Allgemeine Geschäftsbedingungen Air Berlin GmbH & Co ... - RTS.de
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am Tag und Ort leisten, an <strong>de</strong>m sich die Nichtbeför<strong>de</strong>rung ereignet. Wenn jedoch das Luftfahrtunternehmen zum<br />
Komfort <strong>de</strong>s Fluggastes eine alternative Beför<strong>de</strong>rung arrangiert, <strong>de</strong>ren Abflug vor <strong>de</strong>r möglichen Zahlung erfolgt, wird<br />
die Zahlung innerhalb von 24 Stun<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>n Fluggast gesandt. Das Luftfahrtunternehmen kann kostenfreie<br />
Flugscheine anstelle von Barzahlung anbieten. Die Fluggäste, die in <strong>de</strong>n USA losfliegen, können jedoch auf Barzahlung<br />
bestehen. Alle Fluggäste können jegliche Entschädigung ablehnen und privat rechtliche Schritte einleiten.<br />
6.7.6 Optionen <strong>de</strong>s Fluggastes<br />
Die Annahme <strong>de</strong>r Entschädigung (durch Bestätigung <strong>de</strong>s Schecks o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Zahlungsanweisung innerhalb von 30<br />
Tagen) wird <strong>Air</strong> <strong>Berlin</strong> von jeglicher weiteren Haftung gegenüber <strong>de</strong>m Fluggast befreit, die durch das Versäumnis, die<br />
bestätigten Reservierungen einzulösen, erwachsen ist. Der Fluggast kann jedoch die Zahlung ablehnen und<br />
Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche vor Gericht stellen o<strong>de</strong>r auf an<strong>de</strong>re Weise for<strong>de</strong>rn.<br />
7. Haftung <strong>de</strong>r Fluggesellschaft<br />
7.1 Das Montrealer Übereinkommen (Montreal <strong>Co</strong>nvention)<br />
Für die internationale Beför<strong>de</strong>rung, die <strong>de</strong>r <strong>Co</strong>nvention for the Unification of Certain Rules for International Carriage<br />
(Montreal <strong>Co</strong>nvention) vom 28. Mai 1999 unterliegt, wie eingeführt durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 vom 9.<br />
Oktober 1997, zur Luftfahrtunternehmenshaftung im Falle von Unfällen, und abgeän<strong>de</strong>rt durch die Verordnung (EG) Nr.<br />
889/02, o<strong>de</strong>r wo zutreffend, für die Begrenzung <strong>de</strong>r Haftung, festgesetzt in <strong>de</strong>r <strong>Co</strong>nvention for the Unification of Certain<br />
Rules for International Carriage by <strong>Air</strong>, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 (Warschauer Abkommen),<br />
abgeän<strong>de</strong>rt in Den Haag 1955 und durch Protokoll Nr. 4 von Montreal 1975, sind die Haftungsregeln in <strong>de</strong>r Montreal<br />
<strong>Co</strong>nvention völlig hierin eingeschlossen und sind gegenüber jeglichen abweichen<strong>de</strong>n Tarifbedingungen vorrangig.<br />
7.2 Sukzessive Fluggesellschaften<br />
Beför<strong>de</strong>rung mit einem Flugschein o<strong>de</strong>r einem Flugschein und einem Verbindungsflugschein, <strong>de</strong>r mit diesem durch<br />
mehrere sukzessive Fluggesellschaften ausgestellt wur<strong>de</strong>, wird als ein einziger Vorgang angesehen.<br />
7.3 Gültige Gesetze und Bestimmungen<br />
7.3.1 Beför<strong>de</strong>rung kraft dieser Bestimmungen unterliegt <strong>de</strong>n Regeln und Begrenzungen bezüglich <strong>de</strong>r Haftung, die<br />
durch das Montrealer Übereinkommen festgesetzt wur<strong>de</strong>, sofern die Beför<strong>de</strong>rung nicht wie in <strong>de</strong>m Übereinkommen<br />
<strong>de</strong>finierter "internationale Beför<strong>de</strong>rung" ist.<br />
7.3.2 Solange es nicht <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s vorstehen<strong>de</strong>n Abschnitts 1 wi<strong>de</strong>rspricht, unterliegen jegliche<br />
Beför<strong>de</strong>rung unter diesem Tarif und an<strong>de</strong>re erbrachte Dienstleistungen <strong>de</strong>n Folgen<strong>de</strong>n:<br />
7.3.2.1 Gültige Gesetze (einschließlich nationale Gesetze), die das Montrealer Übereinkommen ausführen o<strong>de</strong>r die die<br />
Regeln <strong>de</strong>s Montrealer Übereinkommens auf Beför<strong>de</strong>rung aus<strong>de</strong>hnen, die nicht "internationale Beför<strong>de</strong>rung" laut<br />
Übereinkommen, staatlichen Bestimmungen, Anordnungen und Anfor<strong>de</strong>rungen ist.<br />
7.3.2.2 Auf <strong>de</strong>m Flugschein angegebene Bestimmungen;<br />
7.3.2.3 Gültige Tarife; und<br />
7.3.2.4 Beför<strong>de</strong>rungsbedingungen, Bestimmungen und Flugpläne (jedoch nicht die darin festgesetzten Abflug- und<br />
Ankunftszeiten) <strong>de</strong>r Fluggesellschaft, die bei allen Büros und Flughäfen, von wo aus regulärer Service betrieben wird,<br />
und auf <strong>de</strong>r Website <strong>de</strong>r Fluggesellschaft (www.airberlin.com) eingesehen wer<strong>de</strong>n können.<br />
7.3.3 Der Name <strong>de</strong>r Fluggesellschaft kann auf <strong>de</strong>m Flugschein abgekürzt wer<strong>de</strong>n, und die Anschrift <strong>de</strong>r Fluggesellschaft<br />
ist <strong>de</strong>r Abflugflughafen, <strong>de</strong>r gegenüber <strong>de</strong>r ersten Namensabkürzung <strong>de</strong>r Fluggesellschaft auf <strong>de</strong>m Flugschein steht,<br />
und im Sinne <strong>de</strong>s Übereinkommens sind die vereinbarten Haltepunkte diese Punkte, außer <strong>de</strong>m auf <strong>de</strong>m Flugschein<br />
angegebenen Abflugort und Bestimmungsort und jeglichem hiermit ausgestellten Verbindungsflugschein o<strong>de</strong>r wie auf<br />
<strong>de</strong>m Flugplan <strong>de</strong>r Fluggesellschaft als Haltepunkte auf <strong>de</strong>r Fluggastroute angegeben. Eine Liste mit <strong>de</strong>m vollständigen<br />
Namen und <strong>de</strong>ssen Abkürzung von je<strong>de</strong>r mitwirken<strong>de</strong>n Fluggesellschaft wird in diesem Tarif veröffentlicht.<br />
7.4 Haftungsbegrenzung<br />
Mit Ausnahme an<strong>de</strong>rweitiger For<strong>de</strong>rung durch das Montrealer Übereinkommen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>res gelten<strong>de</strong>s Recht gilt<br />
Folgen<strong>de</strong>s:<br />
7.4.1 Die Fluggesellschaft haftet nicht für jeglichen Verlust o<strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n jeglicher Art (im Weiteren in diesem Tarif<br />
insgesamt als "Scha<strong>de</strong>n" bezeichnet), die aus o<strong>de</strong>r in Verbindung mit <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren damit<br />
verbun<strong>de</strong>nen, durch das Luftfahrtunternehmen erbrachten Dienstleistungen entstehen, sofern nicht bewiesen wird, dass<br />
solch ein Scha<strong>de</strong>n durch Fahrlässigkeit o<strong>de</strong>r vorsätzliche Fehler <strong>de</strong>s Luftfahrtunternehmens verursacht wur<strong>de</strong>, und dass<br />
kein Mitverschul<strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n Fluggast besteht.<br />
7.4.2 Unter keinen Umstän<strong>de</strong>n haftet das Luftfahrtunternehmen für Schä<strong>de</strong>n an nicht aufgegebenem Gepäck, die nicht<br />
einem Fehler <strong>de</strong>r Fluggesellschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Angestellter o<strong>de</strong>r Vertreter zuzuschreiben sind. Erbrachte Hilfe für <strong>de</strong>n