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Geschäftsordnung zur Regelung des ... - Stadt Salzgitter

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<strong>Geschäftsordnung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Regelung</strong> <strong>des</strong> Kassenanordnungswesens<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

Das Kassenzeichen bei der Auszahlungsanordnung setzt sich zusammen aus<br />

der Adress-Nummer <strong>des</strong> Kreditors und einer Belegnummer. Als Belegnummer<br />

ist die Rechnungsnummer oder das Aktenzeichen anzugeben.<br />

Bei der Angabe der Adressnummer (Debitor und Kreditor) ist darauf zu achten,<br />

dass diese im System mit der vollständigen Anschrift im Verfahren hinterlegt ist.<br />

Sollte ein Debitor bzw. Kreditor mehr als eine Bankverbindung besitzen, sind<br />

diese unter einer Adressnummer aufzuführen. Die jeweils zu verwendende<br />

Bankverbindung ist der Buchhaltung farblich und deutlich kenntlich zu machen.<br />

2.1.3 Bruttoprinzip<br />

Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen<br />

nicht mit Erträgen, Einzahlungen nicht mit Auszahlungen, Grundstücksrechte<br />

nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden (Bruttoprinzip), das heißt die<br />

jeweiligen Posten sind zu buchen und können dann –soweit rechtlich zulässig–<br />

gegeneinander aufgerechnet werden.<br />

2.1.4 Beizufügende Unterlagen<br />

Den Kassenanordnungen sind die <strong>zur</strong> Prüfung der Richtigkeit erforderlichen<br />

Unterlagen, z.B. Rechnungen oder andere Belege, im Original, und nur, wenn<br />

dies im Einzelfall nicht möglich ist, in Kopie beizufügen.<br />

Über Ausnahmen hiervon entscheidet auf begründenden Antrag die <strong>Stadt</strong>kasse.<br />

Die Entscheidung der <strong>Stadt</strong>kasse ist dem Fachdienst Rechnungsprüfung<br />

unter Beifügung <strong>des</strong> Antrages bekannt zu geben.<br />

Die Anlagen <strong>zur</strong> Kassenanordnung sind fest mit der Anordnung zu verbinden<br />

(anzuheften). Die Verwendung von Büroklammern ist unzulässig. Die Heftklammern<br />

sind so am oberen linken Rand der Anordnung anzubringen, dass die<br />

Einsichtnahme in die Unterbelege nicht behindert wird.<br />

2.2 Arten von Anordnungen und jeweilige Inhalte<br />

2.2.1 Zahlungsanordnungen<br />

a) Einzelanordnungen<br />

Zahlungsanordnungen (Annahme- und Auszahlungsanordnungen, Anlage 1<br />

bzw. 3) werden in der Regel als Einzelanordnungen für einen Zahlungspflichtigen<br />

oder Zahlungsempfänger ausgefertigt. Sachlich zusammengehörige<br />

Vorgänge sowie Zahlungen an einen Empfänger aus verschiedenen Buchungsstellen<br />

sind nach Möglichkeit zu einer Kassenanordnung (Sammelanordnung,<br />

Anlage 6) zusammen zu fassen.<br />

b) Annahmeabgangs-/Auszahlungsabgangsanordnung<br />

Soll eine Kassenanordnung geändert werden, die bereits durch die <strong>Stadt</strong>kasse<br />

verarbeitet worden ist, so ist eine Annahmeabgangs- (Anlage 2) bzw. Auszahlungsabgangsanordnung<br />

(Anlage 4) zu erteilen.<br />

Im Falle der Änderung der angeordneten Buchungsstelle sind für diese<br />

Buchungsstelle eine Abgangsanordnung und für die richtige Buchungsstelle<br />

eine neue Kassenanordnung zu erteilen.<br />

c) Anordnungen für maschinell errechnete Forderungen<br />

Für maschinell errechnete Forderungen oder Leistungen ist eine Anordnung<br />

gemäß Anlage 5 zu erstellen, in der bescheinigt wird, dass die dem Verfahren<br />

zugrunde gelegten Daten:<br />

• sachlich und rechnerisch,<br />

• vollständig ermittelt und erfasst,<br />

• mit einem gültigen Programm ordnungsgemäß verarbeitet worden sind und<br />

• dass die Datenausgabe vollständig und richtig ist.<br />

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