Allzeit gute Fahrt im âAmtsmobilâ! - Amt Preetz Land
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Seite 4 Der <strong>Amt</strong>ssch<strong>im</strong>mel Nr. 06/2011 vom 29. Juni 2011 15. Jahrgang<br />
Gemeinde Großbarkau<br />
1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Großbarkau<br />
für das Haushaltsjahr 2011<br />
Aufgrund des § 80 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung<br />
vom 08.06.2011 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:<br />
§ 1 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden<br />
erhöht vermindert und damit der Gesamtbetrag<br />
des Haushaltsplanes<br />
einschl. der Nachträge<br />
gegenüber nunmehr<br />
bisher festgesetzt auf<br />
EUR EUR EUR EUR<br />
______________________________________________________________________________<br />
1. <strong>im</strong> Verwaltungshaushalt<br />
die Einnahmen 6.900 233.400 240.300<br />
die Ausgaben 6.900 233.400 240.300<br />
2. <strong>im</strong> Vermögenshaushalt<br />
die Einnahmen 21.800 31.000 52.800<br />
die Ausgaben 21.800 31.000 52.800<br />
Großbarkau, den 15.06.2011 (DS) gez. Steiner<br />
Bürgermeister<br />
Gemäß § 79 GO kann jeder Einsicht in die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und<br />
die Anlagen bei der <strong>Amt</strong>sverwaltung <strong>Preetz</strong>-<strong>Land</strong> in Schellhorn, Am Berg 2, Z<strong>im</strong>mer<br />
25, nehmen. Der <strong>Amt</strong>svorsteher Im Auftrage: gez. Dose<br />
Gemeinde Honigsee<br />
2. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Honigsee<br />
für das Haushaltsjahr 2011<br />
Aufgrund des § 80 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung<br />
vom 31.05.2011 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:<br />
§ 1 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden<br />
erhöht vermindert und damit der Gesamtbetrag<br />
des Haushaltsplanes<br />
einschl. der Nachträge<br />
gegenüber nunmehr<br />
bisher festgesetzt auf<br />
EUR EUR EUR EUR<br />
______________________________________________________________________________<br />
1. <strong>im</strong> Verwaltungshaushalt<br />
die Einnahmen 2.400 531.500 529.100<br />
die Ausgaben 2.400 531.500 529.100<br />
2. <strong>im</strong> Vermögenshaushalt<br />
die Einnahmen 36.500 80.900 117.400<br />
die Ausgaben 36.500 80.900 117.400<br />
Honigsee, den 06.06.2011 (DS) gez. Nicolaisen<br />
Bürgermeister<br />
Gemäß § 79 GO kann jeder Einsicht in die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und<br />
die Anlagen bei der <strong>Amt</strong>sverwaltung <strong>Preetz</strong>-<strong>Land</strong> in Schellhorn, Am Berg 2, Z<strong>im</strong>mer<br />
25, nehmen. Der <strong>Amt</strong>svorsteher Im Auftrage: gez. Dose<br />
Gemeinde Pohnsdorf<br />
Satzung zur 4. Änderung der<br />
Hauptsatzung der Gemeinde<br />
Pohnsdorf<br />
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung<br />
für Schleswig-Holstein in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 28. Februar 2003<br />
(GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17.<br />
Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789),<br />
wird nach Beschluss der Gemeindevertretung<br />
Pohnsdorf vom 14.04.2011 und<br />
mit Genehmigung der <strong>Land</strong>rätin des Kreises<br />
Plön folgende Satzung zur 4. Änderung<br />
der Hauptsatzung der Gemeinde<br />
Pohnsdorf erlassen:<br />
Artikel 1<br />
In § 4 (Ständige Ausschüsse) Abs. 1 wird<br />
nach Buchstabe b folgender Satz 2 eingefügt:<br />
Die Zahl der Ausschusssitze kann sich<br />
durch Anwendung des § 46 Abs. 1<br />
und 2 Gemeindeordnung erhöhen.<br />
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3, der bisherige<br />
Satz 3 wird gestrichen.<br />
Artikel 2<br />
§ 7 (Entschädigung) Abs. 2 wird ersatzlos<br />
gestrichen.<br />
§ 7 Abs. 7 erhält folgende Fassung:<br />
(7) Die Wehrführung und die stellvertretende<br />
Wehrführung erhalten nach<br />
Maßgabe der Entschädigungsverordnung<br />
Freiwillige Feuerwehren eine<br />
Aufwandsentschädigung in Höhe von<br />
90% der nach der Verordnung jeweils<br />
für sie zulässigen Höchstsätze. Die<br />
Wehrführung erhält nach Maßgabe<br />
der Entschädigungsverordnung Freiwillige<br />
Feuerwehren eine Reinigungspauschale<br />
für Dienstkleidung gem. § 3<br />
Abs. 3 EntschVOfF in Höhe von monatlich<br />
1,00 €. Die stellvertretende<br />
Wehrführung erhält nach Maßgabe<br />
der Entschädigungsverordnung Freiwillige<br />
Feuerwehren eine Reinigungspauschale<br />
für Dienstkleidung gem. § 3<br />
Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 EntschVOfF in<br />
Höhe von monatlich 0,50 €.<br />
In § 7 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:<br />
(8) Die Gerätewartinnen oder die Gerätewarte<br />
erhalten nach Maßgabe der<br />
Entschädigungsrichtlinie Freiwillige<br />
Feuerwehr eine Entschädigung in<br />
Höhe von 90 % des Höchstsatzes der<br />
Richtlinie. Die Jugendfeuerwehrwartin<br />
oder der Jugendfeuerwehrwart erhält<br />
nach Maßgabe der Entschädigungs-<br />
(Fortsetzung auf Seite 5)