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„Rund um Crivitz“ 2008 - Amt Crivitz

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Nr. 06 | 27. Juni <strong>2008</strong> Rund <strong>um</strong> <strong>Crivitz</strong><br />

3<br />

(alle Beträge in EURO) Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt Gesamthaushalt<br />

____________________________________________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________________________________________<br />

1 2 3 4<br />

Unterschied<br />

Etwaiger Unterschied bereinigte Solleinnahmen<br />

./. bereinigte Sollausgaben<br />

Fehlbetrag 0,00 0,00 0,00<br />

Dem Bürgermeister wurde Entlastung erteilt. Die Jahresrechnung und ihre Erläuterungen liegen während der Dienststunden<br />

im <strong>Amt</strong> <strong>Crivitz</strong>, Zimmer 106, aus. Jeder kann darin Einsicht nehmen.<br />

Beschlussbekanntmachungen<br />

Gemeindevertretersitzung Barnin am 28.05.<strong>2008</strong><br />

08/08 Bestätigung Maßnahmeplan zur weiteren Gestaltung<br />

Freizeitzentr<strong>um</strong> am Barniner See<br />

09/08 Grundstücksveräußerung Gemarkung Barnin, Flur<br />

2, Flurstück 556/7, Teilfläche von ca. 500 qm<br />

Gemeindevertretersitzung Bülow am 17.06.<strong>2008</strong><br />

05/08 Erwerb des Flurstückes 213/3, der Flur 2, in der Gemarkung<br />

Prestin<br />

Gemeindevertretersitzung Zapel am 17.06.<strong>2008</strong><br />

06/08 Jahresrechnung und Entlastung des Bürgermeisters<br />

aus dem Haushaltsjahr 2007<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Hauptsatzung<br />

der Gemeinde Zapel<br />

Präambel<br />

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für<br />

das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Neufassung<br />

vom 08.06.2004 (GVOBl. Nr. 10 S. 205), wird nach<br />

Beschluss der Gemeindevertretung vom 12.09.2006 und<br />

nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende<br />

Hauptsatzung erlassen:<br />

§ 1<br />

Name, Ortsteile, Wappen, Flagge, Dienstsiegel<br />

(1) Die Gemeinde führt den Namen Zapel. Sie besteht aus<br />

den Ortsteilen Zapel und Zapel Hof.<br />

(2) Die Gemeinde führt das folgende Wappen: In Grün ein<br />

goldbewehrter silberner Fischreiher mit angehobenem linken<br />

goldenen Ständer; begleitet in der rechten Oberecke<br />

von zwei goldenen Eicheln an einem schräg rechts gestellten<br />

goldenen Stiel, in der linken Oberecke von zwei goldenen<br />

Eicheln an einem schräg links gestellten goldenen<br />

Stiel.<br />

(3) Die Flagge der Gemeinde Zapel (Hissflagge) ist quer<br />

zur Längsachse des Flaggentuches von Grün, Weiß und<br />

Grün gestreift. Die grünen Streifen nehmen jeweils ein<br />

Viertel, der weiße Streifen die Hälfte der Länge des Flaggentuches<br />

ein und ist in der Mitte mit dem Gemeindewappen<br />

belegt, das zwei Drittel der Höhe des Flaggentuches<br />

einnimmt. Die Höhe des Flaggentuches verhält sich zur<br />

Länge wie Drei zu Fünf.<br />

(4) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel mit ihrem Wappen<br />

und der Umschrift “GEMEINDE ZAPEL”.<br />

(5) Die Verwendung des Gemeindewappens für heraldisch-wissenschaftliche<br />

Zwecke und für Zwecke der<br />

staatsbürgerlichen Bildung steht jedermann frei. Jede anderweitige<br />

Verwendung des Gemeindewappens durch<br />

Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Ordnungswidrig<br />

im Sinne des § 5 Abs. 3 KV M-V handelt, wer<br />

vorsätzlich oder fahrlässig das Wappen der Gemeinde ohne<br />

die nach Satz 2 erforderlichen Genehmigung verwendet.<br />

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis<br />

zu 1.000,00 € geahndet werden.<br />

§ 2<br />

Rechte der Einwohner<br />

(1) Der Bürgermeister kann aufgrund von wichtigen Vorhaben<br />

oder Vorkommnisse eine Versammlung der Einwohner<br />

der Gemeinde einberufen. Die Einwohnerversammlung<br />

kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt<br />

werden.<br />

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung<br />

in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung<br />

behandelt werden müssen, sollten<br />

dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt<br />

werden.<br />

(3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde<br />

vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung,<br />

Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung<br />

sowie den Bürgermeister zu stellen und<br />

Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen,<br />

Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf<br />

Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung<br />

beziehen. Für die Fragestunde ist eine<br />

Zeit von 30 Minuten vorzusehen.<br />

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil<br />

der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten<br />

zu berichten

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