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Kongressbroschüre mit Programm, Abstracts und weiteren Infos...

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26<br />

<strong>Abstracts</strong><br />

Robert Groothoff<br />

Neue Gelenke in der OT<br />

Der Beitrag „Neue Gelenke in der Orthopädietechnik“<br />

ver<strong>mit</strong>telt einen Eindruck über den aktuellen<br />

Stand in der Orthopädietechnik <strong>und</strong> erläutert die<br />

verschiedenen Funktionsdefizite an vorhandenen<br />

Orthesengelenken. Anhand der ISPO-Forderung<br />

(ISPO International Society for Prothetics and Orthotics):<br />

„Einstellmöglichkeiten bei Unterschenkelorthesen“,<br />

wird die Darstellung wichtiger Gelenkfunktionen<br />

im Vergleich zu gängigen Modellen<br />

hervorgehoben <strong>und</strong> Anforderungen an neue Gelenksysteme<br />

<strong>mit</strong> den dazugehörigen Versorgungs-<br />

<strong>und</strong> Lösungsmöglichkeiten vorgestellt. Ein weiterer<br />

Aspekt des Beitrags stellt die Versorgungsphilosophie<br />

des Hilfs<strong>mit</strong>telversorgers „motion-center“<br />

vor, welche sich u. a. kennzeichnet durch folgende<br />

Merkmale: Zustandserhebung des Patienten, Orthesenkonzeption,<br />

Kommunikation im interdisziplinären<br />

Team, Ganganalyse.<br />

Jörg Hackstein<br />

Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

1. Aktuelles aus der Rechtsprechung <strong>und</strong> Gesetzgebung<br />

zur Hilfs<strong>mit</strong>telversorgung<br />

Im Impulsreferat wird der Referent die wenigen für<br />

den Hilfs<strong>mit</strong>telbereich maßgeblichen Neuerungen<br />

ab 2013 kurz vorstellen. Hierbei handelt es sich<br />

insbesondere um Änderungen im Rahmen des Patientenrechtgesetzes.<br />

Im Bereich der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung wurde insbesondere eine<br />

Regelung zur Beschleunigung der Entscheidungen<br />

getroffen.<br />

Der neu geschaffene § 13 Abs. 3a SGB V sieht vor,<br />

dass Krankenkassen über einen Antrag auf Leistungen<br />

zügig, d.h. spätestens bis zum Ablauf von<br />

3 Wochen nach Antragseingang oder, wenn eine<br />

gutachterliche Stellungnahme, insbesondere des<br />

MDK eingeholt wird, innerhalb von 5 Wochen nach<br />

Antragseingang zu entscheiden haben. Wenn die<br />

Krankenkasse diese Fristen nicht einhält, muss<br />

sie dieses unter Darlegung der Gründe rechtzeitig<br />

schriftlich <strong>mit</strong>teilen. Erfolgt keine Mitteilung eines<br />

hinreichenden Gr<strong>und</strong>es für die Verzögerung, gilt<br />

die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.<br />

Die Versicherten können nach Ablauf der Frist die<br />

erforderliche Leistung selbst beschaffen <strong>und</strong> die<br />

Krankenkasse ist zur Erstattung der hierdurch entstandenen<br />

Kosten verpflichtet.<br />

Es bleibt abzuwarten, wie einerseits die Krankenkassen<br />

<strong>mit</strong> der automatischen Genehmigung nach<br />

einem bestimmten Zeitablauf umgehen werden <strong>und</strong><br />

welche rechtlichen Fragen bei der Kostenerstattung<br />

auftauchen werden.<br />

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber im Zusammenhang<br />

<strong>mit</strong> dem Pflegeneuausrichtungsgesetz<br />

einen neuen Absatz 5a § 33 SGB V aufgenommen.<br />

Danach ist eine vertragsärztliche Verordnung für die<br />

Beantragung von Hilfs<strong>mit</strong>teln nur noch erforderlich,<br />

soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose<br />

oder Therapieentscheidung medizinisch geboten<br />

ist.<br />

Hier<strong>mit</strong> soll die schon seit Jahren bestehende<br />

Rechtsprechung des B<strong>und</strong>essozialgerichtes umgesetzt<br />

werden, wonach aus dem Blickwinkel des<br />

Versicherten eine ärztliche Verordnung nicht zwingende<br />

Voraussetzung für einen Hilfs<strong>mit</strong>telanspruch<br />

ist. Jedoch können aufgr<strong>und</strong> der vertraglichen Regelungen<br />

zwischen dem Leistungserbringer <strong>und</strong><br />

den Krankenkassen ärztliche Verordnungen zumindest<br />

für die Versorgung <strong>und</strong> Abrechnung der Leistungserbringer<br />

von Bedeutung sein, so dass sich<br />

an dem tatsächlich bestehenden Zustand nichts<br />

Wesentliches ändern dürfte.<br />

Im Rahmen der Rechtsprechung wird kurz auf die<br />

höchstrichterlichen Gr<strong>und</strong>lagen zur Mobilitätsrechtsprechung<br />

<strong>und</strong> die Folgen in der Umsetzung durch<br />

die Krankenkassen eingegangen. Ansatzpunkt ist<br />

hier das Treppensteigerurteil des B<strong>und</strong>essozialgerichts<br />

aus dem Jahre 2000 <strong>und</strong> die <strong>mit</strong>tlerweile<br />

erfolgte Übertragung auch auf andere Hilfs<strong>mit</strong>tel<br />

wie Brems- <strong>und</strong> Schiebehilfen, aber auch zum Teil<br />

schon auf Elektrorollstühle. Hier scheint sich eine<br />

deutlich strengere Auslegung <strong>und</strong> Umsetzung der<br />

Krankenkassen seit einiger Zeit zu entwickeln.<br />

Des Weiteren wird kurz eine Entscheidung des<br />

Saarländischen Oberlandesgerichts zur Frage der<br />

Amtshaftung von gesetzlichen Krankenkassen vorgestellt,<br />

wenn diese nicht rechtzeitig bzw. ausreichend<br />

den Sachverhalt im Zusammenhang <strong>mit</strong> einer<br />

Hilfs<strong>mit</strong>telbeantragung er<strong>mit</strong>telt haben. Gerade<br />

im Zusammenhang <strong>mit</strong> der Neuregelung durch das<br />

Patientenrechtsgesetz, dass Krankenkassen in bestimmten<br />

Zeiten zu entscheiden haben (was im Ergebnis<br />

nicht wirklich etwas Neues ist) könnten solche<br />

Arzthaftungsansprüche zusätzliche Bedeutung<br />

bekommen.<br />

2. Versorgungs- <strong>und</strong> Entlassmanagement -<br />

Netzwerke<br />

Mit der Einführung des Versorgungsstrukturgesetzes<br />

zum 01.01.2012 ist das Versorgungs- <strong>und</strong> Entlassmanagement<br />

noch einmal durch den Gesetzgeber<br />

betont worden. Die Krankenhäuser sind <strong>mit</strong> der neu<br />

geschaffenen Regelung in § 39 Abs. 1 SGB V verpflichtet<br />

worden, dass sie ein Entlassungsmanagement<br />

zur Lösung von Problemen beim Übergang in<br />

die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung<br />

schaffen. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch<br />

des Versicherten.

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