Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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sie quotal im verhältnis der jeweils eingegangenen<br />
beteiligung zum gesamten beteiligungskapital<br />
an der objektgesellschaft beschränkt ist,<br />
den wert des jeweils durch den anleger erworbenen<br />
anteils an der objektgesellschaft übersteigen.<br />
Diese haftung ist subsidiär gegenüber<br />
der haftung der objektgesellschaft. Gläubiger<br />
müssen zuerst auf das Gesellschaftsvermögen<br />
zugreifen. eine gesamtschuldnerische haftung,<br />
weder im Innen- noch im außenverhältnis,<br />
besteht dabei nicht. es besteht das risiko, dass<br />
es der Geschäftsführung der objektgesellschaft<br />
nicht gelingt, vertragliche beziehungen zu<br />
Dritten, insbesondere gegenüber einer finanzierenden<br />
bank, mit einer so genannten „limitedrecourse“-klausel,<br />
d. h. einer begrenzung der<br />
haftung auf das vermögen der Gesellschaft, zu<br />
versehen und auch die sach- und haftpflichtversicherungen<br />
betreffend die versicherung<br />
des Fondsobjekts nicht auf einer marktüblichen<br />
„all-risik“-basis dauerhaft abzuschließen bzw. die<br />
voraussetzungen zur Durchführung auf dieser<br />
basis zu schaffen. somit wäre unter solchen<br />
umständen ggf. ein direkter rückgriff auf den<br />
anleger als Gesellschafter der objektgesellschaft<br />
in einem umfang möglich, der über den wert<br />
des entsprechenden Gesellschaftsanteils bzw.<br />
der beteiligung hinausgeht. satzungsmäßig<br />
ausschließen lässt sich die haftung des anlegers<br />
im rahmen der vorgesehenen beteiligung an<br />
der objektgesellschaft aufgrund von rechtlichen<br />
bestimmungen nicht. eine Inanspruchnahme<br />
ist auch im Fall der Insolvenz der objektgesellschaft<br />
möglich, sowie nach deren liquidation für<br />
einen zeitraum von bis zu fünf jahren. In diesen<br />
Fällen könnte dies auch den totalverlust der<br />
beteiligung nebst agio bedeuten sowie ggf. zu<br />
weiteren vermögenseinbußen bei dem anleger<br />
führen.<br />
3.6 maximaLes risikO Des anLegers<br />
Die in den vorstehenden abschnitten dargestellten<br />
erläuterungen beschreiben die wesentlichen<br />
einzelnen risiken, die mit einer beteiligung<br />
an der Fonds- und ggf. der objektgesellschaft<br />
sowie der Darlehensgewährung an die objektgesellschaft<br />
verbunden sind. Die beschriebenen<br />
risikofaktoren können nicht nur einzeln auftreten,<br />
sondern sich vielmehr auch gemeinsam<br />
realisieren. Dadurch können sich die beschriebenen<br />
auswirkungen auch über die summe der<br />
einzelnen auswirkungen hinaus verstärken. Insbesondere<br />
bei einem zusammentreffen mehrerer<br />
der vorgenannten risiken, die zu einer negativen<br />
abweichung von der Prognoserechnung führen,<br />
reicht u. u. die gebildete liquiditätsreserve nicht<br />
zur abdeckung aller kosten aus. Dies kann zu<br />
einer kürzung oder zu einem ausfall der ausschüttungen<br />
/ rückflüsse bis hin zu einem verlust<br />
des gesamten beteiligungsbetrags nebst agio<br />
führen.<br />
Das maximale risiko des anlegers ist über den<br />
totalverlust des gesamten beteiligungsbetrags<br />
nebst agio hinaus die mögliche verpflichtung,<br />
aus seinem sonstigen privaten vermögen<br />
steuern zu zahlen und erstattungen an die<br />
Fonds- oder objektgesellschaft aufgrund der regelungen<br />
des jeweiligen Gesellschaftsvertrags zu<br />
leisten. Ferner besteht im Fall einer zukünftigen<br />
direkten beteiligung (über die jeder anleger im<br />
bedarfsfall im jahr 2013 persönlich entscheiden<br />
kann) an der französischen objektgesellschaft<br />
das risiko, für deren verbindlichkeiten anteilig in<br />
unbeschränkter höhe auch über deren beendigung<br />
oder Insolvenz hinaus einstehen zu müssen.<br />
soweit jedoch ein anleger seine beteiligung<br />
fremdfinanzieren sollte, kann ein ausbleiben<br />
von ausschüttungen / rückflüssen oder verlust<br />
des beteiligungsbetrags nebst agio dazu führen,<br />
dass der anleger die Fremdfinanzierung nicht<br />
mehr bedienen kann. In diesen letztgenannten<br />
Fällen droht dem anleger schlimmstenfalls die<br />
Privatinsolvenz (maximales risiko).<br />
Über die in diesem abschnitt genannten risiken<br />
hinaus existieren nach kenntnis des anbieters<br />
zum zeitpunkt der aufstellung des Private<br />
Placement memorandums keine weiteren wesentlichen<br />
wirtschaftlichen, tatsächlichen und<br />
rechtlichen risiken.<br />
risikohinweise<br />
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