Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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nen endgültigen verkaufsvertrag (acte de vente)<br />
am 18.06.2010 abgeschlossen.<br />
beide verträge unterliegen französischem recht<br />
und sind vor einem französischen notar beurkundet.<br />
entsprechend den regelungen des kaufvertrags<br />
musste der erwerb durch zahlung des vereinbarten<br />
kaufpreises in höhe von 37.300.000 euro<br />
ohne steuern am tag der beurkundung des endgültigen<br />
kaufvertrags (acte de vente) erfolgen.<br />
Die vollständige zahlung des kaufpreises war<br />
voraussetzung für die Übertragung des eigentums<br />
an dem Fondsobjekt. mit der zahlung des<br />
kaufpreises ist das eigentum an der Fondsimmobilie<br />
vollständig in das eigentum des käufers<br />
übergegangen.<br />
Gleichzeitig mit dem eigentumsübergang sind<br />
sämtliche risiken, kosten und lasten, die mit<br />
dem Fondsobjekt verbunden sind auf den käufer<br />
übergegangen.<br />
Der verkäufer hat im hinblick auf den für seinen<br />
erwerb des Fondsobjekts zu leistenden kaufpreis<br />
ggf. noch einen restbetrag von bis zu<br />
700.000 euro an den ursprünglichen veräußerer<br />
zu leisten. nach französischem recht sind bei<br />
Immobilien-erwerbsketten zunächst die noch<br />
offenen kaufpreisansprüche des ersten veräußerers<br />
von jedem nachfolgenden erwerber zu<br />
begleichen. um eine etwaige Inanspruchnahme<br />
der objektgesellschaft durch den ersten veräußerer<br />
auszugleichen, hat sich der verkäufer<br />
verpflichtet, die objektgesellschaft bezogen auf<br />
entsprechende Forderungen des ursprünglichen<br />
veräußerers freizustellen. als sicherheit für diese<br />
verpflichtung haben die Parteien vereinbart,<br />
dass am tag der unterzeichnung des kaufvertrags<br />
(i) beim beurkundenden notar ein betrag<br />
von 240.000 euro als sicherheit zu hinterlegen ist<br />
und (ii) der verkäufer eine durch IvG Immobilien<br />
aG ausgestellte bürgschaft auf erstes anfordern<br />
in höhe von 710.000 euro übergeben muss. wird<br />
am tag der unterzeichnung des kaufvertrags<br />
eine solche bürgschaft auf erstes anfordern nicht<br />
gestellt, dann ist ein dieser bürgschaft entsprechender<br />
betrag als sicherheit zu hinterlegen.<br />
Der verkäufer hat nur die im kaufvertrag ausdrücklich<br />
erwähnten Gewährleistungen / Garantieversprechen<br />
abgegeben.<br />
Der verkäufer sichert zu, dass das eigentum des<br />
käufers an dem Fondsobjekt nicht durch Dritte<br />
entzogen wird. Für den Fall, dass die eigentumsposition<br />
oder andere dingliche rechte des<br />
käufers durch Dritte entzogen werden, ist der<br />
verkäufer schadenersatzpflichtig.<br />
Der verkäufer sichert zu, dass alle von ihm vor<br />
dem erwerb zur verfügung gestellten unterlagen<br />
in gutem Glauben an den käufer übergeben<br />
wurden (besonders diejenigen, die sich auf<br />
die vermietungslage, die Flächenangaben des<br />
objekts und die für das objekt erteilten baugenehmigungen<br />
und betriebsgenehmigungen<br />
beziehen). In Folge der durch den verkäufer<br />
gegebenen zusicherung bezüglich der Übergabe<br />
der unterlagen, hat der käufer gegenüber<br />
dem verkäufer anspruch auf schadenersatz für<br />
eventuell von ihm erlittene schäden, falls die<br />
besagten Dokumente oder die darin enthaltenen<br />
Informationen fehlerhaft, unvollständig oder unrichtig<br />
sind und der käufer nachweisen kann, dass<br />
der verkäufer diese Dokumente in unredlicher<br />
absicht übergeben bzw. nicht übergeben hat.<br />
Der käufer erwirbt das objekt in dem zustand,<br />
in dem dieses sich am tag des erwerbs befindet.<br />
Der verkäufer übernimmt keine zusicherungen<br />
in bezug auf die lastenfreiheit, den zustand des<br />
objekts oder die rechte und Pflichten Dritter<br />
gegenüber dem eigentümer des objekts. obwohl<br />
der verkäufer keine Gewährleistungen in<br />
bezug auf den zustand des objekts am tag des<br />
erwerbs übernimmt, gehen alle zu Gunsten des<br />
veräußerers bestehenden gesetzlichen Gewährleistungen<br />
und durch den verkäufer oder die am<br />
bau des objekts beteiligten Firmen abgeschlossenen<br />
Pflichtversicherungen auf den käufer als<br />
begünstigten über. Diese gesetzlichen Gewährleistungen<br />
und versicherungen erstrecken sich<br />
auf strukturelle bauschäden, die innerhalb von<br />
zehn jahren nach Übergabe des objekts an dessen<br />
eigentümer bei abschluss der bauarbeiten<br />
aufgedeckt werden. hierbei handelt es sich um<br />
schäden, die die stabilität des objekts oder einer<br />
seiner anlagen beeinträchtigen und dadurch<br />
den betrieb und die vertragsgemäße nutzung<br />
rechtliche Grundlagen<br />
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