Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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zwischen Deutschland und <strong>Frankreich</strong> keine<br />
verhandlungen zur änderung des bestehenden<br />
Dba D / F geführt (siehe dazu auch die hinweise<br />
in tz. 3.4.1).<br />
meldepflicht für auslandsbeteiligungen gemäß<br />
§ 138 abs. 2 aO<br />
Die beteiligung am vorliegenden beteiligungsangebot<br />
wird dem für den anleger jeweils<br />
zuständigen Finanzamt gemäß § 138 abs. 2 ao<br />
durch den steuerberater der Fondsgesellschaft<br />
mitgeteilt.<br />
8.2.2 nutzungsphase<br />
ausschüttungen / Darlehensrückführung<br />
Die ausschüttungen der Fondsgesellschaft an<br />
die anleger stellen entnahmen dar und sind als<br />
solche grundsätzlich nicht steuerpflichtig. auch<br />
die rückführung des Investorendarlehens führt<br />
nicht zu steuerpflichtigen erträgen. Für das<br />
zinslose Investorendarlehen der anleger an die<br />
objektgesellschaft sind nach aussage des steuerberaters<br />
der Fonds- und objektgesellschaft<br />
grundsätzlich keine fiktiven zinseinnahmen zu<br />
besteuern. eine anwendung des § 1 astG sollte<br />
insbesondere deshalb ausscheiden, weil die<br />
Darlehensgewährung nicht der einkünfteerzielung<br />
dient und die objektgesellschaft mangels<br />
gleichgerichteter Interessen keine dem anleger<br />
nahestehende Person ist. Die besteuerungsfolgen<br />
sind insoweit jedoch nicht ausdrücklich<br />
in verwaltungsanweisungen geregelt, so dass<br />
eine abweichende auffassung der zuständigen<br />
Finanzverwaltung nicht völlig ausgeschlossen<br />
werden kann (siehe dazu auch tz. 3.4).<br />
grundsteuer<br />
Der deutschen Grundsteuer unterliegt ausschließlich<br />
der in Deutschland belegene Grundbesitz.<br />
Da der Grundbesitz in <strong>Frankreich</strong> belegen<br />
ist, fällt keine deutsche Grundsteuer an.<br />
umsatzsteuer<br />
Der leistungsort für die vermietung der in <strong>Frankreich</strong><br />
belegenen Grundstücke liegt in <strong>Frankreich</strong>.<br />
Die Gesellschaften führen daher keine in<br />
Deutschland umsatzsteuerpflichtigen umsätze<br />
aus und sind zum vorsteuerabzug in Deutschland<br />
grundsätzlich nicht berechtigt.<br />
gewerbesteuer<br />
Die Fonds- und die objektgesellschaft betreiben<br />
kein Gewerbe im sinne des Gewerbesteuergesetzes<br />
und unterliegen daher nicht der Gewerbesteuer.<br />
Falls ein anleger die beteiligung im<br />
rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels<br />
hält, können sich für ihn negative gewerbesteuerliche<br />
auswirkungen ergeben.<br />
abgeltungsteuer / solidaritätszuschlag<br />
etwaige in Deutschland erwirtschaftete Guthabenzinsen<br />
und etwaige ausschüttungen der<br />
verwaltungsgesellschaft unterliegen grundsätzlich<br />
einem steuerabzug mit abgeltungswirkung<br />
in höhe von 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent solidaritätszuschlag<br />
und ggf. kirchensteuer. es wird aber<br />
auf antrag des steuerpflichtigen eine veranlagung<br />
durchgeführt und im rahmen einer Günstigerprüfung<br />
entschieden, ob stattdessen ggf.<br />
der reguläre persönliche einkommensteuersatz<br />
anwendung findet. entfällt mangels deutscher<br />
zahlstelle ein abzug, erfolgt die versteuerung in<br />
höhe von 25 Prozent (zzgl. solidaritätszuschlag<br />
und eventuell kirchensteuer) durch veranlagung.<br />
Details hierzu siehe in tz. 6.<br />
Finanzierung der beteiligung<br />
aufwendungen im zusammenhang mit einer<br />
individuellen anteilsfinanzierung sind steuerlich<br />
in Deutschland nicht berücksichtigungsfähig.<br />
Feststellungsverfahren<br />
nach ablauf eines kalenderjahres wird die erklärung<br />
zur einheitlichen und gesonderten Feststellung<br />
der einkünfte betreffend die beteiligung<br />
erstellt. Die erklärten einkünfte der Fondsgesellschaft<br />
werden vom zuständigen Finanzamt<br />
einheitlich und gesondert festgestellt (§§ 179,<br />
180 abs. 1 ao). In diesem Feststellungsbescheid<br />
sind die auf den einzelnen Gesellschafter entfallenden<br />
anteiligen ergebnisse gesondert ausgewiesen.<br />
Dabei können sonderwerbungskosten,<br />
d. h. die persönlichen werbungskosten der Ge-