sind folgende:<br />

• böden (plancher), die für die tragfähigkeit und<br />

steifigkeit des bauwerks nicht ausschlaggebend<br />

sind, mit ausnahme der verkleidung (revêtement)<br />

(z.b. verfliesung (carrelage), holzboden<br />

(plancher), teppichboden (moquette);<br />

• Öffnungen nach außen (huisseries extérieures)‚<br />

z. b. Fenster, Fenstertüren, Glasfassaden (baies<br />

vitrées) und Glaswände (verrières);<br />

• Innenwände (cloisons intérieures), die nicht tragend,<br />

entweder fest oder beweglich sind, aus<br />

allen sonstigen typen und materialien;<br />

• sanitär- und wasserinstallationen (installations<br />

sanitaires et de plomberie) mit ausnahme der<br />

anschlusswerke (travaux de raccordement aux<br />

réseaux);<br />

• elektroinstallationen mit ausnahme der anschlussarbeiten<br />

und<br />

• heizungsinstallationen mit ausnahme der<br />

anschlussarbeiten.<br />

Der verkäufer selbst konnte keine zweifelsfreien<br />

nachweise bezüglich art und umfang der maßnahmen,<br />

die an dem erhaltenen teil des Gebäudes<br />

ausgeführt wurden, erbringen (wie z. b.<br />

bilder, die den zustand des Gebäudes vor und<br />

nach ausführung der maßnahmen dokumentieren<br />

würden, oder eine durch Gerichtsvollzieher<br />

erfolgte bestätigung des zustands der Immobilie<br />

vor und nach den ausgeführten arbeiten). jedoch<br />

ergibt sich aus einer durch einen externen<br />

technischen berater durchgeführten Prüfung des<br />

Gebäudes und der vorhandenen Dokumentation,<br />

dass die am Gebäude ausgeführten maßnahmen<br />

bezüglich sämtlicher elemente, die die struktur<br />

nicht zum Gegenstand haben (second oeuvre),<br />

in ausreichendem umfang neu sind (insbeson-

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