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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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nen endgültigen verkaufsvertrag (acte de vente)<br />

am 18.06.2010 abgeschlossen.<br />

beide verträge unterliegen französischem recht<br />

und sind vor einem französischen notar beurkundet.<br />

entsprechend den regelungen des kaufvertrags<br />

musste der erwerb durch zahlung des vereinbarten<br />

kaufpreises in höhe von 37.300.000 euro<br />

ohne steuern am tag der beurkundung des endgültigen<br />

kaufvertrags (acte de vente) erfolgen.<br />

Die vollständige zahlung des kaufpreises war<br />

voraussetzung für die Übertragung des eigentums<br />

an dem Fondsobjekt. mit der zahlung des<br />

kaufpreises ist das eigentum an der Fondsimmobilie<br />

vollständig in das eigentum des käufers<br />

übergegangen.<br />

Gleichzeitig mit dem eigentumsübergang sind<br />

sämtliche risiken, kosten und lasten, die mit<br />

dem Fondsobjekt verbunden sind auf den käufer<br />

übergegangen.<br />

Der verkäufer hat im hinblick auf den für seinen<br />

erwerb des Fondsobjekts zu leistenden kaufpreis<br />

ggf. noch einen restbetrag von bis zu<br />

700.000 euro an den ursprünglichen veräußerer<br />

zu leisten. nach französischem recht sind bei<br />

Immobilien-erwerbsketten zunächst die noch<br />

offenen kaufpreisansprüche des ersten veräußerers<br />

von jedem nachfolgenden erwerber zu<br />

begleichen. um eine etwaige Inanspruchnahme<br />

der objektgesellschaft durch den ersten veräußerer<br />

auszugleichen, hat sich der verkäufer<br />

verpflichtet, die objektgesellschaft bezogen auf<br />

entsprechende Forderungen des ursprünglichen<br />

veräußerers freizustellen. als sicherheit für diese<br />

verpflichtung haben die Parteien vereinbart,<br />

dass am tag der unterzeichnung des kaufvertrags<br />

(i) beim beurkundenden notar ein betrag<br />

von 240.000 euro als sicherheit zu hinterlegen ist<br />

und (ii) der verkäufer eine durch IvG Immobilien<br />

aG ausgestellte bürgschaft auf erstes anfordern<br />

in höhe von 710.000 euro übergeben muss. wird<br />

am tag der unterzeichnung des kaufvertrags<br />

eine solche bürgschaft auf erstes anfordern nicht<br />

gestellt, dann ist ein dieser bürgschaft entsprechender<br />

betrag als sicherheit zu hinterlegen.<br />

Der verkäufer hat nur die im kaufvertrag ausdrücklich<br />

erwähnten Gewährleistungen / Garantieversprechen<br />

abgegeben.<br />

Der verkäufer sichert zu, dass das eigentum des<br />

käufers an dem Fondsobjekt nicht durch Dritte<br />

entzogen wird. Für den Fall, dass die eigentumsposition<br />

oder andere dingliche rechte des<br />

käufers durch Dritte entzogen werden, ist der<br />

verkäufer schadenersatzpflichtig.<br />

Der verkäufer sichert zu, dass alle von ihm vor<br />

dem erwerb zur verfügung gestellten unterlagen<br />

in gutem Glauben an den käufer übergeben<br />

wurden (besonders diejenigen, die sich auf<br />

die vermietungslage, die Flächenangaben des<br />

objekts und die für das objekt erteilten baugenehmigungen<br />

und betriebsgenehmigungen<br />

beziehen). In Folge der durch den verkäufer<br />

gegebenen zusicherung bezüglich der Übergabe<br />

der unterlagen, hat der käufer gegenüber<br />

dem verkäufer anspruch auf schadenersatz für<br />

eventuell von ihm erlittene schäden, falls die<br />

besagten Dokumente oder die darin enthaltenen<br />

Informationen fehlerhaft, unvollständig oder unrichtig<br />

sind und der käufer nachweisen kann, dass<br />

der verkäufer diese Dokumente in unredlicher<br />

absicht übergeben bzw. nicht übergeben hat.<br />

Der käufer erwirbt das objekt in dem zustand,<br />

in dem dieses sich am tag des erwerbs befindet.<br />

Der verkäufer übernimmt keine zusicherungen<br />

in bezug auf die lastenfreiheit, den zustand des<br />

objekts oder die rechte und Pflichten Dritter<br />

gegenüber dem eigentümer des objekts. obwohl<br />

der verkäufer keine Gewährleistungen in<br />

bezug auf den zustand des objekts am tag des<br />

erwerbs übernimmt, gehen alle zu Gunsten des<br />

veräußerers bestehenden gesetzlichen Gewährleistungen<br />

und durch den verkäufer oder die am<br />

bau des objekts beteiligten Firmen abgeschlossenen<br />

Pflichtversicherungen auf den käufer als<br />

begünstigten über. Diese gesetzlichen Gewährleistungen<br />

und versicherungen erstrecken sich<br />

auf strukturelle bauschäden, die innerhalb von<br />

zehn jahren nach Übergabe des objekts an dessen<br />

eigentümer bei abschluss der bauarbeiten<br />

aufgedeckt werden. hierbei handelt es sich um<br />

schäden, die die stabilität des objekts oder einer<br />

seiner anlagen beeinträchtigen und dadurch<br />

den betrieb und die vertragsgemäße nutzung<br />

rechtliche Grundlagen<br />

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