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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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158<br />

d) er durch Gesellschafterbeschluss aus<br />

wichtigem Grund aus der Gesellschaft<br />

ausgeschlossen worden ist, mit zugang<br />

der ausschlusserklärung;<br />

e) über sein vermögen oder seinen nachlass<br />

ein Insolvenzverfahren eröffnet wird;<br />

f) der geschäftsführende kommanditist<br />

den Gesellschafter durch schriftliche<br />

ausschlusserklärung ausschließt, weil die<br />

eröffnung eines Insolvenzverfahrens über<br />

das vermögen des Gesellschafters mangels<br />

masse abgelehnt worden ist, oder<br />

der Gesellschafter eine außergerichtliche<br />

einigung mit seinen Gläubigern über die<br />

schuldenbereinigung nach § 305 abs. 1<br />

nr. 1 Insolvenzordnung versucht, oder<br />

der kapitalanteil des Gesellschafters von<br />

einem Gläubiger gepfändet und die vollstreckungsmaßnahme<br />

nicht innerhalb von<br />

sechs monaten aufgehoben wird;<br />

g) der geschäftsführende kommanditist den<br />

Gesellschafter durch schriftliche ausschlusserklärung<br />

ausschließt, weil und<br />

soweit in der Person dieses Gesellschafters<br />

ein wichtiger Grund gemäß § 22 abs. (1)<br />

satz 3 buchstaben a) bis c) vorliegt bzw.<br />

entsteht, sofern die ausschlusserklärung<br />

spätestens innerhalb von sechs wochen<br />

nach vorliegen der erforderlichen Informationen<br />

und Dokumente beim geschäftsführenden<br />

kommanditisten erfolgt;<br />

h) er aus der scI ausgeschieden ist.<br />

(2) Die Gesellschafter ermächtigen und bevollmächtigen<br />

den geschäftsführenden kommanditisten<br />

unter befreiung von den beschränkungen<br />

des § 181 bGb unwiderruflich,<br />

einen Gesellschafter nach eigenem ermessen<br />

aus der Gesellschaft auszuschließen, wenn<br />

dieser die zur erfüllung der sich aus dem<br />

Geldwäschegesetz ergebenden Pflichten<br />

erforderlichen Informationen nicht oder<br />

nicht vollständig zur verfügung stellt oder<br />

es sich herausstellt, dass der Gesellschafter<br />

eine Person im sinne von § 6 abs. 2 nr. 1 des<br />

Geldwäschegesetzes ist.<br />

(3) Durch das ausscheiden eines Gesellschafters<br />

wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern<br />

unter den verbleibenden Gesellschaftern mit<br />

der bisherigen Firma fortgeführt. Für den<br />

Fall des ausscheidens des letzten komplementärs<br />

entscheidet der Geschäftsführende<br />

kommanditist unverzüglich nach pflichtgemäßen<br />

ermessen darüber, dass entweder die<br />

bayernfonds Immobiliengesellschaft mbh<br />

oder eine vom Geschäftsführenden kommanditisten<br />

nach pflichtgemäßen ermessenen<br />

auszuwählende andere geeignete Person der<br />

Gesellschaft als komplementär jeweils ohne<br />

kapitalanteil mit sofortiger wirkung beitritt.<br />

Der Geschäftsführende Gesellschafter ist<br />

unter befreiung von den beschränkungen<br />

des § 181 bGb beauftragt und bevollmächtigt,<br />

mit dem neuen komplementär eine<br />

beitrittsvereinbarung abzuschließen. bis zur<br />

aufnahme des neuen persönlich haftenden<br />

Gesellschafters verbleibt der ausscheidende<br />

komplementär – soweit gesetzlich zulässig –<br />

in der Gesellschaft. sofern nicht ausdrücklich<br />

ausgeschlossen, erstreckt sich jede bevollmächtigung<br />

bzw. ermächtigung des komplementärs<br />

seitens des kommanditisten auch<br />

auf den neuen bzw. zusätzlichen komplementär.<br />

Die Gesellschaft stellt den neuen komplementär<br />

von der Inanspruchnahme sämtlicher<br />

vor beitritt des neuen komplementärs bereits<br />

entstandenen und bis zur eintragung des<br />

neuen komplementärs in das handelsregister<br />

noch entstehenden ansprüche frei.<br />

§ 26 auseinanDersetzungsgutHaben,<br />

abFinDung<br />

(1) scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

aus, hat er, außer im Falle des ausscheidens<br />

nach § 25 abs. (1) buchstaben<br />

b), d), e) oder f) anspruch auf ein auseinandersetzungsguthaben<br />

in höhe des verkehrswertes<br />

seiner beteiligung. Der anteil<br />

des Gesellschafters am verkehrswert der<br />

Gesellschaft (verkehrswert der beteiligung)<br />

bestimmt sich nach dem verhältnis des für<br />

ihn geführten kapitalkontos I zur summe der<br />

für sämtliche Gesellschafter geführten kapitalkonten<br />

I. bei ausscheidenden Gesellschaftern,<br />

denen scI-anteile übertragen wurden,

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