Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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zinssicherungsgeschäft („zinssatzswap“) abgeschlossen.<br />
unter dem zinssatzswap werden<br />
aus sicht der objektgesellschaft feste zinszahlungen<br />
(ohne berücksichtigung der eigentlichen<br />
kreditmarge) vereinbart, so dass bezüglich der<br />
variablen verzinsungen unter dem Darlehen<br />
entsprechende zinsänderungsrisiken zunächst<br />
grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die<br />
weiterhin an die finanzierende bank zu leistende<br />
kreditmarge wurde fest bis Dezember 2020, dem<br />
ende der Grundlaufzeit des Darlehens, vereinbart.<br />
nach ablauf der zinssicherung wurde für<br />
den weiteren Prognosezeitraum ein kalkulatorischer<br />
zinssatz von 5,5 Prozent angenommen.<br />
wichtige Details hierzu siehe in tz. 7.2.6 bzw. die<br />
risikohinweise in tz. 3.3.4.<br />
6.3.2 zinsen gesellschafterdarlehen<br />
In dieser Position werden die zinsen unter<br />
dem von der Fonds- an die objektgesellschaft<br />
gewährten Gesellschafterdarlehen zusammengefasst.<br />
6.4 vOraussiCHtLiCHer steuerLiCHer auFwanD<br />
in FrankreiCH unD DeutsCHLanD<br />
6.4.1 steueraufwand in <strong>Frankreich</strong><br />
Die laufenden einkünfte der französischen<br />
objektgesellschaft aus der vermietung der<br />
Fondsimmobilie werden lediglich in <strong>Frankreich</strong><br />
besteuert (sog. ordentliche einkünfte). In<br />
Deutschland sind diese einkünfte aufgrund des<br />
zwischen <strong>Frankreich</strong> und Deutschland bestehenden<br />
Doppelbesteuerungsabkommens (Dba)<br />
von einer weiteren besteuerung freigestellt.<br />
bezüglich dieser laufenden bzw. ordentlichen<br />
einkünfte der französischen objektgesellschaft<br />
ist jedoch gemäß dem Fondskonzept zunächst<br />
ausschließlich die der Fondsgesellschaft vorgeschaltete<br />
verwaltungsgesellschaft in <strong>Frankreich</strong><br />
beschränkt steuerpflichtig und unterliegt den<br />
einschlägigen steuerlichen regelungen in <strong>Frankreich</strong>.<br />
Die anleger selbst sind gemäß dem Fondskonzept<br />
in <strong>Frankreich</strong> betreffend diese einkünfte<br />
zunächst voraussichtlich nicht steuerpflichtig<br />
und daher auch nicht zur abgabe persönlicher<br />
steuererklärungen in <strong>Frankreich</strong> verpflichtet<br />
(siehe hierzu auch die hinweise in tz. 3.4 bzw.<br />
Details im kapitel „steuerliche Grundlagen“<br />
in tz. 8). Der auf die verwaltungsgesellschaft in<br />
<strong>Frankreich</strong> zur anwendung kommende steuersatz<br />
beträgt bis zu einem zu versteuernden<br />
einkommen von 2,3 millionen euro 33,33 Prozent.<br />
Für steuerbeträge von über 763.000 euro<br />
wird eine zusätzliche abgabe erhoben, so<br />
dass in einem solchen Fall das steuerpflichtige<br />
einkommen mit 34,43 Prozent versteuert wird.<br />
auf dieser Grundlage berücksichtigt die Prognoserechnung<br />
die entsprechenden französischen<br />
vorschriften zur ermittlung des steuerlichen<br />
ergebnisses, welches, vereinfacht ausgedrückt,<br />
aus dem einnahmenüberschuss – unter nichtberücksichtigung<br />
etwaiger zinsen aus der anlage<br />
der liquiditätsreserve – und den ausgaben<br />
(insbesondere den vergütungen für Geschäftsbesorgung,<br />
den kosten der Gesellschaft und<br />
dem zinsaufwand für das Fremdkapital) bzw. den<br />
zulässigen abschreibungen bzw. werbungskosten<br />
ermittelt wird. Die für das Gesellschafterdarlehen<br />
der Fondsgesellschaft an die objektgesellschaft<br />
anfallenden zinsen sind voraussichtlich<br />
ebenfalls steuerlich abzugsfähig. Die kosten<br />
der Fondsgesellschaft für komplementärvergütungen,<br />
die vergütung des geschäftsführenden<br />
kommanditisten und für die Fondsverwaltung<br />
sowie die kosten der steuerlichen beratung<br />
bzw. die jahresabschlusskosten der Fonds- bzw.<br />
der verwaltungsgesellschaft sind dabei nicht<br />
berücksichtigt, da diese in <strong>Frankreich</strong> steuerlich<br />
nicht angesetzt werden dürfen. Die Prognoserechnung<br />
basiert dabei bezüglich der steuerlichen<br />
berechnungen auf einem Gutachten der<br />
steuerlichen berater der Fonds- bzw. der objektgesellschaft,<br />
auf den einschätzungen der lokalen<br />
sachverständigen von king sturge, Paris, im rahmen<br />
des vorliegenden Gutachtens bezüglich der<br />
voraussichtlich zulässigen abschreibungen u. a.<br />
hinsichtlich des ansatzes für den nicht abschreibbaren<br />
Grundstücksanteil bezogen auf die Investition<br />
und weiterhin auf den gültigen regelungen,<br />
der Gesetzeslage und der rechtsprechung zum<br />
zeitpunkt der aufstellung des Private Placement<br />
memorandums. es wurde daher in abstimmung<br />
mit den steuerlichen beratern angenommen,<br />
dass folgende aufwendungen und kosten in der<br />
Investitionsphase von der objektgesellschaft<br />
vollständig steuerlich als aufwand in <strong>Frankreich</strong><br />
geltend gemacht werden können: die gesamten<br />
erwerbsnebenkosten (transfersteuer, regis-