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Geschäftsordnung zur Regelung des ... - Stadt Salzgitter

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<strong>Geschäftsordnung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Regelung</strong> <strong>des</strong> Kassenanordnungswesens<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

b) Beträge, die für einen Dritten lediglich angenommen oder ausgezahlt<br />

werden (durchlaufende Zahlungen) sowie<br />

c) Einzahlungen, die die <strong>Stadt</strong>kasse selbst festsetzt (Mahn- und<br />

Vollstreckungskosten, Säumniszuschläge, Nebenkosten, Zinsen),<br />

d) Planmäßigen Abschreibungen, hierfür erzeugt die Anlagenbuchhaltung<br />

einen Beleg indem der gebuchte Betrag, das Datum, die Anlagenjournal-<br />

sowie die Fibujournalnummer angegeben werden muss und<br />

e) Allgemeine Anordnungen<br />

Liegt keine Annahmeanordnung vor, darf die <strong>Stadt</strong>kasse Einzahlungen nur<br />

annehmen, wenn dafür ein sachlicher Grund zu erkennen ist. Derartige Einzahlungen<br />

sind dann zunächst auf ein Verrechnungskonto zu buchen, wenn die<br />

endgültige Buchungsstelle nicht zweifelsfrei erkennbar ist. Wenn sie zweifelsfrei<br />

erkennbar ist, wird die Einzahlung als Überzahlung auf dem entsprechenden<br />

Debitor gebucht. Die <strong>Stadt</strong>kasse hat derartige Einzahlungen sofort auf Vordruck<br />

(Kassenanzeige) dem zuständigen Fachdienst mitzuteilen. Von dort ist die<br />

fehlende Anordnung unverzüglich zu erteilen. Die von der <strong>Stadt</strong>kasse übersandte<br />

Kassenanzeige ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt vom<br />

zuständigen Fachdienst auszufüllen und der <strong>Stadt</strong>kasse zusammen mit der<br />

Annahmeanordnung <strong>zur</strong>ückzugeben. Ist durch Verschulden <strong>des</strong> zuständigen<br />

Fachdienstes die fristgerechte Verbuchung der Einzahlung nicht möglich, so ist<br />

die <strong>Stadt</strong>kasse angehalten, die Rücküberweisung der Einzahlung vorzunehmen.<br />

Die dadurch zusätzlich entstandenen Kosten hat der verursachende<br />

Fachdienst zu tragen.<br />

1.4.3 Erteilung von Anordnungen<br />

Die Forderungen müssen rechtzeitig und vollständig von der <strong>Stadt</strong>kasse eingezogen<br />

werden. Um dies zu gewährleisten, ist die Annahmeanordnung unverzüglich<br />

zu erteilen, sobald die Forderung feststeht.<br />

Auszahlungsanordnungen sind der <strong>Stadt</strong>kasse so rechtzeitig (mind. 5<br />

Arbeitstage vor Fälligkeit) zuzuleiten, dass die Zahlungen unter Berücksichtigung<br />

<strong>des</strong> Zahlungsweges fristgemäß zum Fälligkeitstermin geleistet werden<br />

können.<br />

Skonti und Rabatte sind stets auszunutzen. Skontorechnungen sind zu kennzeichnen,<br />

mit dem Tag <strong>des</strong> Ablaufs der Skontofrist zu versehen und so rechtzeitig<br />

(mind. 3 Arbeitstage vor Fälligkeit) der <strong>Stadt</strong>kasse zuzuleiten, dass die<br />

jeweiligen Termine eingehalten werden können.<br />

Auszahlungsanordnungen dürfen den Empfangsberechtigten der Zahlung <strong>zur</strong><br />

Vorlage bei der <strong>Stadt</strong>kasse grundsätzlich nicht ausgehändigt werden.<br />

1.5 Anordnungsadressat<br />

Die Buchhaltung ist getrennt in Zentrale Finanzbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung und<br />

Zahlungsabwicklung. Alle investiven Vorgänge und Vorgänge der Finanzierungstätigkeit<br />

(z.B. Kredite und Darlehen) werden in der Anlagenbuchhaltung, die Erträge und<br />

Aufwendungen der laufenden Verwaltungstätigkeit in der Zentralen Finanzbuchhaltung<br />

gebucht. Die Zahlungsabwicklung (Kasse) bucht die Einzahlungen und Auszahlungen<br />

auf Debitoren bzw. Kreditoren und die Finanzrechnung.<br />

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