Geschäftsordnung zur Regelung des ... - Stadt Salzgitter
Geschäftsordnung zur Regelung des ... - Stadt Salzgitter
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<strong>Geschäftsordnung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Regelung</strong> <strong>des</strong> Kassenanordnungswesens<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />
Das Kassenzeichen bei der Auszahlungsanordnung setzt sich zusammen aus<br />
der Adress-Nummer <strong>des</strong> Kreditors und einer Belegnummer. Als Belegnummer<br />
ist die Rechnungsnummer oder das Aktenzeichen anzugeben.<br />
Bei der Angabe der Adressnummer (Debitor und Kreditor) ist darauf zu achten,<br />
dass diese im System mit der vollständigen Anschrift im Verfahren hinterlegt ist.<br />
Sollte ein Debitor bzw. Kreditor mehr als eine Bankverbindung besitzen, sind<br />
diese unter einer Adressnummer aufzuführen. Die jeweils zu verwendende<br />
Bankverbindung ist der Buchhaltung farblich und deutlich kenntlich zu machen.<br />
2.1.3 Bruttoprinzip<br />
Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen<br />
nicht mit Erträgen, Einzahlungen nicht mit Auszahlungen, Grundstücksrechte<br />
nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden (Bruttoprinzip), das heißt die<br />
jeweiligen Posten sind zu buchen und können dann –soweit rechtlich zulässig–<br />
gegeneinander aufgerechnet werden.<br />
2.1.4 Beizufügende Unterlagen<br />
Den Kassenanordnungen sind die <strong>zur</strong> Prüfung der Richtigkeit erforderlichen<br />
Unterlagen, z.B. Rechnungen oder andere Belege, im Original, und nur, wenn<br />
dies im Einzelfall nicht möglich ist, in Kopie beizufügen.<br />
Über Ausnahmen hiervon entscheidet auf begründenden Antrag die <strong>Stadt</strong>kasse.<br />
Die Entscheidung der <strong>Stadt</strong>kasse ist dem Fachdienst Rechnungsprüfung<br />
unter Beifügung <strong>des</strong> Antrages bekannt zu geben.<br />
Die Anlagen <strong>zur</strong> Kassenanordnung sind fest mit der Anordnung zu verbinden<br />
(anzuheften). Die Verwendung von Büroklammern ist unzulässig. Die Heftklammern<br />
sind so am oberen linken Rand der Anordnung anzubringen, dass die<br />
Einsichtnahme in die Unterbelege nicht behindert wird.<br />
2.2 Arten von Anordnungen und jeweilige Inhalte<br />
2.2.1 Zahlungsanordnungen<br />
a) Einzelanordnungen<br />
Zahlungsanordnungen (Annahme- und Auszahlungsanordnungen, Anlage 1<br />
bzw. 3) werden in der Regel als Einzelanordnungen für einen Zahlungspflichtigen<br />
oder Zahlungsempfänger ausgefertigt. Sachlich zusammengehörige<br />
Vorgänge sowie Zahlungen an einen Empfänger aus verschiedenen Buchungsstellen<br />
sind nach Möglichkeit zu einer Kassenanordnung (Sammelanordnung,<br />
Anlage 6) zusammen zu fassen.<br />
b) Annahmeabgangs-/Auszahlungsabgangsanordnung<br />
Soll eine Kassenanordnung geändert werden, die bereits durch die <strong>Stadt</strong>kasse<br />
verarbeitet worden ist, so ist eine Annahmeabgangs- (Anlage 2) bzw. Auszahlungsabgangsanordnung<br />
(Anlage 4) zu erteilen.<br />
Im Falle der Änderung der angeordneten Buchungsstelle sind für diese<br />
Buchungsstelle eine Abgangsanordnung und für die richtige Buchungsstelle<br />
eine neue Kassenanordnung zu erteilen.<br />
c) Anordnungen für maschinell errechnete Forderungen<br />
Für maschinell errechnete Forderungen oder Leistungen ist eine Anordnung<br />
gemäß Anlage 5 zu erstellen, in der bescheinigt wird, dass die dem Verfahren<br />
zugrunde gelegten Daten:<br />
• sachlich und rechnerisch,<br />
• vollständig ermittelt und erfasst,<br />
• mit einem gültigen Programm ordnungsgemäß verarbeitet worden sind und<br />
• dass die Datenausgabe vollständig und richtig ist.<br />
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