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Geschäftsordnung zur Regelung des ... - Stadt Salzgitter

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<strong>Geschäftsordnung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Regelung</strong> <strong>des</strong> Kassenanordnungswesens<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

3. bei einem/einer Empfangsberechtigten, bei dem/der es sich nicht um eine<br />

juristische Person <strong>des</strong> öffentlichen Rechts handelt, gewährleistet ist, dass<br />

das Kreditinstitut den abgebuchten Betrag dem Konto der <strong>Stadt</strong>kasse<br />

wieder gutschreibt, wenn diese der Abbuchung in angemessener Frist<br />

widerspricht.<br />

Über die Ermächtigung entscheidet das Team Finanzmanagement mit dem<br />

Auftrag an die <strong>Stadt</strong>kasse, diese gegenüber dem Dritten zu erklären.<br />

Auszahlungen aufgrund erteilter Ermächtigungen bucht die Zahlungsabwicklung<br />

der <strong>Stadt</strong>kasse. Der für die Anordnung zuständige Fachdienst bestätigt<br />

anschließend, dass die Buchung sachlich richtig ist.<br />

2.2.2 Buchungsanordnungen<br />

Buchungsanordnungen dienen <strong>zur</strong> Anordnung von Buchungen, die zwar das<br />

Ergebnis in den Büchern ändern, nicht aber mit einer tatsächlichen Zahlung in<br />

Verbindung stehen. Auch Buchungsanordnungen können als Einzel-, Sammel-<br />

oder allgemeine Anordnungen erteilt werden. Beispiele hierfür sind die Bildung<br />

oder Auflösung von Rückstellungen.<br />

Für Anlagenabgänge (Anlage 8) und Anlagenänderungen (Anlage 9) sowie für<br />

die Fertigstellung von Straßenbaumaßnahmen (Anlage 10 bzw. 11) sind die<br />

entsprechenden Formulare zu verwenden.<br />

2.2.3 Einlieferungs- und Auslieferungsanordnungen (Verwahrgelass)<br />

Für alle Veränderungen im Bestand <strong>des</strong> Verwahrgelasses sind Einlieferungs-<br />

bzw. Auslieferungsanordnungen erforderlich. Zu den weiteren <strong>Regelung</strong>en ist<br />

die <strong>Geschäftsordnung</strong> über die Verwahrung von Wertgegenständen gesondert<br />

anzuwenden.<br />

2.3 Inhalt der Kassenanordnungen<br />

2.3.1 Inhalt der Zahlungsanordnung<br />

a) Kennzeichnung <strong>des</strong> Adressaten der Anordnung:<br />

Zentrale Finanzbuchhaltung oder Anlagenbuchhaltung (siehe dazu Ziffer 1.5)<br />

Anordnungen an die Anlagenbuchhaltung sind dieser in zweifacher Ausfertigung<br />

zuzuleiten.<br />

b) Art der Anordnung:<br />

Einzelanordnung, Sammelanordnung, Daueranordnung, Umbuchung, Aufträge,<br />

Abschlags- und Schlussrechnung<br />

c) den Namen, Fachdienst und Telefonnummer <strong>des</strong> Absenders<br />

d) das Haushaltsjahr:<br />

Für die Zuordnung zum Haushaltsjahr ist die wirtschaftliche Ursache entscheidend,<br />

d.h. unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung werden der Wertezuwachs<br />

und der Werteverzehr dargestellt.<br />

e) die Buchungsstelle:<br />

Es muss min<strong>des</strong>tens das Konto und die Kostenstelle und ggf. der Kostenträger<br />

angegeben werden.<br />

f) ggf. die Vorgangsnummer (z.B. bei Mündelgeldern)<br />

g) ggf. die Investitionsnummer für geplante Anlagegüter<br />

h) den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag in Ziffern:<br />

Anzugeben ist der tatsächlich zu buchende Betrag, das heißt bei der<br />

Geltendmachung von Skonto der Nettobetrag (Rechnungsbetrag abzüglich<br />

Skonto).<br />

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