Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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158<br />
d) er durch Gesellschafterbeschluss aus<br />
wichtigem Grund aus der Gesellschaft<br />
ausgeschlossen worden ist, mit zugang<br />
der ausschlusserklärung;<br />
e) über sein vermögen oder seinen nachlass<br />
ein Insolvenzverfahren eröffnet wird;<br />
f) der geschäftsführende kommanditist<br />
den Gesellschafter durch schriftliche<br />
ausschlusserklärung ausschließt, weil die<br />
eröffnung eines Insolvenzverfahrens über<br />
das vermögen des Gesellschafters mangels<br />
masse abgelehnt worden ist, oder<br />
der Gesellschafter eine außergerichtliche<br />
einigung mit seinen Gläubigern über die<br />
schuldenbereinigung nach § 305 abs. 1<br />
nr. 1 Insolvenzordnung versucht, oder<br />
der kapitalanteil des Gesellschafters von<br />
einem Gläubiger gepfändet und die vollstreckungsmaßnahme<br />
nicht innerhalb von<br />
sechs monaten aufgehoben wird;<br />
g) der geschäftsführende kommanditist den<br />
Gesellschafter durch schriftliche ausschlusserklärung<br />
ausschließt, weil und<br />
soweit in der Person dieses Gesellschafters<br />
ein wichtiger Grund gemäß § 22 abs. (1)<br />
satz 3 buchstaben a) bis c) vorliegt bzw.<br />
entsteht, sofern die ausschlusserklärung<br />
spätestens innerhalb von sechs wochen<br />
nach vorliegen der erforderlichen Informationen<br />
und Dokumente beim geschäftsführenden<br />
kommanditisten erfolgt;<br />
h) er aus der scI ausgeschieden ist.<br />
(2) Die Gesellschafter ermächtigen und bevollmächtigen<br />
den geschäftsführenden kommanditisten<br />
unter befreiung von den beschränkungen<br />
des § 181 bGb unwiderruflich,<br />
einen Gesellschafter nach eigenem ermessen<br />
aus der Gesellschaft auszuschließen, wenn<br />
dieser die zur erfüllung der sich aus dem<br />
Geldwäschegesetz ergebenden Pflichten<br />
erforderlichen Informationen nicht oder<br />
nicht vollständig zur verfügung stellt oder<br />
es sich herausstellt, dass der Gesellschafter<br />
eine Person im sinne von § 6 abs. 2 nr. 1 des<br />
Geldwäschegesetzes ist.<br />
(3) Durch das ausscheiden eines Gesellschafters<br />
wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern<br />
unter den verbleibenden Gesellschaftern mit<br />
der bisherigen Firma fortgeführt. Für den<br />
Fall des ausscheidens des letzten komplementärs<br />
entscheidet der Geschäftsführende<br />
kommanditist unverzüglich nach pflichtgemäßen<br />
ermessen darüber, dass entweder die<br />
bayernfonds Immobiliengesellschaft mbh<br />
oder eine vom Geschäftsführenden kommanditisten<br />
nach pflichtgemäßen ermessenen<br />
auszuwählende andere geeignete Person der<br />
Gesellschaft als komplementär jeweils ohne<br />
kapitalanteil mit sofortiger wirkung beitritt.<br />
Der Geschäftsführende Gesellschafter ist<br />
unter befreiung von den beschränkungen<br />
des § 181 bGb beauftragt und bevollmächtigt,<br />
mit dem neuen komplementär eine<br />
beitrittsvereinbarung abzuschließen. bis zur<br />
aufnahme des neuen persönlich haftenden<br />
Gesellschafters verbleibt der ausscheidende<br />
komplementär – soweit gesetzlich zulässig –<br />
in der Gesellschaft. sofern nicht ausdrücklich<br />
ausgeschlossen, erstreckt sich jede bevollmächtigung<br />
bzw. ermächtigung des komplementärs<br />
seitens des kommanditisten auch<br />
auf den neuen bzw. zusätzlichen komplementär.<br />
Die Gesellschaft stellt den neuen komplementär<br />
von der Inanspruchnahme sämtlicher<br />
vor beitritt des neuen komplementärs bereits<br />
entstandenen und bis zur eintragung des<br />
neuen komplementärs in das handelsregister<br />
noch entstehenden ansprüche frei.<br />
§ 26 auseinanDersetzungsgutHaben,<br />
abFinDung<br />
(1) scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />
aus, hat er, außer im Falle des ausscheidens<br />
nach § 25 abs. (1) buchstaben<br />
b), d), e) oder f) anspruch auf ein auseinandersetzungsguthaben<br />
in höhe des verkehrswertes<br />
seiner beteiligung. Der anteil<br />
des Gesellschafters am verkehrswert der<br />
Gesellschaft (verkehrswert der beteiligung)<br />
bestimmt sich nach dem verhältnis des für<br />
ihn geführten kapitalkontos I zur summe der<br />
für sämtliche Gesellschafter geführten kapitalkonten<br />
I. bei ausscheidenden Gesellschaftern,<br />
denen scI-anteile übertragen wurden,