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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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76<br />

zinssicherungsgeschäft („zinssatzswap“) abgeschlossen.<br />

unter dem zinssatzswap werden<br />

aus sicht der objektgesellschaft feste zinszahlungen<br />

(ohne berücksichtigung der eigentlichen<br />

kreditmarge) vereinbart, so dass bezüglich der<br />

variablen verzinsungen unter dem Darlehen<br />

entsprechende zinsänderungsrisiken zunächst<br />

grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die<br />

weiterhin an die finanzierende bank zu leistende<br />

kreditmarge wurde fest bis Dezember 2020, dem<br />

ende der Grundlaufzeit des Darlehens, vereinbart.<br />

nach ablauf der zinssicherung wurde für<br />

den weiteren Prognosezeitraum ein kalkulatorischer<br />

zinssatz von 5,5 Prozent angenommen.<br />

wichtige Details hierzu siehe in tz. 7.2.6 bzw. die<br />

risikohinweise in tz. 3.3.4.<br />

6.3.2 zinsen gesellschafterdarlehen<br />

In dieser Position werden die zinsen unter<br />

dem von der Fonds- an die objektgesellschaft<br />

gewährten Gesellschafterdarlehen zusammengefasst.<br />

6.4 vOraussiCHtLiCHer steuerLiCHer auFwanD<br />

in FrankreiCH unD DeutsCHLanD<br />

6.4.1 steueraufwand in <strong>Frankreich</strong><br />

Die laufenden einkünfte der französischen<br />

objektgesellschaft aus der vermietung der<br />

Fondsimmobilie werden lediglich in <strong>Frankreich</strong><br />

besteuert (sog. ordentliche einkünfte). In<br />

Deutschland sind diese einkünfte aufgrund des<br />

zwischen <strong>Frankreich</strong> und Deutschland bestehenden<br />

Doppelbesteuerungsabkommens (Dba)<br />

von einer weiteren besteuerung freigestellt.<br />

bezüglich dieser laufenden bzw. ordentlichen<br />

einkünfte der französischen objektgesellschaft<br />

ist jedoch gemäß dem Fondskonzept zunächst<br />

ausschließlich die der Fondsgesellschaft vorgeschaltete<br />

verwaltungsgesellschaft in <strong>Frankreich</strong><br />

beschränkt steuerpflichtig und unterliegt den<br />

einschlägigen steuerlichen regelungen in <strong>Frankreich</strong>.<br />

Die anleger selbst sind gemäß dem Fondskonzept<br />

in <strong>Frankreich</strong> betreffend diese einkünfte<br />

zunächst voraussichtlich nicht steuerpflichtig<br />

und daher auch nicht zur abgabe persönlicher<br />

steuererklärungen in <strong>Frankreich</strong> verpflichtet<br />

(siehe hierzu auch die hinweise in tz. 3.4 bzw.<br />

Details im kapitel „steuerliche Grundlagen“<br />

in tz. 8). Der auf die verwaltungsgesellschaft in<br />

<strong>Frankreich</strong> zur anwendung kommende steuersatz<br />

beträgt bis zu einem zu versteuernden<br />

einkommen von 2,3 millionen euro 33,33 Prozent.<br />

Für steuerbeträge von über 763.000 euro<br />

wird eine zusätzliche abgabe erhoben, so<br />

dass in einem solchen Fall das steuerpflichtige<br />

einkommen mit 34,43 Prozent versteuert wird.<br />

auf dieser Grundlage berücksichtigt die Prognoserechnung<br />

die entsprechenden französischen<br />

vorschriften zur ermittlung des steuerlichen<br />

ergebnisses, welches, vereinfacht ausgedrückt,<br />

aus dem einnahmenüberschuss – unter nichtberücksichtigung<br />

etwaiger zinsen aus der anlage<br />

der liquiditätsreserve – und den ausgaben<br />

(insbesondere den vergütungen für Geschäftsbesorgung,<br />

den kosten der Gesellschaft und<br />

dem zinsaufwand für das Fremdkapital) bzw. den<br />

zulässigen abschreibungen bzw. werbungskosten<br />

ermittelt wird. Die für das Gesellschafterdarlehen<br />

der Fondsgesellschaft an die objektgesellschaft<br />

anfallenden zinsen sind voraussichtlich<br />

ebenfalls steuerlich abzugsfähig. Die kosten<br />

der Fondsgesellschaft für komplementärvergütungen,<br />

die vergütung des geschäftsführenden<br />

kommanditisten und für die Fondsverwaltung<br />

sowie die kosten der steuerlichen beratung<br />

bzw. die jahresabschlusskosten der Fonds- bzw.<br />

der verwaltungsgesellschaft sind dabei nicht<br />

berücksichtigt, da diese in <strong>Frankreich</strong> steuerlich<br />

nicht angesetzt werden dürfen. Die Prognoserechnung<br />

basiert dabei bezüglich der steuerlichen<br />

berechnungen auf einem Gutachten der<br />

steuerlichen berater der Fonds- bzw. der objektgesellschaft,<br />

auf den einschätzungen der lokalen<br />

sachverständigen von king sturge, Paris, im rahmen<br />

des vorliegenden Gutachtens bezüglich der<br />

voraussichtlich zulässigen abschreibungen u. a.<br />

hinsichtlich des ansatzes für den nicht abschreibbaren<br />

Grundstücksanteil bezogen auf die Investition<br />

und weiterhin auf den gültigen regelungen,<br />

der Gesetzeslage und der rechtsprechung zum<br />

zeitpunkt der aufstellung des Private Placement<br />

memorandums. es wurde daher in abstimmung<br />

mit den steuerlichen beratern angenommen,<br />

dass folgende aufwendungen und kosten in der<br />

Investitionsphase von der objektgesellschaft<br />

vollständig steuerlich als aufwand in <strong>Frankreich</strong><br />

geltend gemacht werden können: die gesamten<br />

erwerbsnebenkosten (transfersteuer, regis-

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