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Allzeit gute Fahrt im „Amtsmobil“! - Amt Preetz Land

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Seite 4 Der <strong>Amt</strong>ssch<strong>im</strong>mel Nr. 06/2011 vom 29. Juni 2011 15. Jahrgang<br />

Gemeinde Großbarkau<br />

1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Großbarkau<br />

für das Haushaltsjahr 2011<br />

Aufgrund des § 80 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung<br />

vom 08.06.2011 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:<br />

§ 1 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden<br />

erhöht vermindert und damit der Gesamtbetrag<br />

des Haushaltsplanes<br />

einschl. der Nachträge<br />

gegenüber nunmehr<br />

bisher festgesetzt auf<br />

EUR EUR EUR EUR<br />

______________________________________________________________________________<br />

1. <strong>im</strong> Verwaltungshaushalt<br />

die Einnahmen 6.900 233.400 240.300<br />

die Ausgaben 6.900 233.400 240.300<br />

2. <strong>im</strong> Vermögenshaushalt<br />

die Einnahmen 21.800 31.000 52.800<br />

die Ausgaben 21.800 31.000 52.800<br />

Großbarkau, den 15.06.2011 (DS) gez. Steiner<br />

Bürgermeister<br />

Gemäß § 79 GO kann jeder Einsicht in die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und<br />

die Anlagen bei der <strong>Amt</strong>sverwaltung <strong>Preetz</strong>-<strong>Land</strong> in Schellhorn, Am Berg 2, Z<strong>im</strong>mer<br />

25, nehmen. Der <strong>Amt</strong>svorsteher Im Auftrage: gez. Dose<br />

Gemeinde Honigsee<br />

2. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Honigsee<br />

für das Haushaltsjahr 2011<br />

Aufgrund des § 80 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung<br />

vom 31.05.2011 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:<br />

§ 1 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden<br />

erhöht vermindert und damit der Gesamtbetrag<br />

des Haushaltsplanes<br />

einschl. der Nachträge<br />

gegenüber nunmehr<br />

bisher festgesetzt auf<br />

EUR EUR EUR EUR<br />

______________________________________________________________________________<br />

1. <strong>im</strong> Verwaltungshaushalt<br />

die Einnahmen 2.400 531.500 529.100<br />

die Ausgaben 2.400 531.500 529.100<br />

2. <strong>im</strong> Vermögenshaushalt<br />

die Einnahmen 36.500 80.900 117.400<br />

die Ausgaben 36.500 80.900 117.400<br />

Honigsee, den 06.06.2011 (DS) gez. Nicolaisen<br />

Bürgermeister<br />

Gemäß § 79 GO kann jeder Einsicht in die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und<br />

die Anlagen bei der <strong>Amt</strong>sverwaltung <strong>Preetz</strong>-<strong>Land</strong> in Schellhorn, Am Berg 2, Z<strong>im</strong>mer<br />

25, nehmen. Der <strong>Amt</strong>svorsteher Im Auftrage: gez. Dose<br />

Gemeinde Pohnsdorf<br />

Satzung zur 4. Änderung der<br />

Hauptsatzung der Gemeinde<br />

Pohnsdorf<br />

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung<br />

für Schleswig-Holstein in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 28. Februar 2003<br />

(GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17.<br />

Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789),<br />

wird nach Beschluss der Gemeindevertretung<br />

Pohnsdorf vom 14.04.2011 und<br />

mit Genehmigung der <strong>Land</strong>rätin des Kreises<br />

Plön folgende Satzung zur 4. Änderung<br />

der Hauptsatzung der Gemeinde<br />

Pohnsdorf erlassen:<br />

Artikel 1<br />

In § 4 (Ständige Ausschüsse) Abs. 1 wird<br />

nach Buchstabe b folgender Satz 2 eingefügt:<br />

Die Zahl der Ausschusssitze kann sich<br />

durch Anwendung des § 46 Abs. 1<br />

und 2 Gemeindeordnung erhöhen.<br />

Der bisherige Satz 2 wird Satz 3, der bisherige<br />

Satz 3 wird gestrichen.<br />

Artikel 2<br />

§ 7 (Entschädigung) Abs. 2 wird ersatzlos<br />

gestrichen.<br />

§ 7 Abs. 7 erhält folgende Fassung:<br />

(7) Die Wehrführung und die stellvertretende<br />

Wehrführung erhalten nach<br />

Maßgabe der Entschädigungsverordnung<br />

Freiwillige Feuerwehren eine<br />

Aufwandsentschädigung in Höhe von<br />

90% der nach der Verordnung jeweils<br />

für sie zulässigen Höchstsätze. Die<br />

Wehrführung erhält nach Maßgabe<br />

der Entschädigungsverordnung Freiwillige<br />

Feuerwehren eine Reinigungspauschale<br />

für Dienstkleidung gem. § 3<br />

Abs. 3 EntschVOfF in Höhe von monatlich<br />

1,00 €. Die stellvertretende<br />

Wehrführung erhält nach Maßgabe<br />

der Entschädigungsverordnung Freiwillige<br />

Feuerwehren eine Reinigungspauschale<br />

für Dienstkleidung gem. § 3<br />

Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 EntschVOfF in<br />

Höhe von monatlich 0,50 €.<br />

In § 7 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:<br />

(8) Die Gerätewartinnen oder die Gerätewarte<br />

erhalten nach Maßgabe der<br />

Entschädigungsrichtlinie Freiwillige<br />

Feuerwehr eine Entschädigung in<br />

Höhe von 90 % des Höchstsatzes der<br />

Richtlinie. Die Jugendfeuerwehrwartin<br />

oder der Jugendfeuerwehrwart erhält<br />

nach Maßgabe der Entschädigungs-<br />

(Fortsetzung auf Seite 5)

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