09.05.2013 Aufrufe

Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

128<br />

zwischen Deutschland und <strong>Frankreich</strong> keine<br />

verhandlungen zur änderung des bestehenden<br />

Dba D / F geführt (siehe dazu auch die hinweise<br />

in tz. 3.4.1).<br />

meldepflicht für auslandsbeteiligungen gemäß<br />

§ 138 abs. 2 aO<br />

Die beteiligung am vorliegenden beteiligungsangebot<br />

wird dem für den anleger jeweils<br />

zuständigen Finanzamt gemäß § 138 abs. 2 ao<br />

durch den steuerberater der Fondsgesellschaft<br />

mitgeteilt.<br />

8.2.2 nutzungsphase<br />

ausschüttungen / Darlehensrückführung<br />

Die ausschüttungen der Fondsgesellschaft an<br />

die anleger stellen entnahmen dar und sind als<br />

solche grundsätzlich nicht steuerpflichtig. auch<br />

die rückführung des Investorendarlehens führt<br />

nicht zu steuerpflichtigen erträgen. Für das<br />

zinslose Investorendarlehen der anleger an die<br />

objektgesellschaft sind nach aussage des steuerberaters<br />

der Fonds- und objektgesellschaft<br />

grundsätzlich keine fiktiven zinseinnahmen zu<br />

besteuern. eine anwendung des § 1 astG sollte<br />

insbesondere deshalb ausscheiden, weil die<br />

Darlehensgewährung nicht der einkünfteerzielung<br />

dient und die objektgesellschaft mangels<br />

gleichgerichteter Interessen keine dem anleger<br />

nahestehende Person ist. Die besteuerungsfolgen<br />

sind insoweit jedoch nicht ausdrücklich<br />

in verwaltungsanweisungen geregelt, so dass<br />

eine abweichende auffassung der zuständigen<br />

Finanzverwaltung nicht völlig ausgeschlossen<br />

werden kann (siehe dazu auch tz. 3.4).<br />

grundsteuer<br />

Der deutschen Grundsteuer unterliegt ausschließlich<br />

der in Deutschland belegene Grundbesitz.<br />

Da der Grundbesitz in <strong>Frankreich</strong> belegen<br />

ist, fällt keine deutsche Grundsteuer an.<br />

umsatzsteuer<br />

Der leistungsort für die vermietung der in <strong>Frankreich</strong><br />

belegenen Grundstücke liegt in <strong>Frankreich</strong>.<br />

Die Gesellschaften führen daher keine in<br />

Deutschland umsatzsteuerpflichtigen umsätze<br />

aus und sind zum vorsteuerabzug in Deutschland<br />

grundsätzlich nicht berechtigt.<br />

gewerbesteuer<br />

Die Fonds- und die objektgesellschaft betreiben<br />

kein Gewerbe im sinne des Gewerbesteuergesetzes<br />

und unterliegen daher nicht der Gewerbesteuer.<br />

Falls ein anleger die beteiligung im<br />

rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels<br />

hält, können sich für ihn negative gewerbesteuerliche<br />

auswirkungen ergeben.<br />

abgeltungsteuer / solidaritätszuschlag<br />

etwaige in Deutschland erwirtschaftete Guthabenzinsen<br />

und etwaige ausschüttungen der<br />

verwaltungsgesellschaft unterliegen grundsätzlich<br />

einem steuerabzug mit abgeltungswirkung<br />

in höhe von 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent solidaritätszuschlag<br />

und ggf. kirchensteuer. es wird aber<br />

auf antrag des steuerpflichtigen eine veranlagung<br />

durchgeführt und im rahmen einer Günstigerprüfung<br />

entschieden, ob stattdessen ggf.<br />

der reguläre persönliche einkommensteuersatz<br />

anwendung findet. entfällt mangels deutscher<br />

zahlstelle ein abzug, erfolgt die versteuerung in<br />

höhe von 25 Prozent (zzgl. solidaritätszuschlag<br />

und eventuell kirchensteuer) durch veranlagung.<br />

Details hierzu siehe in tz. 6.<br />

Finanzierung der beteiligung<br />

aufwendungen im zusammenhang mit einer<br />

individuellen anteilsfinanzierung sind steuerlich<br />

in Deutschland nicht berücksichtigungsfähig.<br />

Feststellungsverfahren<br />

nach ablauf eines kalenderjahres wird die erklärung<br />

zur einheitlichen und gesonderten Feststellung<br />

der einkünfte betreffend die beteiligung<br />

erstellt. Die erklärten einkünfte der Fondsgesellschaft<br />

werden vom zuständigen Finanzamt<br />

einheitlich und gesondert festgestellt (§§ 179,<br />

180 abs. 1 ao). In diesem Feststellungsbescheid<br />

sind die auf den einzelnen Gesellschafter entfallenden<br />

anteiligen ergebnisse gesondert ausgewiesen.<br />

Dabei können sonderwerbungskosten,<br />

d. h. die persönlichen werbungskosten der Ge-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!