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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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sie quotal im verhältnis der jeweils eingegangenen<br />

beteiligung zum gesamten beteiligungskapital<br />

an der objektgesellschaft beschränkt ist,<br />

den wert des jeweils durch den anleger erworbenen<br />

anteils an der objektgesellschaft übersteigen.<br />

Diese haftung ist subsidiär gegenüber<br />

der haftung der objektgesellschaft. Gläubiger<br />

müssen zuerst auf das Gesellschaftsvermögen<br />

zugreifen. eine gesamtschuldnerische haftung,<br />

weder im Innen- noch im außenverhältnis,<br />

besteht dabei nicht. es besteht das risiko, dass<br />

es der Geschäftsführung der objektgesellschaft<br />

nicht gelingt, vertragliche beziehungen zu<br />

Dritten, insbesondere gegenüber einer finanzierenden<br />

bank, mit einer so genannten „limitedrecourse“-klausel,<br />

d. h. einer begrenzung der<br />

haftung auf das vermögen der Gesellschaft, zu<br />

versehen und auch die sach- und haftpflichtversicherungen<br />

betreffend die versicherung<br />

des Fondsobjekts nicht auf einer marktüblichen<br />

„all-risik“-basis dauerhaft abzuschließen bzw. die<br />

voraussetzungen zur Durchführung auf dieser<br />

basis zu schaffen. somit wäre unter solchen<br />

umständen ggf. ein direkter rückgriff auf den<br />

anleger als Gesellschafter der objektgesellschaft<br />

in einem umfang möglich, der über den wert<br />

des entsprechenden Gesellschaftsanteils bzw.<br />

der beteiligung hinausgeht. satzungsmäßig<br />

ausschließen lässt sich die haftung des anlegers<br />

im rahmen der vorgesehenen beteiligung an<br />

der objektgesellschaft aufgrund von rechtlichen<br />

bestimmungen nicht. eine Inanspruchnahme<br />

ist auch im Fall der Insolvenz der objektgesellschaft<br />

möglich, sowie nach deren liquidation für<br />

einen zeitraum von bis zu fünf jahren. In diesen<br />

Fällen könnte dies auch den totalverlust der<br />

beteiligung nebst agio bedeuten sowie ggf. zu<br />

weiteren vermögenseinbußen bei dem anleger<br />

führen.<br />

3.6 maximaLes risikO Des anLegers<br />

Die in den vorstehenden abschnitten dargestellten<br />

erläuterungen beschreiben die wesentlichen<br />

einzelnen risiken, die mit einer beteiligung<br />

an der Fonds- und ggf. der objektgesellschaft<br />

sowie der Darlehensgewährung an die objektgesellschaft<br />

verbunden sind. Die beschriebenen<br />

risikofaktoren können nicht nur einzeln auftreten,<br />

sondern sich vielmehr auch gemeinsam<br />

realisieren. Dadurch können sich die beschriebenen<br />

auswirkungen auch über die summe der<br />

einzelnen auswirkungen hinaus verstärken. Insbesondere<br />

bei einem zusammentreffen mehrerer<br />

der vorgenannten risiken, die zu einer negativen<br />

abweichung von der Prognoserechnung führen,<br />

reicht u. u. die gebildete liquiditätsreserve nicht<br />

zur abdeckung aller kosten aus. Dies kann zu<br />

einer kürzung oder zu einem ausfall der ausschüttungen<br />

/ rückflüsse bis hin zu einem verlust<br />

des gesamten beteiligungsbetrags nebst agio<br />

führen.<br />

Das maximale risiko des anlegers ist über den<br />

totalverlust des gesamten beteiligungsbetrags<br />

nebst agio hinaus die mögliche verpflichtung,<br />

aus seinem sonstigen privaten vermögen<br />

steuern zu zahlen und erstattungen an die<br />

Fonds- oder objektgesellschaft aufgrund der regelungen<br />

des jeweiligen Gesellschaftsvertrags zu<br />

leisten. Ferner besteht im Fall einer zukünftigen<br />

direkten beteiligung (über die jeder anleger im<br />

bedarfsfall im jahr 2013 persönlich entscheiden<br />

kann) an der französischen objektgesellschaft<br />

das risiko, für deren verbindlichkeiten anteilig in<br />

unbeschränkter höhe auch über deren beendigung<br />

oder Insolvenz hinaus einstehen zu müssen.<br />

soweit jedoch ein anleger seine beteiligung<br />

fremdfinanzieren sollte, kann ein ausbleiben<br />

von ausschüttungen / rückflüssen oder verlust<br />

des beteiligungsbetrags nebst agio dazu führen,<br />

dass der anleger die Fremdfinanzierung nicht<br />

mehr bedienen kann. In diesen letztgenannten<br />

Fällen droht dem anleger schlimmstenfalls die<br />

Privatinsolvenz (maximales risiko).<br />

Über die in diesem abschnitt genannten risiken<br />

hinaus existieren nach kenntnis des anbieters<br />

zum zeitpunkt der aufstellung des Private<br />

Placement memorandums keine weiteren wesentlichen<br />

wirtschaftlichen, tatsächlichen und<br />

rechtlichen risiken.<br />

risikohinweise<br />

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